Rumänien

[RO] Rundfunkgesetz an Parlament zurückverwiesen

IRIS 2018-8:1/36

Eugen Cojocariu

Radio Romania International

Weitere Initiativen zur Änderung des Rundfunkgesetzes Nr. 504/2002 mit weiteren Änderungen und Ergänzungen sind vom rumänischen Parlament teilweise abgelehnt und teilweise angenommen worden (siehe unter anderem IRIS 2013-3/26, IRIS 2014-1/37, IRIS 2014-7/29, IRIS 2014-9/26, IRIS 2015-10/27, IRIS 2016-2/26, IRIS 2016-10/24, IRIS 2017-1/30, IRIS 2017-7/28, IRIS 2018-6/30).

Am 7. Mai 2018 lehnte der rumänische Senat (obere Parlamentskammer) einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rundfunkgesetzes Nr. 504/2002 ab. Die Entscheidung des Senats ist endgültig. Dieser Gesetzentwurf war bereits zuvor - am 5. September 2017 - von der Abgeordnetenkammer (untere Kammer) abgelehnt worden. Laut den Initiatoren sollte der Gesetzentwurf ein erster Schritt zu einem wirksamen und klar definierten Rechtsrahmen zur Aufklärung der Bevölkerung im Hinblick auf Notfälle infolge der großen Erdbebengefahr sein, der Rumänien und insbesondere die Hauptstadt Bukarest ausgesetzt sind. Gemäß einem neu vorgeschlagenen Artikel 6 (3) sollte jegliche Art des Eingriffs in den Inhalt, die Form oder die Arten der Darstellung von Programmelementen durch die Behörden oder jegliche, rumänische oder ausländische, natürliche oder juristische Personen verboten sein, abgesehen von Mitteilungen von öffentlichem Interesse des Innenministeriums (MAI), welche das Verhalten bei Erdbeben betreffen. Außerdem wurde ein neuer Absatz 5 von Artikel 21 vorgeschlagen, demzufolge jeder Rundfunkveranstalter, welcher der rumänischen Rechtsprechung unterliegt, die Ausstrahlung der Mitteilungen von öffentlichem Interesse des Innenministeriums zum Verhalten bei Erdbeben jedes Jahr am 4. März (dem Datum des letzten verheerenden Erdbebens, das Rumänien im Jahr 1977 traf) gebührenfrei gewährleisten muss, aber auch jedes Mal, wenn in einer Übung die Maßnahmen der Behörden nach einem Erdbeben simuliert werden.

In einer weiteren Entscheidung am selben Tag (7. Mai 2018) lehnte der Senat einen weiteren Gesetzentwurf zur Änderung des Rundfunkgesetzes Nr. 504/2002 ab. Die Entscheidung des Senats ist endgültig, auch wenn der Gesetzentwurf in diesem Fall zuvor (am 4. April 2018) von der Abgeordnetenkammer angenommen worden war. Laut den Initiatoren sollte der Gesetzentwurf dafür sorgen, dass in das Rundfunkgesetz eine Definition für nichtkommerzielle audiovisuelle Mitteilungen aufgenommen wird und ihre Formen bestimmt werden: Mitteilung von öffentlichem Interesse, soziale Kampagne und Spendenaktion. Die Initiatoren wiesen darauf hin, dass das Rundfunkgesetz in Artikel 17 (1) d) Nr. 9 (audiovisuelle kommerzielle Mitteilungen) keinerlei Definition der nichtkommerziellen audiovisuellen Mitteilungen enthält, obwohl der Rundfunkkodex (Entscheidung Nr. 220 von 2011 zum Regelungskodex für audiovisuelle Inhalte) in Abschnitt Nr. 10 Regeln zu nichtkommerziellen Kampagnen enthält.

In diesem Gesetzentwurf wurde ein neuer Artikel 1(15/1) vorgeschlagen, in dem nichtkommerzielle audiovisuelle Mitteilungen als Ton- oder Bildmitteilungen definiert worden wären, die direkt Handlungen fördern sollen, indem die Bevölkerung informiert und gewarnt wird; oder durch Aktionen ausschließlich sozialer Natur oder philanthropische, humanitäre Tätigkeiten. Darüber hinaus wäre klargestellt worden, dass diese Mitteilungen mit einem  gebührenfreien Programm einhergehen oder in diesem enthalten sind und sich auf Kampagnen von öffentlichem Interesse und Spendenaktionen erstrecken. Im Anschluss an Artikel 38 wurden vier neue Artikel vorgeschlagen, die Artikel 38/1 - 38/4, welche rechtliche Rahmenbedingungen und Einschränkungen beinhalten sollten, die bei den verschiedenen Arten von nichtkommerziellen audiovisuellen Mitteilungen zu beachten sind. Die Initiatoren wollten auch die bestehende Liste von acht Mitteilungen von öffentlichem Interesse in Artikel 120 (5) durch folgende Mitteilungen erweitern: Mitteilungen zu gefährlichen hydrometeorologischen Phänomenen, der Mitteilung „Kaufen Sie im Interesse einer gesunden nationalen Wirtschaft in Rumänien hergestellte Produkte!“ und der Mitteilung „Lehren Sie Kinder im Interesse einer gesunden Umwelt, die Natur zu achten!“. All diese Änderungen werden aufgrund der Ablehnung des Senats nicht in Kraft treten.

Die Abgeordnetenkammer (untere Kammer des rumänischen Parlaments) verabschiedete hingegen am 13. Juni 2018 einen Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Rundfunkgesetzes. Gemäß Artikel I der Fassung des Gesetzentwurfs, über die von den Abgeordneten abgestimmt wurde, werden zwei neue Absätze, (4) und (5), zu Artikel 42/1 des Rundfunkgesetzes hinzugefügt. Absatz 4 zufolge werden die landesweiten Fernsehsender, ganz gleich auf welche Weise sie ausgestrahlt werden oder Teil von Digitalpaketen sind, kurze oder lange rumänische Filmproduktionen sowie Dokumentarfilme mit rumänischen Untertiteln ausstrahlen, um das Recht von hörgeschädigten Menschen auf den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu gewährleisten. Die Verpflichtung zu deren Untertitelung ist die ausschließliche Verantwortung des Urheberrechtsinhabers. Darüber hinaus wird in Artikel 5 festgelegt: „Die für die Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 4 angewendete technische Lösung muss die Möglichkeit vorsehen, die Untertitel auf dem Bildschirm auszublenden.“ Laut Artikel II des Gesetzentwurfs werden diese Änderungen am 1. Januar 2019 in Kraft treten, falls der Senat diese bei seiner in den kommenden Monaten stattfindenden entsprechenden Abstimmung ebenfalls annimmt.


Referenzen

  • The Propunere legislativă privind completarea şi modificarea Legii nr. 504 din 11 iulie 2002 a audiovizualului - forma iniţiatorului
  • http://www.cdep.ro/proiecte/2017/100/70/7/pl144.pdf
  • Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Rundfunkgesetzes Nr. 504 vom 11. Juli 2002 - ursprünglich eingebrachte Fassung

  • The Propunere legislativă pentru modificarea şi completarea Legii audiovizualului nr. 504/2002 - forma adoptată de Camera Deputaţilor
  • http://www.cdep.ro/pls/proiecte/docs/2017/cd465_17.pdf
  • Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Rundfunkgesetzes Nr. 504/2002 - von der Abgeordnetenkammer verabschiedete Fassung

  • The Propunere legislativă pentru modificarea şi completarea Legii nr.504/2002 a audiovizualului - forma adoptată de Camera Deputaţilor
  • http://www.cdep.ro/pls/proiecte/docs/2018/cd089_18.pdf
  • Gesetzentwurf zur Änderung und Ergänzung des Rundfunkgesetzes Nr. 504/2002 - von der Abgeordnetenkammer verabschiedete Fasssung

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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.