Rumänien

[RO] Erneute Änderung des Gesetzes über öffentliche audiovisuelle Dienste

IRIS 2014-7:1/30

Eugen Cojocariu

Radio Romania International

Das Legea nr. 71/2014 pentru modificarea şi completarea Legii nr. 41/1994 privind organizarea şi funcţionarea Societăţii Române de Radiodifuziune şi Societăţii Române de Televiziune (Gesetz Nr. 71/2014 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Nr. 41/1994 über die Organisation und Funktionsweise der Rumänischen Hörfunkgesellschaft und der Rumänischen Fernsehgesellschaft) ist im Rumänischen Amtsblatt Nr. 398 vom 29. Mai 2014, Teil I, veröffentlicht worden. Das Gesetz soll helfen, die Produktion und Ausstrahlung von Programmen der Societatea Română de Radiodifuziune şi Societatea Română de Televiziune (öffentliche Hörfunk- bzw. Fernsehgesellschaft - SRR und TVR) im Ausland finanziell abzusichern. Diese Vorschrift schließt auch privatrechtliche juristische Personen ein, die von SRR oder TVR gegründet wurden oder an denen beide Gesellschaften Anteile halten bzw. Teilhaber sind (siehe IRIS 2013-5/37, IRIS 2013-10/36, IRIS 2014-1/38 und IRIS 2014-4/25).

Das Gesetz war im September und Oktober 2013 von der Abgeordnetenkammer (Unterhaus) und vom Senat (Oberhaus) verabschiedet, im Oktober 2013 jedoch vom rumänischen Präsidenten ans Parlament zurückverwiesen worden. Nach einer zweiten Genehmigung einer leicht geänderten Fassung durch das rumänische Abgeordnetenhaus im Dezember 2013 und durch den Senat im Februar 2014 verwies der Präsident den Entwurf im März 2014 wegen angeblicher Verfassungsfeindlichkeit an das Verfassungsgericht. Der Präsident sah in den Bestimmungen des Gesetzes einen Verstoß gegen Art. 1 (5) der rumänischen Verfassung, da sie unklar formuliert seien und die Kriterien der Klarheit, Präzision und Vorhersehbarkeit nicht erfüllten. Nach dem Scheitern seiner Beschwerde setzte der Präsident das Gesetz am 26. Mai 2014 in Kraft.

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass die Produktion und Ausstrahlung von Programmen im Ausland, darunter auch durch privatrechtliche juristische Personen, die von SRR oder TVR gegründet wurden oder an denen SRR und TVR Teilhaber/Gesellschafter sind, sowie der Ausbau dieser Aktivitäten aus staatlichen Mitteln finanziert werden, die über den Haushalt beider Gesellschaften verwaltet werden (Art. 42 (1)). Nach Art. 43 (1) wurde ein neuer Absatz über Entwicklung und Ausbau der Auslandstätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeführt; SRR und TVR können nach Einholung der beratenden Meinung des Ständigen Ausschusses für Kultur und Massenmedien des rumänischen Parlaments private, gewinnorientierte oder gemeinnützige Firmen gründen, Teilhaber an solchen Firmen werden oder Anteile an bestehenden Firmen erwerben.


Referenzen


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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.