Frankreich
[FR] Haftung von Videoportalen: Erstes Urteil der Cour de cassation
IRIS 2011-3:1/18
Amélie Blocman
Légipresse
Die Pariser Cour de cassation (Oberstes Revisionsgericht) hat am 17. Februar 2011 erstmals ein Urteil zur Frage der Haftung von Videoportalen erlassen. Der Sachverhalt ist bekannt: Der Regisseur und der Produzent des Films „Merry Christmas“ hatten Klage gegen das Videoportal Dailymotion erhoben, dem sie vorwarfen, auf ihrer Plattform trotz einer Aufforderung, den Film aus dem Netz zu nehmen, die Möglichkeit anzubieten, den Film im Streaming-Verfahren anzusehen. Das Pariser Tribunal de grandeinstance (Landgericht) hatte den Inhabern der Filmrechte in seiner Entscheidung vom 13. Juli 2007 Recht gegeben und Dailymotion, das in der Entscheidung als „prestataire d’hébergement“ (Host-Provider) bezeichnet wurde, wegen Fälschung verurteilt (siehe IRIS 2007-8/17). Das Pariser Berufungsgericht bestätigte die Einstufung von Dailymotion als „hébergeur“ (Host-Provider), der gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 nur beschränkt für die Inhalte haftet, wies jedoch das Urteil über die Haftbarkeit zurück (siehe IRIS 2009-6/18). Daraufhin legten die Inhaber der Filmrechte Berufung ein.
Zunächst machten die Kläger vor Gericht geltend, dass lediglich Anbieter technischer Dienste, die die Speicherung von Daten sicherstellen, von einer solchen eingeschränkten Haftung profitieren können. Im Gegensatz zur Entscheidung des Berufungsgerichts könne ein Unternehmen wie Dailymotion diese Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen, da, so die Kläger, ein solches Unternehmen einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Internet verwalte, organisiere und betreibe und diesen Dienst durch die Vermarktung von Werbeflächen finanziere. Die Cour de cassation folgte dieser Begründung nicht und legte stattdessen dar, dass es sich bei der Tätigkeit von Dailymotion (Neukodierung der Videos zur Sicherstellung der Kompatibilität mit der Sichtungsschnittstelle und Formatierung zur Optimierung der Integrationskapazität des Servers und Begrenzung des Umfangs der hochgeladenen Dateien) um rein technische Dienstleistungen eines Host-Providers handle. Der Anbieter nehme keinen Einfluss auf die Auswahl der ins Netz gestellten Inhalte. Dass Dailymotion den Nutzern einen Präsentationsrahmen und Instrumente zur Klassifizierung der Inhalte zur Verfügung stelle, diene lediglich dazu, die Organisation des Dienstes effizienter zu gestalten und den Zugang für die Nutzer zu erleichtern. Es gehe dabei keineswegs um die Auswahl von Inhalten, die der Nutzer ins Netz stellen wolle. Auch aus der Tatsache, dass Dailymotion Werbeflächen vermarkte, könne nicht gefolgert werden, dass es sich dabei um einen Content-Provider handle. Das Oberste Revisionsgericht folgte daher dem Berufungsgericht in der Begründung, dass Dailymotion sich zu Recht auf den Status des „intermédiaire technique“ (technischer Dienstleister) im Sinne von Artikel 6-I-2 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 berufen könne. Anschließend warfen die Inhaber der Filmrechte dem Berufungsgericht vor, es habe die Informationen, die sie Dailymotion mitgeteilt hatten, um sie auf die rechtswidrige Verbreitung ihres Films auf der Plattform hinzuweisen und um Dailymotion zu veranlassen, den Film aus dem Netz zu nehmen, als unzulänglich beurteilt. Die Cour de cassation erinnerte daran, dass eine solche Meldung alle Angaben enthalten müsse, die Artikel 6-I-5 des Gesetzes vom 21. Juni 2004 vorschreibt. Hierzu hatte bereits das Berufungsgericht festgestellt, dass die Kläger es unterlassen hatten, ihrer Klage die amtliche Tatsachenfeststellung durch einen Gerichtsvollzieher beizufügen, die Dailymotion über alle Elemente in Kenntnis gesetzt hätte, die notwendig gewesen wären, um den rechtswidrigen Inhalt festzustellen. Daher habe das Berufungsgericht zu Recht folgern können, dass Dailymotion weder ein Versäumnis im Hinblick auf die sofortige Löschung des beanstandeten Inhalts noch auf die Sperrung des Zugangs anzulasten sei. Tatsächlich habe Dailymotion erst mit der Lade- und Klageschrift Kenntnis von dem beanstandeten Inhalt erhalten. Durch diese Entscheidung scheint die Diskussion über die Frage, ob es sich bei Videoplattformen um Host-Provider oder um Content-Provider handelt, endgültig abgeschlossen.
Referenzen
- Cour de cassation (1re chambre civile), 17 février 2011, Nord-Ouest Production, C. Carion et UGC Images c. Dailymotion
- http://www.courdecassation.fr/jurisprudence_2/premiere_chambre_civile_568/165_17_19033.html
- Oberstes Revisionsgericht (erste Zivilkammer), 17. Februar 2011, Nord-Ouest Production, C. Carion et UGC Images versus Dailymotion
Verknüpfte Artikel
IRIS 2007-8:1/17 [FR] Haftung der Videoportale: erste Entscheidungen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.