Rumänien
[RO] Abänderung des audiovisuellen Gesetzes abgelehnt
IRIS 2023-1:1/10
Eugen Cojocariu
Radio Romania International
Am 24. Oktober 2022 lehnte der Senat (Oberhaus des rumänischen Parlaments) einen Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des audiovisuellen Gesetzes Nr. 504/2002 ab. Die Entscheidung des Senats war endgültig (siehe unter anderem IRIS 2011-4/31, IRIS 2011-7/37, IRIS 2013-3/26, IRIS 2013-6/27, IRIS 2014-1/37, IRIS 2014-2/31, IRIS 2014-7/29, IRIS 2015-1/27, IRIS 2016-10/24, IRIS 2017-1/30, IRIS 2017-7/28, IRIS 2018-6/30, IRIS 2018-8/36, IRIS 2018-10/22, IRIS 2019-1/31, IRIS 2019-2/21, IRIS 2019-4/29, IRIS 2019-5/22 und IRIS 2022-2/12).
Der Gesetzentwurf war am 23. Mai 2022 von der Abgeordnetenkammer stillschweigend angenommen worden, da die gesetzliche Frist von 45 Tagen für die Erörterung und Annahme von Gesetzentwürfen überschritten worden war. Der Gesetzentwurf hätte die Kennzeichnung „C“ (Zensur) für audiovisuelle Inhalte (insbesondere Filme und Hörspiele) eingeführt, die während der totalitären Regime, die in Rumänien vor 1989 herrschten, produziert wurden und heute von rumänischen Sendern ausgestrahlt werden. Mit der Einführung der Kennzeichnung „C“ sollte die Wirkung der propagandistischen Ideen dieser Inhalte auf eine Bevölkerung, die 1989 größtenteils zu jung war, um die Propaganda der totalitären Regime zu verstehen, auf ein Minimum reduziert werden.
In Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) sollte nach Ziffer 13 eine neue Ziffer 14 eingefügt werden: „14 - Schutz der Bevölkerung vor Maßnahmen, die direkt oder indirekt totalitäre Ideologien fördern“. In Art. 29 Abs. 1 sollte nach Buchstabe i) ein neuer Buchstabe j) eingefügt werden: „j) weder direkt noch indirekt totalitäre Ideologien zu fördern“. In Artikel 42 wäre nach Kapitel III5 - „Schutz von Opfern häuslicher Gewalt“ ein neues Kapitel III6 - „Schutz der Bevölkerung vor totalitären Ideologien“ folgenden Inhalts eingefügt worden:
„Art. 425 - Im Rahmen der Fernseh- und Hörfunkausstrahlung von Sendungen, die in totalitären Zeiten entstanden sind, muss die Bevölkerung darüber informiert werden, dass diese Produktionen in einer Zeit entstanden sind, in der keine Meinungsfreiheit gewährleistet war“.
Art. 426 - „Im Falle von Hörfunksendern erfolgt die Unterrichtung der Bevölkerung darüber, dass diese Produktionen in einer Zeit entstanden sind, in der keine Meinungsfreiheit gewährleistet war, durch Verlesen des folgenden Textes: „Diese Produktion entstand unter gesellschaftspolitischen Bedingungen, die keine Freiheit des Schaffens und der Meinungsäußerung zuließen“.“
Art. 427 - „Im Falle von Fernsehdiensten erfolgt die Unterrichtung der Bevölkerung darüber, dass diese Produktionen in einer Zeit entstanden sind, in der die Meinungsfreiheit nicht gewährleistet war, durch Anzeige des Textes: „Diese Produktion entstand unter gesellschaftspolitischen Bedingungen, die keine Freiheit des Schaffens und der Meinungsäußerung zuließen“, und es muss ein Warnhinweis angezeigt werden.“
Zuvor hatte der Consiliul Naţional al Audiovizualului (Nationaler Audiovisueller Rat) am 1. Februar 2022 Empfehlung Nr. 4/2022 zur Ausstrahlung bestimmter rumänischer Filmproduktionen aus der Zeit vor 1989 herausgegeben. Die Empfehlung wurde ausgesprochen, um die Öffentlichkeit über den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext zu informieren, in dem die Filme entstanden sind, von denen einige einen ausgeprägt propagandistischen Charakter haben. Der Rat empfahl den Fernsehveranstaltern, bei der Ausstrahlung eines Films je nach dessen Inhalt eine der folgenden Optionen zu wählen: a) Ausstrahlung einer Diskussion über rumänische Filmproduktionen, die vor 1989 entstanden sind, unter Beteiligung von Gästen, die sich mit Filmproduktionen aus jener Zeit und dem historischen und kulturellen Kontext, in dem sie entstanden sind, auskennen. Diese fachliche Analyse solcher Filmproduktionen könnte im Rahmen des Programmangebots vor oder nach der Ausstrahlung des Films erfolgen; b) Information der Öffentlichkeit zu Beginn der Ausstrahlung einer rumänischen Filmproduktion, die vor 1989 entstanden ist, indem in unbewegter und gut lesbarer Form der Hinweis „Film aus der kommunistischen Zeit, dessen Ausstrahlung von einer Genehmigung der Zensurbehörden abhängig war“ oder der Hinweis „Film aus der kommunistischen Zeit, in der staatliche Zensur und Propaganda betrieben wurden“ angezeigt wird. Die Entscheidung liegt beim Sender und hängt vom jeweiligen Film ab.
Gemäß audiovisuellem Gesetz liegt die redaktionelle Entscheidung über die Ausstrahlung ausschließlich beim Fernsehveranstalter.
Referenzen
- Projet de loi visant à modifier et à compléter la loi n° 504/2002 relative à l’audiovisuel -formulaire adopté par la Chambre des députés
- Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des audiovisuellen Gesetzes Nr. 504/2002 - von der Abgeordnetenkammer angenommenes Formular
- Recomandare CNA privind difuzarea unor producții cinematografice românești realizate înainte de anul 1989
- https://cna.ro/article11710,11710.html
- Empfehlung des Nationalen Audiovisuellen Rates zur Ausstrahlung rumänischer Filmproduktionen, die vor 1989 entstanden sind
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.