Norwegen
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache TV Vest und Rogaland Pensjonistparti gegen Norwegen
IRIS 2009-3:1/1
Dirk Voorhoof
Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 11. Dezember 2008 ein Urteil zu einem Verbot politischer Fernsehwerbung verkündet. Der entscheidende vom Gericht zu klärende Punkt war die Frage, ob ein generelles Verbot politischer Werbung im Fernsehen, wie von Norwegen praktiziert, im Sinne von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als für eine „demokratische Gesellschaft notwendig“ einzustufen ist. Im Prinzip gibt es nach Art. 10 EMRK nur wenig Spielraum für Einschränkungen der politischen Rede bzw. von Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse. Ein Verbot politischer Werbung im Fernsehen gibt es allerdings in vielen Ländern Europas, darunter das Vereinigte Königreich, Schweden, Dänemark, Frankreich, Belgien und auch Norwegen. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 3 des norwegischen Rundfunkgesetzes von 1992 dürfen Fernsehsender keine Werbung für „philosophische Lebenseinstellungen oder politische Meinungen“ ausstrahlen. Der EGMR hat nun einstimmig entschieden, dass ein solches generelles Verbot mit Art. 10 EMRK nicht vereinbar ist.
Kläger in diesem Fall waren TV Vest AS Ltd., ein Fernsehunternehmen in Stavanger an der Westküste Norwegens, und ein Regionalverband einer norwegischen politischen Partei, der Rogaland Pensjonistparti (Pensionistenpartei von Rogaland). Der Sender TV Vest wurde mit einer Geldstrafe belegt, weil er entgegen den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes Wahlwerbespots der Pensionistenpartei ausgestrahlt hatte. Die Strafe war von der Statens medieforvaltning (staatlichen Medienverwaltung) verhängt und vom Høyesterett (Oberstes Gericht) bestätigt worden, welches unter anderem feststellte, dass reiche Parteien und politischen Gruppierungen bei einer Zulassung politischer Werbung im Fernsehen bessere Chancen für die Vermarktung ihrer Meinungen hätten als weniger vermögende. Das Oberste Gericht befand zudem, dass der Pensionistenpartei viele andere Mittel für die Verbreitung ihrer Botschaften in der Öffentlichkeit zur Verfügung gestanden hätten. Die Pensionistenpartei hatte argumentiert, dass sie als kleine politische Partei mit nur 1,3 Prozent der Wählerstimmen weder über beträchtliche finanzielle Mittel verfügte noch von finanzstarken Gruppen unterstützt wurde, dass sie nur wenig Beachtung in redaktionellen Fernsehbeiträgen fand und dass sie folglich darauf angewiesen war, direkt mit dem Wähler zu kommunizieren. Die Partei wurde weder bei nationalen noch bei lokalen Wahlumfragen jemals genannt.
Der EGMR befand, dass das Akzeptieren eines fehlenden Konsenses in Europa bezüglich der Notwendigkeit eines Verbots politischer Werbung im Fernsehen dafür spreche, den Staaten einen größeren Ermessensspielraum einzuräumen als normalerweise bei Entscheidungen in Verbindung mit Einschränkungen der politischen Rede üblich. Der EGMR kam allerdings zu dem Schluss, dass die Argumente zugunsten des Verbots in Norwegen - darunter die Wahrung der Qualität der politischen Debatte, die Gewährleistung der Vielfalt, die Wahrung der Unabhängigkeit der Rundfunksender gegenüber politischen Parteien sowie die Verhinderung der Einflussnahme von finanziell mächtigen Gruppierungen durch politische Fernsehwerbung - zwar relevante Gründe seien, die aber dennoch nicht ausreichten, um das generelle Verbot dieser Form der politischen Werbung zu rechtfertigen. Der EGMR stellte insbesondere fest, dass die Pensionistenpartei nicht in die Kategorie der Parteien und Gruppieren fällt, für die das Verbot in erster Linie gedacht war. Im Gegensatz zu den großen Parteien, die in den redaktionellen Beiträgen des Fernsehprogramms eine große Aufmerksamkeit finden, werde die Pensionistenpartei im norwegischen Fernsehen so gut wie nie erwähnt. Somit sei bezahlte Fernsehwerbung die einzige Möglichkeit für die Partei gewesen, ihre Botschaft über dieses Medium publik zu machen.
Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass das Verbot den gewünschten Effekt hatte, und er widersprach ausdrücklich dem Standpunkt der norwegischen Regierung, dass es keine Alternative zu einem generellen Verbot gebe. Nach Auffassung des EGMR lag keine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen dem legitimen Ziel des Wahlwerbeverbots und den für das Erreichen dieses Ziels eingesetzten Mitteln vor. Aus diesem Grund könne die durch das Verbot und die Geldbuße bedingte Einschränkung der Kläger in der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht als für eine demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden. Folglich lag ein Verstoß gegen Art. 10 der EMRK vor.
Referenzen
- Judgment by the European Court of Human Rights (First Section), case of TV Vest SA and Rogaland Pensjonistparti v Norway, Application no. 21132/05 of 11 December 2008
- https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90235
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (erste Sektion), Rechtssache TV Vest SA und Rogaland Pensjonistparti gegen Norwegen, Antrag Nr. 21132/05 vom 11. Dezember 2008
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.