Vereinigtes Königreich
[GB] Regulierer weist Beschwerde der Polizei gegen Berichterstattung über islamischen Extremismus zurück
IRIS 2008-1:1/18
Tony Prosser
Universität Bristol, Juristische Fakultät
Das Ofcom, die britische Regulierungsbehörde für den Kommunikationsbereich, hat eine Beschwerde der West Midlands Police gegen die Ausstrahlung der Sendung „Dispatches“ am 15. Januar 2007 auf Channel 4 zurückgewiesen. Die Sendung hatte über die Beobachtungen eines getarnten Reporters berichtet, der Moscheen und islamische Organisationen in Großbritannien besucht und Beispiele für extremistische Predigten gefunden hatte. In der Sendung hieß es, man habe „eine Ideologie der Bigotterie und Intoleranz gefunden, die sich über Großbritannien ausbreitet und ihre Wurzeln in Saudi-Arabien hat“. Die Sendung enthielt heimlich gefilmte Szenen und Mitschnitte von Reden, die als homosexuellenfeindlich, antisemitisch, sexistisch und als Verdammung von Nichtmuslimen bezeichnet wurden, sowie Auszüge aus Büchern und Websites, die mit den Moscheen zusammenhingen.
Das Ofcom erhielt 364 Zuschauerbeschwerden (und erklärte, diese seien offenbar Teil einer Kampagne gewesen). Besonders ungewöhnlich war, dass eine Beschwerde von der West Midlands Police stammte, die unmittelbar nach der Sendung eine Untersuchung darüber eingeleitet hatte, ob Personen, die in den Moscheen gepredigt hatten oder mit diesen verbunden waren, Straftaten verübt hätten. Man gelangte zu dem Schluss, dass die Beweise nicht für eine Strafanzeige gegen in der Sendung gezeigte Personen ausreichten. Daraufhin beschwerte sich die Polizei bei der Ofcom, die Sendung sei so intensiv bearbeitet worden, dass die gezeigten Personen falsch dargestellt worden seien; das ausgestrahlte Filmmaterial sei in einer Weise bearbeitet worden, dass es ausreiche, „den Zusammenhalt der Gemeinschaft zu untergraben“, und die Sendung erschüttere „mit hoher Wahrscheinlichkeit das Gefühl der öffentlichen Sicherheit jener Gemeinschaften in den West Midlands, für die der Chief Constable eine Verantwortung hat“. Die Polizei führte zudem an, es habe durch die Bearbeitung mehrere gezielte Verzerrungen gegeben, der Kommentar habe vorgefasste Meinungen dazu geliefert, was ein Sprecher zu vermitteln versucht habe, und die Sendung habe den Alltag in einer der besuchten Moscheen möglicherweise nicht korrekt wiedergegeben. Der Sender antwortete selbstbewusst, die Behauptungen der Polizei „entbehrten jeglicher Grundlage“, zeugten von einer „erschütternden Naivität“ und stellten eine grundsätzliche Fehleinschätzung des Bearbeitungsprozesses dar, mit dem Fernsehsendungen gemacht werden.
Das Ofcom wies sämtliche Beschwerden von Zuschauern und Polizei zurück. Investigativer Journalismus spiele im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine wesentliche Rolle und liege klar im öffentlichen Interesse. Die große Mehrheit des Publikums verstehe, dass Dokumentarsendungen durch das Zusammenschneiden von vielen Stunden Filmmaterial entstehen und dass dies eine akzeptable Praxis ist, sofern die gezeigten Personen nicht unfair behandelt und die Zuschauer nicht grundlegend irregeführt werden. Die Sendung habe nicht unterstellt, dass die extremen Ansichten von allen Muslimen geteilt würden, und habe auch Beiträge gemäßigterer muslimischer Organisationen enthalten, in denen die extremen Ansichten verurteilt worden seien. Die Ansichten der gezeigten Sprecher seien durch die Bearbeitung nicht falsch dargestellt worden. Die Auswahl des Materials, das gezeigt werden soll, sei eine redaktionelle Entscheidung des Senders, in die Ofcom nicht eingreifen dürfe, sofern kein Verstoß gegen den Broadcast Code (die Rundfunkordnung) vorliege. Die Sendung habe aber nichts enthalten, was den Eindruck vermittelt hätte, es solle das Alltagsleben in der Moschee dargestellt werden. Die Sendung stelle also eine legitime Untersuchung dar, die Angelegenheiten von großem öffentlichem Interesse aufgedeckt habe, und es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Sender das Publikum irregeführt habe oder dass die Sendung dazu angetan sei, zu kriminellen Aktivitäten zu ermuntern oder anzuregen. Unabhängig davon wies das Ofcom auch Beschwerden des Königreichs Saudi-Arabien, des Islamischen Kulturzentrums und der Londoner Zentralmoschee gegen die Sendung zurück.
Referenzen
- Dispatches: ‘Undercover Mosque’, Ofcom Broadcast Bulletin, Issue 97, 19 November 2007, pp. 9-20, 44-67
- http://www.ofcom.org.uk/tv/obb/prog_cb/obb97/issue97.pdf
- „Dispatches: ‚Undercover Mosque‘“, Ofcom Broadcast Bulletin, Ausgabe 97, 19. November 2007, S. 9-20, 44-67
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.