Europäisches Parlament: Richtlinie über Datenschutz in der elektronischen Kommunikation

IRIS 2002-7:1/10

Ruben Brouwer

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

Am 30. Mai 2002 stimmte das Europäische Parlament einem Kompromiss über die vorgeschlagene Richtlinie für den Schutz persönlicher Daten und der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation zu. Der Kompromiss war zwischen dem spanischen Ratsvorsitz der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament ausgehandelt worden. Die Richtlinie wird in den nächsten Monaten förmlich verabschiedet werden und bis Ende des Jahres in Kraft treten.

Die vorgeschlagene Richtlinie zielt darauf ab, dass Verbraucher und Nutzer unabhängig von der Technologie, mit deren Hilfe ihre elektronische Kommunikation übermittelt wird, das gleiche Maß an Schutz genießen sollen. Sie wird Richtlinie 97/66/EG über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und den Schutz der Privatsphäre im Telekommunikationssektor, die am 15. Dezember 1997 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet worden war, ersetzen. Sie soll bestehende Rechtsvorschriften anpassen und aktualisieren, um neuen und vorhersehbaren Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste und -technologien Rechnung zu tragen.

Mit der Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie setzt die Europäische Union einen Maßstab, indem sie für die Zusendung von unerbetener elektronischer Post, SMS-Nachrichten und anderen elektronischen Nachrichten an Endgeräte im Mobilfunk- oder Festnetz einheitlich den „Opt-in"-Grundsatz festlegt. Außerdem werden Bürger bestimmen können, ob ihre Telefonnummern für das Mobilfunk- oder Festnetz, ihre elektronische Postadresse und ihre Anschrift in öffentlichen Verzeichnissen erscheinen sollen.

Mobilfunknutzern wird das Recht auf ausdrückliche Zustimmung für die Nutzung von der Persönlichkeitssphäre zuzuordnenden Standortdaten zugebilligt, über die ihr genauer Aufenthaltsort ermittelt werden kann. Darüber hinaus sollen diese Nutzer die Möglichkeit haben, die Verarbeitung dieser Standortdaten jederzeit vorübergehend zu sperren. Unsichtbare Vorrichtungen zum Speichern bestimmter Informationen über das Verhalten des Internet-Nutzers (z.B. so genannte „Cookies") dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Nutzer ausreichend über den Zweck dieser Mittel informiert wurde. Internetbenutzer sollten außerdem die Möglichkeit haben, abzulehnen, dass Informationen über sie gesammelt werden (“Opt-out").

Die Speicherung von Verkehrsdaten für Strafverfolgungszwecke gab Anlass zu einem neu formulierten Kapitel, nach dem die auf der Wahrung der Menschenrechte gründenden Schutzmechanismen, die für nationale Maßnahmen vorgeschrieben sind, gestärkt werden. Rechtsverbindliche Vorschriften, die solche Maßnahmen entweder erlauben oder verhindern würden, liegen jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.