Armenien
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Meltex Ltd. und Mesrop Movsesyan gegen Armenien
IRIS 2008-8:1/1
Dirk Voorhoof
Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy
In seinem Urteil vom 17. Juni 2008 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig, dass die mehrmalige Weigerung der armenischen Behörden, dem Fernsehunternehmen Meltex beantragte Sendelizenzen zu erteilen, einen Verstoß gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt. Der Gerichtshof erkannte zunächst an, dass das unabhängige Rundfunkunternehmen Meltex als „Opfer“ eines Eingriffs der armenischen Behörden in seine Meinungsfreiheit zu betrachten ist. Indem die National Radio and Television Commission (Nationale Fernseh- und Radiokommission – NFRK) das antragstellende Unternehmen nicht als Gewinner der Ausschreibungen anerkannt habe, an denen es teilgenommen hatte, habe sie seine Angebote für eine Sendelizenz effektiv abgelehnt, und solche Ablehnungen stellten tatsächlich Eingriffe in die Freiheit des Unternehmens zur Verbreitung von Nachrichten und Ideen dar. Staaten dürften jedoch in ihrem Gebiet die Organisation des Rundfunks, insbesondere in seinen technischen Aspekten, durch ein Lizenzsystem regeln, und die Erteilung einer Lizenz könne auch von bestimmten Faktoren abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel von der Art und den Zielen eines geplanten Senders, seinem potenziellen Publikum auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, den Rechten und Bedürfnissen eines spezifischen Publikums und den sich aus internationalen Rechtsinstrumenten ergebenden Verpflichtungen. Die Vereinbarkeit solcher Eingriffe sei im Lichte der Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK zu betrachten, wonach ein Eingriff in einer Weise gesetzlich vorgesehen sein müsse, die den Schutz vor willkürlichen behördlichen Eingriffen gewährleistet. Tatsächlich müsse die Anwendung der Lizenzkriterien im Lizenzvergabeverfahren ausreichende Garantien gegen Willkür bieten, unter anderem durch eine ausreichende Begründung von Entscheidungen, mit denen die Lizenzbehörde Sendelizenzen verweigert (siehe IRIS 2008-1: 3, EGMR 11. Oktober 2007, Glas Nadezhda EOOD und Elenkov gegen Bulgarien).
Der Gerichtshof stellte fest, die Entscheidungen der NFRK hätten sich auf das Rundfunkgesetz von 2000 und andere ergänzende Rechtsakte gestützt, die die genauen Kriterien für die NFRK-Entscheidung definieren, so zum Beispiel die Finanzen und technischen Ressourcen des antragstellenden Unternehmens, die Erfahrung seines Personals und ob es überwiegend eigene armenische Sendungen produziert. Allerdings habe das Rundfunkgesetz damals nicht ausdrücklich verlangt, dass die Lizenzbehörde bei der Anwendung dieser Kriterien Gründe nennen muss. Die NFRK habe daher den Gewinner einfach bekanntgegeben, ohne zu erläutern, warum dieses Unternehmen die geforderten Kriterien erfüllt habe, Meltex jedoch nicht. Man habe nicht wissen können, auf welcher Grundlage die NFRK von ihrem Ermessen zur Verweigerung einer Lizenz Gebrauch gemacht habe. Der Gerichtshof wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom Ministerkomitee des Europarats verabschiedeten Leitlinien im Bereich der Rundfunkregulierung eine offene und transparente Anwendung der Bestimmungen für das Lizenzierungsverfahren verlangen und konkret empfehlen, dass alle Entscheidungen der Regulierungsbehörden ausreichend zu begründen seien (Empfehlung (2000)23 – siehe auch die Erklärung des Ministerkomitees vom 26. März 2008 zur Unabhängigkeit und den Funktionen von Regulierungsbehörden für den Rundfunksektor). Zudem wies der Gerichtshof auf die relevanten Schlussfolgerungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in deren Entschließung vom 27. Januar 2004 zu Armenien hin, in der es hieß, „die Unklarheit des geltenden Rechts“ habe dazu geführt, dass die NFRK „ausgesprochene Ermessensfreiheit“ bekommen habe. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass ein Lizenzierungsverfahren, bei dem die Lizenzbehörde ihre Entscheidungen nicht begründet, keinen angemessenen Schutz vor willkürlichen behördlichen Eingriffen in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung biete. Er gelangte daher zu dem Schluss, dass der Eingriff in die Freiheit von Meltex zur Verbreitung von Informationen und Ideen, nämlich die siebenmalige Verweigerung einer Sendelizenz, der Anforderung der Rechtmäßigkeit im Rahmen der Konvention nicht genügt und somit gegen Art. 10 EMRK verstößt.
Referenzen
- Judgment by the European Court of Human Rights (Third Section), case of Meltex Ltd. and Mesrop Movsesyan v. Armenia, Application no. 32283/04 of 17 June 2008
- https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-87003
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Dritte Sektion), Rechtssache Meltex Ltd. und Mesrop Movsesyan gegen Armenien, Antrag Nr. 32283/04 vom 17. Juni 2008
Verknüpfte Artikel
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.