Zypern

[CY] Fernsehgesellschaften arbeiten weiteres Jahr mit vorläufigen Lizenzen

IRIS 2016-8:1/7

Christophoros Christophorou

Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen

Fünf Jahre nach der Digitalumstellung am 1. Juli 2011 werden die Betreiber bis Juni 2017 weiterhin mit vorläufigen Lizenzen senden. Dies sieht das Änderungsgesetz 77(I)/2016 zum Gesetz über Hörfunk- und Fernsehgesellschaften 7(I)/1998 vor, welches im Amtsblatt vom 1. Juli 2016 veröffentlicht wurde.

Das Gesetz ändert Artikel 56 des zugrunde liegenden Gesetzes, indem es die Geltungsdauer von Fernsehlizenzen aller bestehenden Diensteanbieter um ein weiteres Jahr verlängert. Vorläufige Lizenzen für Digitalübertragung, die die damals bestehenden analogen Sendelizenzen ablösten, wurden ursprünglich mit einer Laufzeit bis 30. Juni 2012 erteilt. Bis zu Änderungen des ursprünglichen Gesetzes 7(I)/2015, um auf die Bedingungen des neuen Umfelds zu reagieren und die Erteilung dauerhafter Lizenzen zu ermöglichen, wurden die vorläufigen Lizenzen seither jedes Jahr erneuert (siehe IRIS 2015-9/7). Die Laufzeit wurde also bis 30. Juni 2017 verlängert.

Mit demselben Änderungsgesetz wurden zudem vorläufige Lizenzen für Körperschaften des öffentlichen Rechts ebenfalls um ein Jahr verlängert, selbst wenn diese nicht alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dies gilt für die zyprische Telekommunikationsbehörde (Αρχή Τηλεπικοινωνιών Κύπρου - CYTA), eine halbamtliche Organisation mit IPTV-Betrieb. Deren Kapitalbeteiligung und -struktur als Körperschaft des öffentlichen Rechts weicht von dem im Grundlagengesetz festgelegten Modell ab, welches unter anderem Kapitalstreuung und eine maximale Kapitalbeteiligung von 25% je Anteilseigner vorsieht. Nach der Tätigkeit in einem unregulierten analogen Umfeld für Online-Anbieter profitierte CYTA von einer Sonderbestimmung aus dem Jahr 2011, die deren Betrieb im Digitalumfeld ermöglichte.

Eine weitere Bestimmung im Änderungsgesetz ermächtigt die Hörfunk- und Fernsehbehörde, vorläufige Lizenzen an neue Antragsteller ebenfalls mit der oben genannten Gültigkeitsdauer zu vergeben.

Mit demselben Änderungsgesetz wurde Artikel 4 des Grundlagengesetzes modifiziert, welcher die Ernennung und den Status des Vorsitzenden, die Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Mitglieder der Hörfunk- und Fernsehbehörde regelt (siehe IRIS IRIS 2016-8/8).  

Ein Änderungsgesetzentwurf für weit reichende Änderungen des Grundlagengesetzes, unter anderem um die Erteilung dauerhafter Lizenzen zu ermöglichen, wurde dem Repräsentantenhaus 2013 vorgelegt (siehe IRIS 2013-10/13). Die Regierung zog den Gesetzentwurf später zur weiteren Beratung zurück, größere Gesetzesänderungen stehen noch aus.


Referenzen

  • Αριθμός 77(Ι) του 2016ΝΟΜΟΣ ΠΟΥ ΤΡΟΠΟΠΟΙΕΙ ΤΟΥΣ ΠΕΡΙ ΡΑΔΙΟΦΩΝΙΚΩΝ ΚΑΙ ΤΗΛΕΟΠΤΙΚΩΝ ΟΡΓΑΝΙΣΜΩΝ ΝΟΜΟΥΣΤΟΥ 1998 ΕΩΣ (ΑΡ. 2) ΤΟΥ 2015
  • http://www.cylaw.org/nomoi/arith/2016_1_77.pdf
  • Änderungsgesetz 77(I)/2016 zum Gesetz über Hörfunk- und Fernsehgesellschaften 7(I)/1988

Verknüpfte Artikel

IRIS 2013-10:1/13 [CY] Umfassende Änderungsvorschläge zum Gesetz über Hörfunk- und Fernsehanstalten

IRIS 2016-8:1/8 [CY] Ernennung eines neuen Verwaltungsrats der Hörfunk- und Fernsehbehörde

IRIS 2015-9:1/7 [CY] Zeitlich befristete TV-Lizenzen um ein weiteres Jahr verlängert

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.