Rumänien
[RO] Änderungen zum Audiovisuellen Gesetz: Verkündung und Ablehnung
IRIS 2017-1:1/30
Eugen Cojocariu
Radio Romania International
Am 19. Oktober 2016 verkündete der rumänische Präsident Gesetz Nr. 187/2016, eine Abänderung des Audiovisuellen Gesetzes Nr. 504/2002 mit weiteren Änderungen und Ergänzungen (Legea Audiovizualului nr. 504/2002 cu modificările și completările ulterioare). Die Änderung trat am 20. Oktober 2016 in Kraft. Eine weitere Änderung des Audiovisuellen Gesetzes in Bezug auf das Verbot von Werbung für Arzneimittel und Apotheken in audiovisuellen Medien wurde am 15. Oktober 2016 endgültig vom Senat (Oberhaus des Parlaments) abgelehnt (siehe unter anderem IRIS 2013-6/27, IRIS 2014-1/37, IRIS 2014-1/38, IRIS 2014-2/31, IRIS 2014-6/30, IRIS 2014-7/29, IRIS 2014-9/26, IRIS 2015-8/26, IRIS 2015-10/27, IRIS 2016-2/26, IRIS 2016-3/27 und IRIS 2016-10/24).
Das neue Gesetz Nr. 187/2016 ändert das Audiovisuelle Gesetz Nr. 504/2002, um Information und Bildung der Öffentlichkeit, unter anderem aus wissenschaftlicher Sicht, sicherzustellen. Der Gesetzentwurf war von der Abgeordnetenkammer (Unterhaus) am 17. Februar 2016 und vom Senat (Oberhaus) am 19. September 2016 verabschiedet worden.
Art. 3 Abs. 1 (aus Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen) und Art. 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 12 (in Bezug auf die Befugnisse des Nationalen Audiovisuellen Rats) wurden dahingehend geändert, dass sie nun einen Verweis auf die wissenschaftliche Bildung der Öffentlichkeit enthalten. Die neue Fassung von Art. 3 Abs. 1 besagt, dass politischer und gesellschaftlicher Pluralismus, kulturelle, sprachliche und religiöse Vielfalt, Information, Bildung, unter anderem aus wissenschaftlicher Sicht, sowie Unterhaltung der Öffentlichkeit durch die Ausstrahlung und Weiterverbreitung von Programmdiensten unter Berücksichtigung der Freiheiten und Grundrechte der Menschen erreicht und gewährleistet werden. Die Formulierung „unter anderem aus wissenschaftlicher Sicht“ wurde der ursprünglichen Fassung des Artikels hinzugefügt. Die neue Fassung von Art. 17 Abs. 1 lit. d Ziff. 12 sieht vor, dass der Rat befugt ist, regulatorische Rechtsbeschlüsse zu fassen, um seine ausdrücklich im Gesetz genannten Ziele insbesondere in Bezug auf kulturelle und wissenschaftliche Verpflichtungen audiovisueller Mediendienstanbieter zu erreichen. Die Formulierung „und wissenschaftliche“ wurde der ursprünglichen Fassung des Artikels hinzugefügt.
Andererseits wurde ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 148/2000 über Werbung und des Audiovisuellen Gesetzes Nr. 504/2002 hinsichtlich des Verbots von Werbung für Arzneimittel und Apotheken in audiovisuellen Medien sowie von Produktplatzierung von Arzneimitteln und Behandlungen vom rumänischen Senat am 15. Oktober 2016 endgültig abgelehnt. Der Gesetzentwurf war zudem am 8. Juni 2016 von der Abgeordnetenkammer abgelehnt worden, nachdem im Januar 2016 der Präsident Rumäniens dem Parlament eine Anfrage für eine Überprüfung vorgelegt hatte. Der Präsident hielt den Gesetzentwurf für diskriminierend und nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Referenzen
- Legea nr. 187/2016 - modificarea Legii audiovizualului nr. 504/2002
- http://legeaz.net/monitorul-oficial-838-2016/lege-187-2016-modificare-lege-audiovizual-504-2002
- Gesetz Nr. 187/2016 zur Änderung des Audiovisuellen Gesetzes Nr. 504/2002
- Propunere legislativă pentru modificarea şi completarea art. 17 din Legea nr. 148/2000 privind publicitatea şi pentru modificarea Legii nr. 504/2002 a audiovizualului - forma inițiatorului
- http://www.cdep.ro/proiecte/2015/400/50/0/pl450.pdf
- Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung von Artikel 17 des Gesetzes Nr. 148/2000 über Werbung und zur Änderung des Audiovisuellen Gesetzes Nr. 504/2002 - Fassung des Initiators
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.