Deutschland
[DE] Fusion Springer/ProSiebenSat.1 medienrechtlich bedenklich
IRIS 2006-2:1/13
Alexander Scheuer
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) hat am 10. Januar 2006 entschieden, dass sie dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben der Axel Springer AG mit der ProSiebenSat.1 Media AG die erforderliche medienrechtliche Unbedenklichkeit nicht attestieren kann.
In den Verfahren (Az. KEK 293-1 bis 293-5), die der KEK jeweils am 8. bzw. 17. August 2005 vorgelegt wurden, geht es um den Erwerb sämtlicher Anteile an ProSiebenSat.1 durch Springer (siehe IRIS 2005-9: 8). Die Transaktion ist ebenfalls Gegenstand einer Prüfung durch das Bundeskartellamt. Dieses hat bereits zu erkennen gegeben, dass eine Untersagung des Fusionsvorhabens wahrscheinlich ist.
Die KEK handelt als Organ der zuständigen Landesmedienanstalten. Das sind im vorliegenden Fall die Aufsichtsbehörden in Bayern (BLM), Berlin-Brandenburg (mabb) und Rheinland-Pfalz (LMK). Nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) kommt der KEK gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 RStV insbesondere die Aufgabe zu, Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen (§ 29 RStV) daraufhin zu überprüfen, ob sie die Sicherung der Meinungsvielfalt gefährden. Solche Beteiligungsveränderungen dürfen nur dann als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Bedingungen eine Zulassung erteilt werden dürfte, § 29 Satz 3 RStV. Der Erteilung einer Zulassung steht es nach § 26 Abs. 1 RStV entgegen, wenn das neue Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Entscheidungen der KEK sind gemäß § 37 Abs. 1 (ggf. iVm Abs. 3) RStV gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalten binden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des für die Entscheidung über die Zulassung (bzw. die Genehmigung von Beteiligungsveränderungen) zuständigen Organs der betreffenden Landesmedienanstalt, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung durch die KEK eine Entscheidung durch die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) herbeizuführen.
Im vorliegenden Fall hat die KEK das Erlangen vorherrschender Meinungsmacht bejaht. Sie stützt sich dabei auf den „materiellen Grundtatbestand“ des § 26 Abs. 1 RStV, nachdem sie festgestellt hatte, dass auf Grund der ermittelten Zuschaueranteile der zurechenbaren Programme der ProSiebenSat.1 Media AG von 22,06% (im Referenzzeitraum 8/2004-7/2005) eine Anwendung der Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV nicht in Betracht kommt. Letzterem Paragraphen schreibt sie jedoch eine „Leitbildfunktion“ zu. Aus den dort genannten Tatbeständen gehe hervor, „dass der Zuschaueranteil im bundesweiten Fernsehen zentrales Kriterium dafür ist, ob vorherrschende Meinungsmacht bejaht werden kann“. Anschließend prüfte sie, ob die Kumulation der Einflusspotenziale von Fernsehen und anderen Medienaktivitäten vorherrschende Meinungsmacht erwarten lässt.
Dazu wird zunächst bestimmt, welche anderen Medienmärkte in die Betrachtung einzubeziehen sind. Voraussetzung für eine solche „Medienrelevanz“ ist es einerseits, dass der betreffende Markt entweder für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bedeutend („Publikumsmärkte“) oder zur Verstärkung der Meinungsmacht im Fernsehen geeignet ist. Andererseits kommt es darauf an, inwiefern dieser Medienmarkt mit dem bundesweiten Fernsehen vergleichbar ist („Verwandtschaft“). Die jeweilige Verwandtschaftsnähe ergebe sich „aus den vergleichbaren, den potenziellen Meinungseinfluss charakterisierenden Leistungsmerkmalen“. Das sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, „vorrangig“ Suggestivkraft, Breitenwirkung und Aktualität.
Die Tagespresse ist nach Ansicht der KEK ein solcher, besonders eng verwandter Markt. Ausdrücklich weicht die KEK hier von der kartellrechtlichen Betrachtung mit der Begründung ab, dass sie den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags folge. Dieser stelle für das bundesweite Fernsehen auf den Zuschaueranteil ab. Dabei komme es nicht auf das Genre oder den Vertriebsweg an. Zur Berechnung des Zuschaueranteils wendet die Kommission einen „Umrechnungsfaktor“ von zwei Dritteln im Verhältnis zu den Zuschaueranteilen im Fernsehen an. Den von ihr errechneten Anteil der Bildzeitung am betroffenen Printmarkt der gesamten Tagespresse in Höhe von 26% gewichtet sie folglich als einem Zuschaueranteil von 17%.
Weitere relevante Anteile der Axel Springer AG, die vorrangig in die Untersuchung einbezogen wurden, sind Anteile an den Märkten für Programmzeitschriften, Publikumszeitschriften, Hörfunk und Online-Angebote.
Ingesamt errechnet sich damit ein kumulierter Zuschaueranteil von 42%.
Eine ausreichende Verminderung der zu erwartenden Meinungsmacht durch „vielfaltsverstärkende Umstände“ finde nicht statt. Die KEK hält erstens fest, dass die derzeit von Sat.1 ausgestrahlten Regionalfensterprogramme nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 RStV (in der seit In-Kraft-Treten des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags geltenden Fassung) erfüllten. Selbst wenn man aber dessen Voraussetzungen als erfüllt ansehe und ferner die Einräumung von Sendezeit für Dritte in Ansatz bringe, reichten die dadurch erzielten Bonuspunkte in Höhe von 5% nicht aus, um vorherrschende Meinungsmacht zu verneinen.
Zweitens sei Springer nicht zu einem Verzicht auf den Erwerb von ProSieben oder Sat.1 als den reichweitenstärksten Programmen der zu übernehmenden Gruppe bereit gewesen.
Drittens, führe auch das Ergreifen anderer möglicher vielfaltssichernder Maßnahmen nicht dazu, dass die medienrechtliche Unbedenklichkeit bestätigt werden könne. Zur Diskussion standen hier verschiedene Modelle zur Einrichtung eines Beirats. Springer akzeptierte nicht eine von der KEK skizzierte Lösung mit weitreichenden, auch wirtschaftlichen Kompetenzen eines solchen Gremiums in Bezug z.B. auf Sat.1. Zudem könne weder das in § 32 RStV vorgesehene Modell eines Programmbeirats noch der von Springer angebotene, senderübergreifende Programmbeirat als ausreichend angesehen werden.
Wie einleitend angesprochen, besteht die Möglichkeit für eine der zuständigen Landesmedienanstalten, fristgemäß eine Entscheidung der KDLM zu beantragen. Die Entscheidung wäre innerhalb von 3 Monaten zu treffen. Andernfalls bleibt es bei der bindenden Wirkung des KEK-Beschlusses.
Referenzen
- Pressemitteilung der KEK zum Beschluss vom 10. Januar 2006
- http://www.kek-online.de/cgi-bin/resi/i-presse/362.print
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.