Frankreich
[FR] Aufhebung des Urteils, in dem Facebook France angeordnet wird, eine „nicht-offzielle“ Fanseite einer französischen Fernsehserie wieder zuzulassen
IRIS 2014-10:1/14
Amélie Blocman
Légipresse
Am 16. Oktober 2014 hat das Berufungsgericht von Paris ein Urteil des Pariser Tribunal de grande instance (Landgericht - TGI) aufgehoben, in dem Facebook France dazu verpflichtet wurde, eine „nicht-offizielle“ Fanseite der erfolgreichen französischen Fernsehserie „Plus belle la vie“ (bzw. PBLV - eine Entsprechung zur deutschen „Lindenstraße“), deren ausführender Produzent im Jahr 2012 die Schließung erwirkt hatte, wieder zuzulassen (siehe IRIS 2014-1/21).
Im vorliegenden Fall hatte die Urheberin und Gestalterin der Webseite „pblvmarseille“, einer nicht-offiziellen Internetseite, die der Fernsehserie gewidmet ist, 2008 auf Facebook die Fanseite „PBLV Marseille“ für diese Serie eröffnet. 2012 stellte sie fest, dass der Produzent der Serie, der gleichzeitig Inhaber der Rechte an den Marken „Plus belle la vie“ und „PBLV“ ist und mit ihr regelmäßige Kontakte pflegte, bei Facebook beantragt hatte, ihre nicht-offizielle Seite (mit zu diesem Zeitpunkt 605.200 Fans) mit der offiziellen Seite der Produktionsgesellschaft zusammenzulegen. Die Gründerin der Fanseite vertrat die Auffassung, die Produktionsgesellschaft habe sich die Fans ihrer Seite zu eigen gemacht, ohne sie im Vorab davon in Kenntnis zu setzen und erwirkte, dass Facebook France dazu verurteilt wurde, ihre Internetseite wieder zu öffnen und ihr eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu zahlen. Die Gesellschaft Facebook France hatte erstinstanzlich keinen Rechtsanwalt bevollmächtigt, ging aber nun gegen das Urteil in Berufung und beantragte, die Klage gegen sie fallen zu lassen.
Facebook France erklärte, sie gehöre zwar einer Gruppe von Gesellschaften an, deren Muttergesellschaft Facebook Inc. sei, doch handle es sich bei ihr um eine von ihr abweichende juristische Person. Weder betreibe noch beherberge sie den Dienst des sozialen Netzwerks. Facebook France gab an, in den Nutzungsbedingungen des Dienstes, welchen jeder Nutzer zustimmen müsse, sei festgehalten, dass Nutzer, deren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanadas liege, einen Vertrag mit der Gesellschaft Facebook Ireland Limited eingehen, wenn sie ein Konto erstellen. Die beklagte Urheberin der strittigen „Fanseite“ trat dieser Unzulässigkeitseinrede mit dem Argument entgegen, die Gesellschaft Facebook France werde von der Gesellschaft Facebook gehalten und von derselben Person von Frankreich aus geführt.
Das Berufungsgericht erklärte, der Hosting-Anbieter im Sinne von Artikel 6.1.2 der Loi pour la confiance dans l'économie numérique (Gesetz über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft - LCEN ), auf den sich die Beschwerdegegnerin berufe, sei der einzige, der den Inhalt des Dienstes Facebook speichere und über die technischen Mittel verfüge, um auf den Dienst Einfluss zu nehmen. Weder weise etwas darauf hin noch werde im vorliegenden Fall behauptet, Facebook betreibe und beherberge den Dienst Facebook. Laut ihrem Handelsregisterauszug bestehe die Aktivität von Facebook France darin, der Gruppe Facebook Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Werberäumen, der kommerziellen Entwicklung, Marketing, Public Relations, Lobbying, Kommunikation, juristischer Unterstützung und anderen gewerblichen, administrativen und/oder IT-Dienstleistungen mit dem Ziel der Entwicklung der Dienste der Marke Facebook in Frankreich zur Verfügung zu stellen. Sie sei aber nicht Inhaberin der Domain-Namen Facebook. Laut Gericht ergebe sich daraus, dass die Gesellschaft Facebook Inc. Ireland und die GmbH Facebook France zwei eigenständige juristische Personen seien. Die Tätigkeiten von Facebook France unterschieden sich von denen der Muttergesellschaft und seien streng begrenzt. So habe sie weder Befugnis noch Kontrollgewalt über die Aktivitäten oder den Inhalt des Dienstes Facebook.com Die Tatsache, dass diese beiden Gesellschaften von ein und derselben Person geleitet würden, schließe nicht aus, dass es eine von diesen beiden Einrichtungen unabhängige Rechtspersönlichkeit gebe. Im vorliegenden Fall, so das Gericht, könne zudem weder nachgewiesen werden, dass Facebook France irgendeine Berechtigung habe, die nach irischem Recht gegründete Gesellschaft in Frankreich zu vertreten, noch dass sie irgendeinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin gehabt habe oder dass sie bei der Schließung der strittigen Facebook-Seite interveniert habe (die E-Mails, mit denen über die Schließung der Seite zugunsten der Produktionsgesellschaft der Fernsehserie informiert wurde, waren auf Englisch, stammten von Facebook.com und waren mit „Das Facebook-Team“ unterzeichnet). In der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts heißt es, das Landgericht habe Facebook France angesichts deren fehlender Handlungsbefugnis zu Unrecht dazu verurteilt, die Facebookseite der Beschwerdegegnerin wiederzueröffnen. Das Urteil wurde dementsprechend geändert und ein Vorgehen der Beschwerdegegnerin gegen Facebook France für unzulässig erklärt.
Referenzen
- Cour d'appel de Paris (pôle 5, ch. 2), 17 octobre 2014 - EURL Facebook France c. Laurence Collard
- Berufungsgericht von Paris (Abteilung 5, 2. Kammer), 17. Oktober 2014 - EURL Facebook France gegen Laurence Collard
Verknüpfte Artikel
IRIS 2014-1:1/21 [FR] Facebook muss Fanseite einer Fernsehserie wieder öffnen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.