Die Europäische Kommission bekräftigt das Herkunftslandprinzip
IRIS 2026-7:1/7
Amélie Lacourt
Europäische Audiovisuelle Informationsstelle
In einer kürzlich getroffenen Entscheidung hat die Europäische Kommission das Herkunftslandprinzip bestätigt, wonach Mediendiensteanbieter ausschließlich dem Recht und der Rechtshoheit ihres Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind, unterliegen, unabhängig davon, dass ihre Sendungen in anderen Mitgliedstaaten ausgestrahlt und empfangen werden. Diese Entscheidung erfolgte auf Antrag der ungarischen Medienaufsichtsbehörde (Nemzeti Média és Hírközlési Hatóság – NMHH), ihre eigenen Vorschriften gegen den in Luxemburg ansässigen Mediendiensteanbieter CLT-UFA SA anzuwenden. Der Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste betraf sowohl einen linearen als auch einen VoD-Dienst, die sich in erster Linie an ein ungarisches Publikum richteten. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die von der NMHH gemeldeten Maßnahmen mit dem EU-Recht unvereinbar seien.
Die NMHH gab an, im Januar 2026 ein Verfahren zur Bekämpfung der Umgehung von Vorschriften eingeleitet zu haben, nachdem sie 26 Beschwerden bezüglich zwischen 2022 und 2023 ausgestrahlter Sendungen von Rundfunkveranstaltern erhalten hatte. In ihrer Mitteilung an die Kommission argumentierte die NMHH insbesondere, dass CLT-UFA in Luxemburg eine Niederlassung hatte, um die angeblich strengeren ungarischen Vorschriften zum Schutz der Menschenwürde, Minderjähriger und vor Aufstachelung zum Hass zu umgehen, und hob dabei hervor, dass ihre Sanktionspolitik in diesen Bereichen vermeintlich strenger und aktiver sei als die Luxemburgs. Im Rahmen dieses Verfahrens beabsichtigte sie, gegen CLT-UFA Geldbußen in Höhe von insgesamt HUF 1 050 000 (von der NMHH in ihrer Mitteilung auf etwa 2 650 EUR umgerechnet) zu verhängen, die an die NMHH zu zahlen sind. Zudem beabsichtigte sie, CLT-UFA zu verpflichten, auf ihren Fernsehkanälen einen Hinweis auf die Verstöße einzublenden und damit den Verstoß gegen ungarisches Recht einzuräumen.
In einer Stellungnahme vom März 2026 vertrat das Europäische Gremium für Mediendienste die Auffassung, dass die NMHH das Vorliegen strengerer Vorschriften von allgemeinem Interesse in den durch die Richtlinie koordinierten Bereichen nicht nachgewiesen habe. Die Stellungnahme kommt zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich war, die Frage des Nachweises einer Niederlassung zur Umgehung der angeblich strengeren Vorschriften weiter zu untersuchen, da es in den durch die Richtlinie koordinierten Bereichen keine strengeren Vorschriften gab, die umgangen werden könnten. Das Gremium befand daher, dass das Ersuchen Ungarns um die Einführung von Maßnahmen zur Umgehungsbekämpfung nicht begründet sei und die in Artikel 4 der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle.
In ihrer Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die Anwendung von Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung von Vorschriften die kumulative Erfüllung der folgenden Voraussetzungen erfordert:
1. die Einführung strengerer Vorschriften im öffentlichen Interesse in den durch die Richtlinie 2010/13/EU koordinierten Bereichen;
2. die Ausrichtung eines Rundfunkprogramms, ganz oder überwiegend, auf das Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaates;
3. das Ausbleiben einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung nach einer ernsthaften Zusammenarbeit;
4. die Wahrung des Rechts auf Verteidigung des Mediendiensteanbieters;
5. die Niederlassung des Mediendiensteanbieters zum Zwecke der Umgehung strengerer Vorschriften im meldenden Mitgliedstaat.
Nach Ansicht der Kommission können die ungarischen Vorschriften zum Schutz Minderjähriger, der Menschenwürde und vor Aufstachelung zum Hass zwar als spezifischer, jedoch nicht als strenger angesehen werden.
Was zudem die Niederlassung von CLT-UFA in Luxemburg zur Umgehung strengerer Vorschriften in Ungarn betrifft, betont die NMHH, dass Ungarn seine Vorschriften aktiver durchsetzt und höhere Geldbußen verhängt, wodurch sich die regulatorischen Risiken verringern. Die NMHH hebt zudem den verdächtigen Zeitpunkt der Übertragung der Fernsehsenderlizenzen von RTL hervor, der mit der Durchsetzung der einschlägigen ungarischen Bestimmungen zusammenfallen würde. Schließlich vertritt sie die Auffassung, dass die Beweislast durch „logische Schlussfolgerung“ erfüllt werden könne. Die Kommission betonte jedoch den grundlegenden Charakter der Niederlassungsfreiheit im EU-Binnenmarkt. Nach Ansicht der Kommission wurde kein direkter Zusammenhang zwischen dem Erlass der betreffenden ungarischen Bestimmungen und der Übertragung der Lizenzen nach Luxemburg nachgewiesen. Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass der Mitgliedstaat, der sich auf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2010/13/EU beruft, diese Umgehung nachweisen muss, und bekräftigt, dass zwar die subjektive Absicht des Rundfunkveranstalters nicht nachgewiesen werden muss, die Verpflichtung zum Vorlegen objektiver Beweise für die Umgehung jedoch ein Eckpfeiler des Verfahrens bleibt. Artikel 4 der Richtlinie 2010/13/EU ist in Verbindung mit Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2018/1808 auszulegen. Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Behauptung der NMHH nicht ausreichend begründet war und sich in erster Linie auf rein hypothetische Argumente stützte.
Da die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt waren, konnte die Kommission nicht bestätigen, dass die von der NMHH vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2010/13/EU objektiv notwendig, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig waren. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, die Ungarn der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU gemeldet hatte, mit dem Unionsrecht unvereinbar waren.
Referenzen
- Commission Decision C(2026)3122 on the incompatibility of the measures notified by the Hungarian authorities pursuant to Article 4(5) of Directive 2010/13/EU of the European Parliament and of the Council of 10 March 2010 on the coordination of certain provisions laid down by law, regulation or administrative action in Member States concerning the provision of audiovisual media services (Audiovisual Media Services Directive)
- https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/129468
- Beschluss der Kommission C(2026)3122 über die Unvereinbarkeit der von den ungarischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.