Zypern

[CY] Gesetz zur Änderung des Rundfunk- und Hörfunkgesetzes erlaubt juristischen oder natürlichen Personen 100 % Kapitalbeteiligung an lizenzierten Unternehmen

IRIS 2023-9:1/13

Christophoros Christophorou

Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen

Durch eine Änderung des Gesetzes über Hörfunk- und Fernsehanstalten wurde die Obergrenze von 25 % für die Kapitalbeteiligung an einem lizenzierten Hörfunk- oder Fernsehunternehmen abgeschafft, so dass eine natürliche oder juristische Person 100 % der Kapitalanteile eines solchen Unternehmens halten kann.

Die Änderung wurde per Gesetzesvorschlag eines Abgeordneten der Demokratischen Partei – DIKO (Δημοκρατικό Κόμμα – ΔΗΚΟ) eingeführt, der im September 2021 vorgelegt worden war. Der Gesetzesvorschlag, über den in IRIS 2021-10:1/18 berichtet wurde, wurde im Mai 2023 geändert und neu formuliert, im zuständigen Parlamentsausschuss erörtert und dann dem Plenum des Repräsentantenhauses vorgelegt. Der Vorschlag wurde am 13. Juli 2023 als Gesetz verabschiedet und am 28. Juli 2023 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen durch das Änderungsgesetz sind wie folgt:

- Die Obergrenze für Kapitalbeteiligungen, die 1998 bei der Verabschiedung des ursprünglichen Gesetzes auf 25 % festgelegt wurde, ist abgeschafft. Jede natürliche oder juristische Person kann nun direkt oder indirekt über ein Unternehmen 100 % der Anteile besitzen oder kontrollieren.

- Die Obergrenze von 25 % für von Familienmitgliedern bis zum zweiten Grad gehaltene Kapitalbeteiligungen ist ebenfalls abgeschafft; für die Bestimmung gilt nun ein Höchstwert von 100 %, womit sie überflüssig ist.

- Personen oder Unternehmen aus Drittländern können vorbehaltlich eines Beschlusses des Ministerrats bis zu

- 10 % der Kapitalanteile besitzen oder kontrollieren. Der Gesamtanteil für Drittstaatsangehörige kann bis zu 25 % am Kapital betragen.

- Bestimmungen, die Überkreuzbeteiligungen sowie vertikale Eigentumsstrukturen und Beteiligungen verbieten, sind abgeschafft.

- Anstelle von Beschränkungen für Überkreuzbeteiligungen wird natürlichen oder juristischen Personen untersagt, „eine Lizenz oder eine beliebige Anzahl von Anteilen an einem lizenzierten Unternehmen zu besitzen oder zu kontrollieren, das zu einer Mediengruppe gehört, wenn diese Personen Anteile besitzen oder eine Lizenz besitzen oder kontrollieren oder Anteile an einem lizenzierten Unternehmen halten, das zu einer anderen Mediengruppe gehört“.

- Die oben genannte Bestimmung ermöglicht Überkreuzbeteiligung, sofern eine Medienlizenz nicht an einen Medienkonzern gebunden ist.

- Bestimmungen, die Beschränkungen in Bezug auf die Mitglieder der Verwaltungsorgane lizenzierter Unternehmen vorsahen und die die Anwesenheit ein und derselben Person(en) in mehr als einer Lizenz untersagten, wurden abgeschafft.

- Die obige Änderung ermöglicht einer oder mehreren Personen, die keine Anteile an Lizenzen besitzen oder kontrollieren, Vorsitzende oder Mitglieder von Verwaltungsorganen von mehr als einer Medieneinrichtung zu sein.

- Es werden neue Beschränkungen eingeführt, die die Erteilung einer AVMD-Lizenz an Personen verbieten, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden. Dazu gehören Personen:

• die mit Geldwäsche oder Einkünften aus illegalen Aktivitäten in Verbindung stehen,

• die Rückstände bei der Sozialversicherung haben,

• die Rückstände gegenüber dem Finanzamt (Einkommen- oder Umsatzsteuer) haben,

• die wegen sexueller Belästigung oder Mobbing verurteilt wurden.

- Schließlich führt der „begründete Verdacht“, dass das öffentliche Interesse oder die nationale Sicherheit gefährdet ist, zur Verweigerung einer Lizenz. Es bedarf keiner Beweise, ein „begründeter Verdacht“ ist ausreichend.

Diese bedeutende Gesetzesänderung wurde ohne vorherige Untersuchung, ohne öffentliche oder Ad-hoc-Konsultation und ohne Beteiligung der Betroffenen verabschiedet. Der zuständige Parlamentsausschuss lud einige ausgewählte Interessenträger ein, jedoch keine Vertreter der Verbraucher, sachkundige NGO oder Fachleute.


Referenzen

  • Ο περί Pαδιοφωνικών και Τηλεοπτικών Οργανισμών (Τροποποιητικός) Νόμος 87(Ι)/2023, Επίσημη Εφημερίδα, Παράρτημα 1(1), αρ. 4957, 28 Ιουλίου 2023
  • http://www.cylaw.org/nomoi/arith/2023_1_087.pdf
  • Gesetz zu Hörfunk- und Fernsehanstalten (Änderungsgesetz), L. 87(I)/2023, Amtsblatt, Anhang 1(1), Nr. 4857, 28. Juli 2023

Verknüpfte Artikel

IRIS 2021-10:1/18 [CY] Gesetzesvorschlag für die Abschaffung von Beschränkungen des Medieneigentums

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.