Rumänien
[RO] Gesetzesänderung über öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter für verfassungswidrig erklärt
IRIS 2017-8:1/31
Eugen Cojocariu
Radio Romania International
Das Verfassungsgericht Rumäniens entschied am 12. Juli 2017, dass einige Artikel der geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 41/1994 zur Arbeitsweise des öffentlich-rechtlichen rumänischen Hörfunks und Fernsehens nicht verfassungsgemäß sind. Das Gericht reagierte damit auf eine Verfassungsbeschwerde der Nationalliberalen Partei und der Volksbewegungspartei (Opposition) (siehe unter anderem IRIS 2013-5/37, IRIS 2013-10/36, IRIS 2014-1/38, IRIS 2014-2/30, IRIS 2014-4/25, IRIS 2014-6/30, IRIS 2014-7/30, IRIS 2015-6/33, IRIS 2015-8/26, IRIS 2016-5/28, IRIS 2017-3/26).
Das Gericht erklärte die Bestimmungen des Gesetzentwurfs, die die Ernennung des neuen Verwaltungsrats binnen 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten regeln, sowie die Bestimmung, dass die Vertreter des Verwaltungsrats während der Ausübung ihres Mandats ihre Mitgliedschaft in einer politischen Partei ruhen lassen müssen, für verfassungswidrig. Das Vereinigungsrecht könne nicht eingeschränkt werden, so das Verfassungsgericht.
Die Opposition war der Ansicht, die vorgeschlagenen Änderungen von Gesetz Nr. 41/1994 werden den Status, die Organisation und die Arbeitsweise des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens - zweier autonomer öffentlich-rechtlicher Dienste, die durch die Verfassung reguliert sind, - nachhaltig beeinträchtigen. Das Gesetz gibt keine Klarheit hinsichtlich des rechtlichen Status der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter in der Folge einer Änderung der Finanzierungsweise des staatlichen Rundfunks, wie sie per Gesetz Nr. 1/2017 eingeführt wurde und mit der die Hörfunk- und Fernsehgebühren gekürzt werden. Das Gesetz schließt den Erwerb von Lizenzen sowie die Produktion und Verbreitung von (nationalen oder internationalen) Ereignissen mit hoher kultureller, künstlerischer und sportlicher Bedeutung von der Finanzierung aus, wodurch das Recht der rumänischen Bürger auf Information wesentlich beschnitten wird. Nach Ansicht der Liberalen und der Volkspartei entzieht es darüber hinaus die Geschäftsführung des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens der parlamentarischen Kontrolle.
Der Senat (das Oberhaus des rumänischen Parlaments) verabschiedete am 20. Juni 2017 einen Gesetzentwurf zur Änderung von Gesetz Nr. 41/1994; gemäß dieser Änderung werden die Funktionen des Präsidenten des Verwaltungsrats und des CEO, die gegenwärtig in einer Person vereinigt sind, getrennt.
Der Präsident des Verwaltungsrats wird wie auch schon gegenwärtig vom Parlament ernannt, der CEO wird auf der Grundlage einer Auswahl an Managementprojekten nominiert, die Amtszeit wird vier Jahre dauern. Während ihrer Mandatszeit sind die Mitglieder des Verwaltungsrats verpflichtet, ihre Mitgliedschaft in einer Partei oder gegebenenfalls in leitenden Gremien gewerkschaftlicher Organisationen ruhen zu lassen. Der Gesetzentwurf sah professionelle Kriterien für zukünftige Ratsmitglieder vor, darunter mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in einem der Bereiche Medien, Kultur, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, Bildung, Wirtschaft, Finanzen oder Recht sowie Managementerfahrung. Eine weitere Änderung im Gesetzentwurf sah vor, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk verpflichtend Sendungen für ethnische Minderheiten produziert.
Der Beschluss des Senats war endgültig. Die Abgeordnetenkammer (Unterhaus) stimmte dem Gesetzentwurf am 4. Mai 2016 stillschweigend zu.
Das Verfassungsgericht war der Auffassung, der Senat habe mit seinem Vorgehen als Entscheidungsgremium die verfassungsmäßigen Grenzen des Zweikammernprinzips überschritten.
Das Verfassungsgericht entschied zudem, die Änderung der Struktur der bestehenden Verwaltungsräte des öffentlich-rechtlichen Hörfunks und Fernsehens, die nach der bestehenden Form gemäß Gesetz Nr. 41/1994 tätig sind, verstoße gegen den Grundsatz des Rückwirkungsverbots des Zivilrechts.
Das Parlament muss nun die für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen korrigieren.
Referenzen
- Decizia Curţii Constituţionale, 17/07/2017
- https://www.senat.ro/Legis/PDF/2016/16L263DC.pdf
- Beschluss des Verfassungsgerichts, 17. Juli 2017
- Sesizarea Curţii Constituţionale, 3 July 2017
- https://www.senat.ro/Legis/PDF/2016/16L263SC.pdf
- Verfassungsgerichtsbeschwerde, 3. Juli 2017
Verknüpfte Artikel
IRIS 2014-1:1/38 [RO] Gesetzesänderungen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgelehnt
IRIS 2014-7:1/30 [RO] Erneute Änderung des Gesetzes über öffentliche audiovisuelle Dienste
IRIS 2014-2:1/30 [RO] Änderungen zum Gesetz über öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter
IRIS 2015-8:1/26 [RO] Änderungen des Gesetzes über öffentlich-rechtliche audiovisuelle Dienste
IRIS 2015-6:1/33 [RO] Gesetzesänderung zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk abgelehnt
IRIS 2016-5:1/28 [RO] Abgeordnete lehnen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Rundfunkgebühr ab
IRIS 2013-5:1/37 [RO] Finanzielle Basis des öffentlich-rechtlichen Fernsehens stabilisiert
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.