Schweiz

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und publisuisse SA gegen die Schweiz

IRIS 2021-2:1/20

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

In einem Urteil zu einer Fernsehwerbung zur Unterstützung des Tierschutzes hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt, dass Rundfunkveranstalter dazu verpflichtet werden können, einen Kanal für kritische Meinungen bereitzustellen, auch wenn die Botschaft auf provozierende Weise präsentiert wird. Der EGMR stellte fest, dass die einem landesweiten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und einer Werbevertriebsgesellschaft auferlegte Verpflichtung, einen umstrittenen Werbespot auszustrahlen, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt.

Die beiden Beschwerdeführerinnen in diesem Fall sind die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), ein privatrechtlicher Verein, der landesweite öffentlich-rechtliche Hörfunk- und Fernsehsendungen bereitstellt, und publisuisse SA (jetzt: Admeira SA), eine Werbevertriebsgesellschaft, an der die SRG einen Anteil von 99,8 % hält. In dem Streit ging es um eine vom Verein gegen Tierfabriken (VgT) gebuchte Fernsehwerbung; der Verein ist in den Bereichen Tier- und Verbraucherschutz tätig (siehe auch IRIS 2001-7/2 und IRIS 2009-10/2). Ein erster Werbespot mit dem Text „Was andere Medien totschweigen“ wurde ausgestrahlt, die SRG weigerte sich jedoch, eine geänderte Fassung mit der Botschaft „Was das Schweizer Fernsehen totschweigt“ auszustrahlen. Sie begründete ihre Weigerung damit, dass diese geschäfts- und imageschädigend sei. Der VgT reichte eine Beschwerde gegen die SRG bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ein und machte geltend, dass die Weigerung, die geänderte Fassung des Werbespots auszustrahlen, eine Art Zensur darstelle. Die UBI wies diese Beschwerde zurück. Das Bundesgericht entschied allerdings zugunsten des VgT und war der Ansicht, dass die Weigerung, den Werbespot auszustrahlen, eine Einschränkung des Rechts auf Informationsfreiheit des VgT darstelle. Obwohl der Werbespot ungewöhnlich war, weil er die SRG direkt angriff, sei die bloße Tatsache, dass er dem Ruf der SRG schaden könnte, nicht ausreichend, um eine Weigerung, diesen auszustrahlen, zu rechtfertigen. Das Bundesgericht argumentierte, dass die SRG als bevorzugte Konzessionärin der Schweizerischen Eidgenossenschaft und als Empfängerin öffentlicher Mittel durch die Rundfunkgebühr nicht dieselben Freiheiten wie ein Privatunternehmen genieße, auch wenn sie durch privatrechtliche Verträge an die Werbetreibenden gebunden ist; und obgleich die SRG im Hinblick auf redaktionelle Entscheidungen bei ihrer Programmgestaltung zu vollständiger Autonomie berechtigt sei, gelte dies nicht in Bezug auf Werbung. Das Gericht erklärte außerdem, dass Kritik akzeptiert werden sollte, nicht nur an den Behörden, sondern auch an Einzelpersonen oder Privatunternehmen, die Staatsaufgaben erfüllen (siehe auch IRIS 2014-2/7).

Unter Berufung auf Artikel 10 der EMRK beschwerten sich die SRG und publisuisse SA über die Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Werbespots, der ihrer Ansicht nach rufschädigend war. Der EGMR nahm Bezug auf Artikel 35, Absatz 2 der Schweizer Verfassung, in dem es heißt: „Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.“ Dem EGMR zufolge gilt dies insbesondere, wenn ein Privatunternehmen eine Konzession für eine Aufgabe erhält, die in den Bereich öffentlicher Dienstleistungen fällt. Der EGMR ist der Auffassung, dass hinter dem Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerinnen die Absicht gestanden habe, den Pluralismus zu gewährleisten, der für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, sowie den Schutz der Rechte anderer Personen. Vor allem konzentriert sich der EGMR auf die Frage, ob die Verpflichtung zur Ausstrahlung des umstrittenen Werbespots ein verhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der SRG und der publisuisse SA war. Er stellt fest, dass die strittige Werbung aus dem regulären kommerziellen Rahmen der Verkaufsförderung eines bestimmten Produkts fiel, da sie Teil einer Multimedia-Kampagne war, durch die der VgT auf seine Website und die darauf zu findenden Informationen zum Tierschutz aufmerksam machen wollte. Der VgT habe zudem deutlich machen wollen, dass die Medien und insbesondere die SRG kein Interesse am Thema Tierschutz gezeigt hatten. Daher sei es dem VgT im Rahmen der Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und seiner Beteiligung an einer Debatte von öffentlichem Interesse gestattet gewesen, die Aufmerksamkeit auf dieses Thema zu lenken. Der EGMR verweist auch auf die Rolle der audiovisuellen Medien in einer demokratischen Gesellschaft; aufgrund ihrer Fähigkeit, Botschaften durch Ton und Bilder zu übermitteln, hätten die audiovisuellen Medien eine direktere und stärkere Wirkung als die Printmedien, wobei die Funktion des Fernsehens als gewohnte Unterhaltungsquelle in der häuslichen Privatsphäre des Zuschauers dessen Wirkung weiter verstärke. Darüber hinaus stellt der EGMR fest, dass die bloße Tatsache, dass die Werbung für die SRG rufschädigend sein könnte, nicht ausreichend sei, um eine Weigerung, diese auszustrahlen, zu rechtfertigen, da die freie Meinungsäußerung nicht nur eine Kritik an Behörden zulasse, sondern auch an Einzelpersonen oder Privatunternehmen, die Staatsaufgaben erfüllen. Angesichts ihrer besonderen Position in der schweizerischen Medienlandschaft sei die SRG verpflichtet, kritische Meinungen zu akzeptieren und für diese einen Kanal in ihren Rundfunksendern bereitzustellen, selbst wenn es sich um Informationen oder Ideen handelt, die Anstoß erregen, schockieren oder beunruhigen: Dies verlange der Pluralismus, die Toleranz und die Offenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt. Überdies habe der Werbespot, obgleich er auf sehr provozierende Weise dargeboten wurde, eindeutig in keinerlei Zusammenhang mit dem Programmangebot der SRG gestanden. Den Werbespot des VgT auf anderen privaten oder ausländischen Kanälen zu senden, sei für den VgT keine echte alternative Option gewesen, da diese Kanäle in der Schweiz nicht dasselbe Publikum erreichen können wie die SRG. Folglich kam der EGMR zu dem Schluss, dass die der SRG und publisuisse SA auferlegte Verpflichtung zur Ausstrahlung des strittigen Werbespots keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt und er deshalb „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen ist. Der EGMR stellte einstimmig fest, dass kein Verstoß gegen Artikel 10 der EMRK vorliegt.


Referenzen

  • Arrêt de la Cour européenne des droits de l'homme, troisième section, rendu le 22 décembre 2020 dans l'affaire Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft et publisuisse SA c. Suisse, requête n° 41723/14
  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Dritte Sektion, im Fall Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und publisuisse SA gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41723/14, 22. Dezember 2020

Verknüpfte Artikel

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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.