Frankreich
[FR] Urteil des Pariser Berufungsgerichts über die Haftbarkeit von Videoaustausch-Plattformen
IRIS 2009-6:1/18
Amélie Blocman
Légipresse
Ein am 6. Mai 2009 erlassenes Urteil der Pariser Cour d’appel (Berufungsgericht) in einer Fälschungsanklage gegen das französische Unternehmen Dailymotion erregte hohes Aufsehen. Tatsächlich handelt es sich um den ersten Rechtsstreit im französischen Justizsystem, der sich mit der Haftbarkeit von Videoaustausch-Plattformen befasst. Der Regisseur und der Produzent des Films „Joyeux Noël“ warfen Dailymotion vor, das Sichten des Films im Streaming zuzulassen, trotz einer Aufforderung an das Unternehmen zur Beseitigung dieses gegen das Urheberrecht verstoßenden Zustands durch Entfernung des Films. Das Pariser Tribunal de grande instanc e (Landgericht - TGI) hatte den Inhabern an den Filmrechten am 13. Juli 2007 Recht gegeben und die Gesellschaft Dailymotion, die es als Host-Provider einstufte, für die Fälschung des Films (siehe IRIS 2007-8: 10) verurteilt. Das Unternehmen legte Berufung gegen das Urteil ein mit der Begründung, dass es als technischer Dienstleister seinen Verpflichtungen im Sinne der Loi pour la confiance dans l’économie numérique (Gesetz für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft - Lcen) vom 21. Juni 2004 nachgekommen sei, und dass es erst mit der Klageerhebung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Inhalts genommen habe. Im Anschluss an ein hochmotiviert begründetes Urteil bestätigte das Pariser Berufungsgericht die Qualifizierung der Internetseite als Host-Provider, wies jedoch das Urteil über die Haftbarkeit zurück.
In einem ersten Schritt analysierten die Richter die Natur der von Dailymotion angebotenen Dienstleistung, wobei die Inhaber der Filmrechte davon ausgingen, dass die Gesellschaft eine Aktivität durchführe, die tatsächlich die Herausgabe von Inhalten zum Gegenstand und daher eine volle Haftbarkeit habe. Für das Gericht rechtfertigt jedoch weder die Neukodierung der Videos durch Dailymotion, um diese mit ihrer Sichtungsschnittstelle kompatibel zu machen, noch die Einrichtung von Präsentationsrahmen und Tools zur Klassifizierung der Inhalte, noch das Betreiben der Internetseite durch die Vermarktung von Werbeflächen eine Qualifizierung als Herausgeber von Kommunikationsdiensten für ein Onlinepublikum im Sinne des Lcen. Die Gesellschaft fordere daher zu Recht den Status des technischen Mittlers im Sinne von Artikel 6-I-2 Lcen, der eine beschränkte Haftbarkeit einführt. Dem Gesetz nach können technische Dienstleister tatsächlich nicht haftbar gemacht werden, wenn sie insbesondere „tatsächlich keine Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit eines Inhalts hatten bzw. wenn sie nach Kenntnisnahme unverzüglich reagierten, um die Daten herauszunehmen oder ihren Zugang unmöglich zu machen“. Das Urteil wurde also in diesem Punkt bestätigt. Das Gericht untersuchte anschließend die Frage der Haftbarkeit von Dailymotion und erinnerte an die Bestimmungen von Artikel 6-I-5 Lcen, der die Informationen aufzählt, die technischen Dienstleistern gemeldet werden müssen, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie von unrechtmäßigen Vorkommnissen Kenntnis hatten. Im vorliegenden Fall hatten die Rechteinhaber der Gesellschaft eine Aufforderung zur Beseitigung eines unrechtmäßigen Zustandes zukommen lassen, damit das Unternehmen mit sofortiger Wirkung den auf der Plattform ausgestrahlten Film zurückziehe, der ihre Urheberrechte missachte. Dailymotion hatte behauptet, dies getan zu haben, ohne jedoch die völlige Entfernung des Inhalts garantieren zu können, da dem Unternehmen nie die URL-Adresse der betroffenen Internetseite mitgeteilt worden sei; es habe die Antragsteller diesbezüglich aufgefordert, das Schnellverfahren zur Entfernung auf der Internetseite über den Link „ Cette vidéo peut offenser “ („Dieses Video kann schockieren“) selbst durchzuführen. Das Gericht hielt die Informationen in der Aufforderung zur Beseitigung des unrechtmäßigen Zustands im Sinne von Artikel 6-I-5 Lcen für unzulänglich, da der Verpflichtung des Zustellers, die unzulässigen Vorkommnisse zu beschreiben und zu lokalisieren, nicht nachgekommen worden ist. Tatsächlich hatten die Rechteinhaber es unterlassen, die ausgestellte amtliche Tatsachenfeststellung durch einen Gerichtsvollzieher beizufügen, die dem Betreiber sämtliche zur Identifizierung des unrechtmäßigen Inhalts erforderlichen Elemente geliefert hätte. Außerdem hatten sie nicht das Meldeverfahren genutzt, dass ihnen von Dailymotion angeboten worden war. Das Gericht urteilte, dass die Gesellschaft tatsächlich erst durch die Ladungs- und Klageschrift von dem unzulässigen Inhalt erfahren habe, und dass danach das Hosting des Films in der Plattform nicht nachweisbar sei. Das Unternehmen könne daher nicht haftbar gemacht werden, weshalb die Klagen auf Fälschung und unlauteren Wettbewerb zurückgewiesen wurden. Das Urteil wurde also in diesem Punkt aufgehoben und die Klage der Rechteinhaber zurückgewiesen, die bereits angekündigt haben, vor der Cour de cassation (Oberstes Revisionsgericht) Revision einzulegen. Die Stellungnahme des französischen Obersten Gerichtshofs zu all diesen Fragen wird mit Spannung erwartet.
Referenzen
- Cour d’appel de Paris (4 e ch. Sect. A), 6 mai 2009, Dailymotion c. C. Carion, Sté Nord-Ouest production et autre
- Cour d’appel de Paris (4. Kammer, Sektion A), 6. Mai 2009, Dailymotion gegen C. Carion, Sté Nord-Ouest production u. a.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.