Armenien

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Meltex Ltd gegen Armenien

IRIS 2013-7:1/2

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

Am 17. Juni 2008 verkündete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sein Urteil in der Rechtssache Meltex Ltd und Movsesyan gegen Armenien (siehe IRIS 2008-8/1). Der Gerichtshof war der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen Artikel 10 der Menschenrechtskonvention vor, da die Weigerung der armenischen nationalen Hörfunk- und Fernsehkommission, Meltex eine Sendelizenz zu erteilen, einen Eingriff in das Recht von Meltex auf freie Informations- und Meinungsverbreitung darstelle und nicht den Anforderungen der Konvention nach Rechtmäßigkeit genüge. Der Gerichtshof wies insbesondere darauf hin, dass ein Verfahren, welches von einer Lizenzbehörde keine Rechtfertigung oder Begründung ihrer Entscheidungen verlangt, keinen hinreichenden Schutz vor willkürlichen Eingriffen einer öffentlichen Behörde in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung biete. 2009 klagte Meltex in Straßburg, die armenischen Behörden hätten das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2008 nicht umgesetzt. Unter Berufung auf das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) gegen die Schweiz (Nr. 2) (siehe IRIS 2009-10/2) machte Meltex insbesondere geltend, die Weigerung des armenischen Kassationsgerichts, den Fall wieder aufzunehmen, stelle einen erneuten Verstoß gegen die Meinungsfreiheit nach Artikel 10 der Konvention dar.

In seinem Beschluss vom 21. Mai 2013 betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erneut, dass ein Urteil, in dem der Gerichtshof eine Verletzung der Konvention oder ihrer Protokolle feststellt, den beklagten Staat rechtlich nicht nur verpflichte, den Betroffenen die als gerechte Entschädigung zugestandenen Beträge auszuzahlen. Der Staat müsse darüber hinaus auch die entsprechenden allgemeinen und besonderen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich seien, den vom Gerichtshof festgestellten Verstoß zu beheben und die Folgen dieses Verstoßes so weit wie möglich wiedergutzumachen. Vorbehaltlich einer Überwachung durch das Ministerkomitee bleibe es jedoch dem beklagten Staat überlassen, mit welchen Mitteln er seinen rechtlichen Verpflichtungen aus der Konvention nachzukommen gedenke, solange diese Mittel mit den im Gerichtsurteil niedergelegten Schlussfolgerungen vereinbar seien. Der EGMR verfügt nicht über die Rechtshoheit zu überprüfen, ob ein Staat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm mit einem Urteil des Gerichtshofs auferlegt wurden. Die Lage stellt sich jedoch anders dar, wenn es sich um einen neuerlichen Eingriff oder einen neuen Tatbestand handelt. Ein „neuer Tatbestand“ kann sich aus der Fortsetzung der Verletzung ergeben, die die Grundlage für die ursprüngliche Entscheidung des Gerichtshofs war; die Festlegung, dass ein „neuer Tatbestand“ vorliegt, hängt jedoch sehr von den speziellen Umständen eines gegebenen Falls ab. In der Rechtssache Meltex Ltd und Movsesyan gegen Armenien stellte das Ministerkomitee seine Überwachung der Ausführung des Gerichtsurteils vom 17. Juni 2008 ein, nachdem das Kassationsgericht eine Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte. Wenngleich das Ministerkomitee davon in Kenntnis gesetzt war, dass das Kassationsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen hatte, erklärte es sich in seinem Beschluss mit den individuellen und allgemeinen Maßnahmen der Republik Armenien zur Umsetzung des Gerichtsurteils zufrieden. Vor diesem Hintergrund befindet der Gerichtshof, er habe keine Rechtshoheit, die Beschwerde von Meltex zu prüfen, da sie keinen neuen Tatbestand beinhalte und der Antrag daher ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar sei. Der Gerichtshof wies den Antrag nach Artikel 10 der Menschenrechtskonvention als offensichtlich unbegründet ab.


Referenzen

  • Decision by the European Court of Human Rights (Third Section), case of Meltex Ltd. v. Armenia, Appl. nr. 45199/09 of 21 May 2013
  • https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-121176
  • Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (dritte Sektion), Rechtssache Meltex Ltd. gegen Armenien, Antrag Nr. 45199/09 vom 21. Mai 2013

Verknüpfte Artikel

IRIS 2009-10:1/2 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Verein Gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) gegen die Schweiz

IRIS 2008-8:1/1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Meltex Ltd. und Mesrop Movsesyan gegen Armenien

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.