Rumänien

[RO] Gesetzliche Regelung des Status’ verwaister Werke

IRIS 2015-8:1/28

Eugen Cojocariu

Radio Romania International

Am 27. Juli 2015 hat der rumänische Präsident das Gesetz Nr. 8/1996 über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Gesetz zur Ergänzung von Legea nr. 8/1996 privinddreptul de autorșidrepturileconexe) in Bezug auf verwaiste Werke verkündet (siehe IRIS 2006-8/27, IRIS 2012-4/38, IRIS 2015-5/30 und IRIS 2015-7/27).

Das neue Gesetz Nr. 210/2015 wurde im rumänischen Amtsblatt Nr. 550 vom 24. Juli 2015 veröffentlicht. Es setzt die Richtlinie 2012/28 EG über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in rumänisches Recht um. Das Gesetz wurde im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens am 23. Juni 2015 vom Senat (Oberhaus des rumänischen Parlaments) und am 30. Juni 2015 von der Abgeordnetenkammer (Unterhaus) verabschiedet.

Der Status „verwaistes Werk“ gilt für einige Kategorien von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Werken und Tonträgern, die zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union veröffentlicht oder gesendet wurden. Das Gesetz beinhaltet sieben neue Artikel (1122 - 1128), die auf Artikel 1121 folgen, und einen neuen Unterabsatz h) im Anschluss an Artikel 1231 Absatz (1) g) über eine angemessene Vergütung für verwaiste Werke sowie einen neuen Unterabsatz i) nach Artikel 1512 h) bezüglich der Richtlinie 2012/28 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke.


Referenzen


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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.