Niederlande
[NL] Zwei niederländische öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter von der niederländischen Medienbehörde wegen unzulässiger Ausdrucksformen mit einer Geldstrafe belegt
IRIS 2019-6:1/19
Mandy Erkelens
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam
In zwei Entscheidungen - vom 26. Februar 2019 und vom 12. März 2019 - hat das Commissariaat voor de Media (niederländische Medienbehörde - CvdM) zwei öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter wegen Verstoßes gegen den Mediawet 2008 (niederländisches Mediengesetz) mit einer Geldstrafe belegt. Laut dem CvDM sind die beiden öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter wegen unzulässiger Ausdrucksformen in einer ihrer Fernsehsendungen haftbar.
Gemäß dem niederländischen Mediengesetz darf das Medienangebot von öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern keine „vermijdbare uitingen“ (vermeidbare Ausdrucksformen) enthalten, welche eine eindeutig verkaufsfördernde Wirkung in Bezug auf bestimmte Produkte oder Dienste haben (Artikel 2.89). Diese Bestimmung wird im Mediabesluit 2008 (allgemeine Verwaltungsverordnung) aufgeführt. In der Verordnung ist festgelegt, dass vermeidbare Ausdrucksformen in Fernsehsendungen mit informativem oder bildendem Charakter erlaubt sind, wenn die betreffende Formulierung und Darstellung (1) in den Kontext des Medienangebots passt, (2) die Struktur oder die Integrität der Medien nicht beeinträchtigt, (3) nicht in einer übertriebenen oder exzessiven Art und Weise ausgestrahlt wird (4) und keine gezielte Werbung für die erwähnten Produkte oder Dienstleistungen beinhaltet.
Die erste Geldstrafe wurde vom CvdM gegen einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter wegen einer informativen Fernsehsendung verhängt, in der verschiedene Fragen der Zuschauer zu Weinen beantwortet werden. In einer der Sendungen trug der Moderator ein T-Shirt seiner eigenen Produktlinie. Zur gleichen Zeit, als das betreffende Programm erneut ausgestrahlt wurde, wurde das T-Shirt auch im Onlineshop des Moderators zum Verkauf angeboten. Laut dem CvdM stellte die explizite und exzessive Zurschaustellung des T-Shirts in der Sendung, während es zum Verkauf angeboten wurde, eine Ausdrucksform dar, die gemäß dem niederländischen Mediengesetz nicht zulässig ist. Das CvdM berücksichtigte die Tatsache, dass das Markenzeichen auf dem T-Shirt überdeckt worden war und dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, nachdem er festgestellt hatte, dass das T-Shirt zum Verkauf angeboten wurde, unverzüglich die Entfernung des T-Shirts aus dem Online-Shop anordnete. In Anbetracht dieser Umstände wurde die Geldstrafe auf EUR 10.000 herabgesetzt.
Das CvdM verhängte eine zweite Geldstrafe gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, weil er in einer Talkshow einen Film-Clip gezeigt hatte, der von einer Webseite in den Sozialen Medien eines der Talkshow-Gäste übernommen worden war. In dem Clip verwendete und bewarb der Gast Fitnessgeräte. Als Antwort auf eine vom Talkshow-Moderator gestellte Frage wurden die Ausrüstung und deren Marke während der Show diskutiert. Das CvdM erklärte, dass das Abspielen des Film-Clips während der Talkshow ebenfalls eine Form der unzulässigen Kommunikation darstelle. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter brachte zu seiner Verteidigung vor, dass der Clip lediglich der Veranschaulichung gedient habe. Darüber hinaus seien die Kommentare in Bezug auf das Produkt aufgrund der Tatsache, dass die Show live ausgestrahlt wurde, unvermeidbar gewesen. Das CvdM wies diese Argumente zurück und stellte fest, dass der Film-Clip im Voraus ausgewählt worden war und dass zu Illustrationszwecken ein anderes Bild oder ein anderer Clip hätte verwendet werden können. Der Rundfunkveranstalter machte außerdem geltend, dass durch den Moderator angemessene Maßnahmen ergriffen worden seien. Dieser sei eingeschritten und habe das Thema gewechselt, sobald deutlich geworden war, dass es sich bei den betreffenden Fitnessgeräten um ein kommerzielles Produkt handelte. Das CvdM entschied, dass die Tatsache, dass der Talkshow-Moderator eingeschritten ist, in diesem Fall irrelevant sei, weil das Thema nicht vom Talkshow-Gast eingebracht worden war. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunkbetreiber bereits wegen eines früheren Verstoßes gegen dieselbe Bestimmung im November 2017 eine Mahnung erhalten hatte, wurde die verhängte Geldstrafe auf EUR 20.000 festgesetzt.
Referenzen
- Commissariaat voor de Media, “Sanctiebeschikking 712584/716346 AVROTROS in verband met het programma Gorts Wijnkwartier”, 26 februari 2019
- https://www.cvdm.nl/wp-content/uploads/2019/03/2019-sanctiebeschikking-AVRO-TROS_Gorts-Wijnkwartier_CLEANED.pdf
- Niederländische Medienbehörde, „Sanktionsbeschluss gegen AVROTROS bezüglich der Fernsehsendung Gorts Wijnkwartier“, 26. Februar 2019
- Commissariaat voor de Media, ‘Sanctiebeschikking 712585/716769 KRO-NCRV in verband met het programma Jinek’, 12 maart 2019
- https://www.cvdm.nl/wp-content/uploads/2019/03/Sanctiebeschikking-KRO-NCRV-voor-Jinek.pdf
- Niederländische Medienbehörde, „Sanktionsbeschluss KRO-NCRV bezüglich der Fernsehsendung Jinek“, 12. März 2019
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.