Niederlande
[NL] Verordnungsentwurf zur Freistellung audiovisueller Abrufmediendienste von der Investitionspflicht
IRIS 2024-9:1/12
Ronan Ó Fathaigh
Institut für Informationsrecht (IViR)
Am 1. Oktober 2024 veröffentlichte das Commissariaat voor de Media (Niederländische Medienbehörde - CvdM) einen wichtigen Verordnungsentwurf über die Freistellung audiovisueller Abrufmediendienste von der Investitionspflicht. Vorausgegangen war eine Abänderung des niederländischen Mediengesetzes, wonach Streaming-Plattformen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 10 Mio. in den Niederlanden 5 % dieses Umsatzes in niederländische audiovisuelle Produktionen wie Serien, Filme und Dokumentationen investieren müssen (siehe IRIS 2024-1/15, IRIS 2023-7/10 und IRIS 2022-8/16). Der neue Verordnungsentwurf enthält Vorschriften darüber, wie Freistellungen von dieser Investitionspflicht beantragt werden können.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen bestimmte Anbieter audiovisueller Abrufmediendienste in niederländische audiovisuelle Produkte investieren. Diese sogenannte Investitionspflicht basiert auf Art. 13 Abs. 2 der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Die Investitionspflicht zielt darauf ab, das niederländische audiovisuelle Angebot zu stärken, und ist eine Folge des zunehmenden Drucks auf niederländische audiovisuelle Produktionen aufgrund von Veränderungen in der Medienlandschaft und der starken Zunahme von Angeboten, die vor allem von internationalen Akteuren vertrieben und gezeigt werden. Die Investitionspflicht gilt nicht für jeden Anbieter eines Abrufmediendienstes. Sie gilt nur, wenn der Abrufmediendienst einen maßgeblichen Umsatz von mehr als EUR 10 Millionen pro Geschäftsjahr erzielt. Übersteigt der maßgebliche Umsatz diesen Wert, muss der Anbieter 5 % davon in niederländische kulturelle audiovisuelle Produkte investieren, davon mindestens die Hälfte in Dokumentarfilme, Dokumentarserien, Dramaserien oder Spielfilme.
Der neue Verordnungsentwurf sieht vor, dass das CvdM in Ausnahmefällen eine Freistellung gewähren kann. Erstens kann das CvdM gemäß Art. 2 Abs. 1 eine solche Freistellung bewilligen, wenn der Anbieter zur Zufriedenheit des CvdM nachweist, dass die Einhaltung „praktisch unmöglich“ oder „angesichts des Charakters oder der Thematik des betreffenden Mediendienstes nicht gerechtfertigt“ wäre, oder wenn er „innovative Formate“ verwendet. Zweitens kann das CvdM bei der Entscheidung, ob eine Freistellung in Frage kommt, in jedem Fall die Art und Größe der Zielgruppe eines Mediendienstes oder besondere wirtschaftliche Umstände auf Seiten des Anbieters berücksichtigen. Darüber hinaus kann das CvdM die spezifischen Anforderungen erwägen, die im Rahmen der Investitionspflicht gelten, zum Beispiel dass der Anbieter die Hälfte des zu investierenden Betrags für einen Dokumentarfilm, eine Dokumentarserie, eine Dramaserie oder einen Spielfilm verwenden muss, wobei für diese Arten von Angeboten immer eine bestimmte Mindestlänge gilt. In Anbetracht des Ziels der Investitionspflicht ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass eine Freistellung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen gewährt werden kann. Die bloße Tatsache, dass der Anbieter wenig oder keine niederländischen kulturellen audiovisuellen Inhalte produziert oder anbietet, ist „kein hinreichender Grund für eine Freistellung“.
Die Verordnung sieht vor, dass ein Freistellungsantrag spätestens am 1. Juli des Jahres gestellt werden muss, das auf das Haushaltsjahr folgt, für das die Freistellung beantragt wird. Der Freistellungsantrag muss alle relevanten Informationen enthalten, auf deren Grundlage das CvdM eine Entscheidung treffen kann. Bietet ein Anbieter mehrere audiovisuelle Abrufmediendienste an, muss für jeden Dienst ein separater Antrag gestellt werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das CvdM eine Freistellung grundsätzlich für die Dauer eines Haushaltsjahrs gewährt, in Ausnahmefällen für eine Höchstdauer von drei Haushaltsjahren. Schließlich kann das CvdM eine Freistellung aufheben oder ändern. Zum Beispiel auf Antrag des Anbieters, bei einer relevanten Änderung der Umstände oder wenn sich herausstellt, dass im Freistellungsantrag unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Der Anbieter ist verpflichtet, dem CvdM jede Änderung der Umstände zu melden, auf deren Grundlage eine Freistellung gewährt wurde.
Das CvdM hat Betroffene und Interessierte aufgefordert, zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen; die Konsultationsfrist läuft bis zum 29. Oktober 2024.
Referenzen
- Dutch Media Authority, Authority consults on draft Regulation on exemption from investment obligation for on-demand audiovisual media services, 1 October 2024
- Niederländische Medienbehörde, Behörde führt Konsultation zum Verordnungsentwurf über die Freistellung von der Investitionspflicht für audiovisuelle Abrufmediendienste durch, 1. Oktober 2024
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.