Zypern

[CY] Vorläufige Lizenzen von AVMD-Anbietern sollen um bis zu ein Jahr verlängert werden

IRIS 2013-8:1/12

Christophoros Christophorou

Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen

Im Juni 2013 hat das Repräsentantenhaus das Änderungsgesetz zum Gesetz über Hörfunk- und Fernsehsender (L. 7(I)/1998) verabschiedet (L. 46(I)/2013, Amtsblatt, 14.06.2013, S. 297-300). Es soll die Hörfunk- und Fernsehbehörde in die Lage versetzen, vorläufige Lizenzen, die 2011 an Rundfunkorganisationen und AVMD-Anbieter vergeben wurden, um bis zu ein Jahr zu verlängern. Die bislang erteilten Lizenzen laufen am 30. Juni 2014 aus. Die Verlängerung wurde erforderlich, da die Umsetzung des Gesetzes zur vollständigen Harmonisierung mit den maßgeblichen europäischen Richtlinien, nach denen dann unbefristete Lizenzen vergeben werden, noch aussteht.

Vorläufige Lizenzen wurden 2011 nach Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU) in zyprisches Recht erteilt. Damit entstand ein neuer audiovisueller Rechtsrahmen, der Rundfunkorganisationen und sonstige Anbieter audiovisueller Mediendienste umfasst. Die vorläufigen Lizenzen ersetzten die Lizenzen für die analoge Übertragung im Zuge der Digitalumstellung, die am 1. Juli 2011 vollzogen wurde (siehe IRIS 2011-5/11). Die ursprüngliche Laufzeit endete am 30. Juni 2012. 2012 wurde ein neues Änderungsgesetz verabschiedet (L. 88(I)/2012), nach dem die Lizenzen bis 30. Juni 2013 verlängert wurden.

Darüber hinaus sah das Änderungsgesetz von 2012 eine Ausnahme vor, die es ermöglichte, juristischen Personen des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie die Bestimmungen des Gesetzes erfüllen oder nicht, eine Lizenz zu erteilen. Eine solche Organisation war CYTA, eine halbstaatliche Telekommunikationsgesellschaft. Die Ausnahme ermöglichte es CYTA, audiovisuelle Mediendienste über ihr Netz CYTANET anzubieten. Insbesondere die Bestimmung zur Kapitalstreuung, die keinen Einzelbesitz von mehr als 25% des Kapitals durch eine Person zulässt, wurde durch die oben genannte Ausnahme in Übereinstimmung mit dem Änderungsgesetz umgangen. CYTA konnte somit die Übertragung von VoD-Diensten und Live-Sportübertragungen in seinem Netz fortsetzen.

Das Änderungsgesetz L. 46(I)/2013 weitet nicht nur die Geltungsdauer der vorläufigen Lizenzen aus, sondern schreibt auch die oben genannte Ausnahme fort; das Rundfunkgesetz erhielt den neuen Titel „Gesetze über Hörfunk- und Fernsehorganisationen von 1998 bis 2013“.


Referenzen


Verknüpfte Artikel

IRIS 2011-5:1/11 [CY] Ausweitung des Hörfunk- und Fernsehgesetzes auf audiovisuelle Mediendienste und Digitalumfeld

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.