Frankreich

[FR] Verwandte Schutzrechte der Presseverlage: Wettbewerbsbehörde fordert Meta auf, nach Treu und Glauben mit Presseverlagen und -agenturen zu verhandeln

IRIS 2026-7:1/6

Amélie Blocman

Légipresse

Durch das französische Gesetz vom 24. Juli 2019 (Loi n° 2019-775 du 24 juillet 2019 tendant à créer un droit voisin au profit des agences de presse et des éditeurs de presse) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 sind verwandte Schutzrechte zugunsten von Presseverlagen und -agenturen eingeführt worden. In diesem Zusammenhang hatte Meta in den Jahren 2021 und 2024 Vereinbarungen mit einem Berufsverband, der die Interessen der allgemeinen Nachrichtenpresse vertritt (Alliance de la Presse d’Information Générale – APIG), sowie mit einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrung der verwandten Schutzrechte von Presseverlagen und -agenturen (Société des Droits Voisins de la Presse DVP) abgeschlossen, die eine Vergütung für verwandte Schutzrechte bis Ende 2024 bzw. Ende Januar 2025 vorsahen. Da die 2024 aufgenommenen neuen Verhandlungen gescheitert sind, wird seit Anfang des Jahres 2025 keine Vergütung mehr gezahlt.

Da sie Meta vorwerfen, ihnen seine eigene Berechnungsmethode für die Vergütungsangebote für die Übernahme ihrer Inhalte in seine Dienste aufzwingen zu wollen, während das Unternehmen sich gleichzeitig weigert, ihnen die für eine objektive Beurteilung dieser Angebote erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, haben die DVP und die APIG die Wettbewerbsbehörde eingeschaltet.

Zum gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ist die Behörde mit Beschluss vom 8. Juli 2026 der Auffassung, dass Meta möglicherweise eine beherrschende Stellung auf dem Markt für private Soziale Netzwerke einnimmt, insbesondere aufgrund der Größe der Facebook-Nutzerbasis und des Umfangs der angebotenen Dienste.

Sie ist zudem der Ansicht, dass die beanstandeten Praktiken einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen könnten (Art. L. 420-2 des Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) und Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Einerseits habe Meta unfaire Vertragsbedingungen auferlegt, indem das Unternehmen sich weigerte, andere Methoden zur Bewertung der verwandten Schutzrechte zu erörtern, und den Verhandlungsrahmen auf bestimmte Verwendungszwecke von Presse-Inhalten beschränkte. Andererseits habe das Unternehmen das Ziel des Gesetzes umgangen, indem es die für ausgewogene Verhandlungen erforderlichen Informationen nicht oder erst verspätet und unvollständig übermittelt habe, wodurch die Informationsasymmetrie zwischen den Parteien verstärkt worden sei.

Die Behörde stellt fest, dass das Ausbleiben einer Vergütung seit 2025 – während die Presse-Inhalte weiterhin über die Dienste von Meta verbreitet werden – geeignet ist, dem Sektor der Presse einen schwerwiegenden und unmittelbaren Schaden zuzufügen, indem den Verlagen und Agenturen Ressourcen entzogen werden, die für ihre Tätigkeit unerlässlich sind.

Als vorläufige Maßnahme fordert sie Meta auf, nach Treu und Glauben auf der Grundlage transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu verhandeln, innerhalb von fünfzehn Tagen die für die Verhandlungen erforderlichen Informationen zu übermitteln, die Bedingungen für die Verbreitung der Presse-Inhalte während der Verhandlungen nicht zu verschlechtern und regelmäßig über die Umsetzung dieser Anordnungen Bericht zu erstatten. Diese Maßnahmen bleiben bis zur Entscheidung in der Hauptsache gültig, vorbehaltlich einer Änderung des rechtlichen Rahmens.

Was den rechtlichen Rahmen betrifft, so hat der Senat am 16. Juni – nach der Nationalversammlung im vergangenen März – den von dem Abgeordneten Erwan Balanant eingebrachten Gesetzentwurf verabschiedet, der darauf abzielt, die Wirksamkeit der verwandten Schutzrechte von Presseverlagen und -agenturen zu stärken.

Angesichts der Tatsache, dass die Akteure der Presse Schwierigkeiten haben, von den digitalen Plattformen eine Vergütung für die Übernahme ihrer Inhalte zu erhalten, sieht dieser Gesetzentwurf vor, das Verhandlungsverfahren über verwandte Schutzrechte zwischen Presseagenturen und -verlagen auf der einen sowie Online-Kommunikationsdiensten auf der anderen Seite zu stärken. Er ersetzt ein überwiegend auf Meldungen basierendes System durch eine verbindliche Regelung. Durch den Gesetzentwurf wird eine Verpflichtung für die Plattformen eingeführt, den Presseverlagen und -agenturen „die Informationen über die Nutzung von Presseveröffentlichungen durch ihre Nutzer sowie alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Informationen“ gemäß Artikel L. 218‑4 des Gesetzes über geistiges Eigentum (Code de la propriété intellectuelle – CIP) zur Verfügung zu stellen. Die Plattformen müssen innerhalb einer Frist von 30 Tagen die von den Presseverlagen und -agenturen angeforderten Angaben übermitteln. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung erhält die französische unabhängige Aufsichtsbehörde für audiovisuelle und digitale Kommunikation (Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique – Arcom) Kontrollbefugnisse und die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen, die bis zu 1 % des Umsatzes der Plattformen betragen können. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Vergütung, kann die Arcom angerufen werden und die Vergütung selbst festlegen, indem sie entweder einen der Vorschläge der Parteien übernimmt oder einen eigenen Betrag festlegt.

Der Text wurde der Europäischen Kommission gemeldet, bevor im kommenden Herbst eine paritätische gemischte Kommission zusammentritt.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.