Frankreich

[FR] Haftung der Videoportale: erste Entscheidungen

IRIS 2007-8:1/17

Amélie Blocman

Légipresse

Internet-Videoportale (YouTube, Dailymotion, Myspace…) sehen sich in Frankreich einer großen Offensive von Rechteinhabern gegenüber, die sich gegen die Verbreitung ihrer Werke (Filme, Serien, etc.) auf diesen Websites ohne Genehmigung und Bezahlung wehren.

Diese Plattformen versteckten sich hinter der „Immunität“, die dem Webhosting durch die loi pour la confiance dans l’économie numérique (Gesetz für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft - LCEN) vom 21. Juni 2004 eingeräumt wird. Denn kraft Art. 6-I-2 dieses Gesetzes können letztere nur dann haftbar gemacht werden, „wenn sie vom illegalen Charakter dieser Informationen oder von Fakten oder Umständen, die auf diesen illegalen Charakter hinweisen, Kenntnis gehabt haben oder wenn sie nach Inkenntnissetzung nicht umgehend diese Daten entfernt oder gesperrt haben“. Die Rechteinhaber gehen dagegen davon aus, dass diese Websites die Rolle des Herausgebers einnehmen und somit die Haftung übernehmen müssen. Nachdem Myspace in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Tribunal de Grande Instance (Oberstes Revisionsgericht - TGI) von Paris am 22. Juni dieses Jahres verurteilt wurde, ist jetzt Dailymotion an der Reihe und bekommt den Zorn der 3. Kammer des TGI von Paris zu spüren. Dieses Urteil ist die erste Sachentscheidung zu diesem Thema. In der Rechtssache warf der Produzent des Films „Merry Christmas”, der Ende 2005 in die Kinos kam, dann als DVD auf den Markt gebracht wurde und auf Ciné Cinéma Ende des Jahres ausgestrahlt werden sollte, der Plattform vor, die Möglichkeit eröffnet zu haben, den Film im Streaming-Verfahren anzusehen. Dailymotion machte Art. 6-I-2 des LCEN geltend, sah sich lediglich als technischer Dienstanbieter und behauptete, dass die Internet-Surfer, die Videos ins Internet stellten, sich vergewissern müssten, dass sie das Urheberrecht achteten. Im Gegensatz zu den Behauptungen der Kläger und den Feststellungen im Rahmen der einstweiligen Verfügung im Myspace-Fall geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Vermarktung von Werbeblöcken nicht ausreicht, um Dailymotion als redaktionellen Inhalteanbieter( éditeur de contenu ) zu qualifizieren, da ja die Inhalte von den Nutzern selbst eingestellt werden. Dennoch erinnert das Gericht daran, dass Dailymotion in seiner Eigenschaft als „struktureller“ Inhalteanbieter ( hébergeur de contenu ) eine Verpflichtung eingehe, da Art. 6-I-2 nur dann eine Haftungsbeschränkung bedeutet, wenn die Anbieter der Dienstleistung „vom illegalen Charakter dieser Informationen oder von Fakten oder Umständen, die auf diesen illegalen Charakter hinweisen, Kenntnis gehabt haben“. Nun ist das Gericht aber der Ansicht, dass man bei der Plattform davon ausgehen könne, „dass sie von Informationen oder Fakten Kenntnis hat, die darauf schließen lassen, dass es sich um illegal ins Internet gestellte Videos handelt. Somit obliegt die Haftung der Plattform, und sie kann die Schuld nicht einfach an den einzelnen Nutzer weitergeben, sofern sie ihm bewusst die Möglichkeit eröffnet, die Urheberrechtsverletzung vorzunehmen“. Das Unternehmen Dailymotion habe also dadurch, dass es dem Nutzer ermöglichte, den Film ins Internet zu stellen, schuldhaft gehandelt und muss haften, weil es dem genannten Nutzer die Mittel für die Verbreitung einer widerrechtlich erstellten Kopie an die Hand gegeben hat“, „wo das Unternehmen doch grundsätzlich eine Vorabkontrolle hätte durchführen müssen“. Die Download-Plattform wird zur Schadensersatzzahlung von EUR 13.000 an den Produzenten verurteilt; EUR 10.000 gehen an den Filmverleiher mit den Exklusivrechten, und auf der Website ist der Tenor der Entscheidung zu veröffentlichen. Dieses Urteil, das große Beachtung fand, verpflichtet somit die Internet-Videoportale grundsätzlich dazu, die über sie verbreiteten Inhalte zu prüfen. Dailymotion kündigte am Tag nach seiner Verurteilung an, ein Filtersystem einzurichten, um die Verbreitung von Raubkopien zu verhindern … Ob das Wirkung zeigen wird?


Referenzen

  • TGI de Paris (3e ch. sect. 2), 13 juillet 2007, C. Carion et Nord-Ouest Production c/ Dailymotion
  • TGI von Paris (3. Kammer, Sektion 2), 13. Juli 2007, C. Carion und Nord-Ouest Production gegen Dailymotion

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.