Belgien

[BE] Eine kostenlose Torte, eine geliehene Tasche und zwei Bußgelder: Flämische Medienregulierungsbehörde geht erneut gegen Content-Creatoren vor

IRIS 2026-7:1/10

Lien Stolle

Universität Gent

Am 18. Mai 2026 fasste die Allgemeine Kammer der flämischen Medienregulierungsbehörde (Vlaamse Regulator voor de Media - VRM) zwei Beschlüsse gegen flämische Influencerinnen, weil diese in ihren Online-Videos kommerzielle Kommunikation nicht eindeutig gekennzeichnet hatten. In den Fällen VRM gegen Josefien Weyns (Beschluss Nr. 2026/034) und VRM gegen Galatea Rommelaere (Beschluss Nr. 2026/031) wurden beide Content-Creatorinnen mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 1.500 wegen Verstoßes gegen Artikel 53 des flämischen Medienerlasses (d. h. des Hörfunk- und Fernseherlasses vom 27. März 2009) belegt, wonach kommerzielle Kommunikation„als solche leicht erkennbar“ sein muss. Diese Bestimmung geht auf die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie (EU) 2018/1808) durch den Erlass vom 19. März 2021 zurück, der Social-Media-Kanäle und Influencer-Profile in den Geltungsbereich des Erlasses einbezieht und sie verpflichtet, die Bestimmungen zu kommerzieller Kommunikation einzuhalten.

Beide Fälle gehen auf die regelmäßige Überwachung zurück, die die VRM seit Dezember 2025 bei flämischen Content-Creatoren durchführt. Die Ermittlungsstelle überprüfte im Februar 2026 die Social-Media-Profile der Influencerinnen (einschließlich Instagram und TikTok) und beanstandete jeweils drei Videos.

Im Fall von Josefien Weyns handelte es sich um eine Instagram-Story (mit einem Affiliate-Link, jedoch ohne Nennung der Marke), ein TikTok-Video (in dem das Wort „Werbung“ zwar erwähnt wurde, jedoch erst am Ende der Beschreibung) sowie einen täglichen TikTok-Vlog, in dem sie unter anderem ihre Teilnahme an einer Veranstaltung dokumentierte, bei der sie von der veranstaltenden Marke eine Handtasche erhalten hatte; die Tasche war ihr während ihres Besuchs „als Leihgabe“ zur Verfügung gestellt worden.

Im Fall Galatea Rommelaere ging es um eine Instagram-Story über die Teilnahme an einer Geburtstagsparty in einem Penthouse, ein TikTok-Video über ihre Geburtstagsfeier mit einer Torte sowie eine weitere Instagram-Story, in der sie ein Produkt vorführte.

In beiden Fällen bestätigte die VRM, dass die Social-Media-Profile der Beteiligten als Rundfunkdienste (nichtlineare Fernsehdienste oder audiovisuelle Mediendienste auf Abruf) im Sinne von Artikel 2, 26° des Medienerlasses und die Content-Creatorinnenselbst als Rundfunkveranstalter (Artikel 2, 27°) gelten. Diese Einstufung stützt sich jeweils auf drei Kriterien: einen wirtschaftlichen Charakter, redaktionelle Verantwortung seitens des Erstellers und einen Hauptzweck, der darauf ausgerichtet ist, der Öffentlichkeit audiovisuelle Programme (wie Videoinhalte) anzubieten.

Darüber hinaus stützen sich beide Beschlüsse auf das „Content Creator Protocol“ (CCP), die Leitlinien, die die VRM seit 2021 anwendet und die drei kumulative Anforderungen festlegen:

(1) Das Wort „Reklame“ (advertentie) oder „Werbung“ (publiciteit) oder muss am Anfang der Beschreibung erscheinen.

(2) Die Marke muss am Anfang der Beschreibung erwähnt werden.

(3) Die Offenlegungsfunktion der Plattform muss aktiviert sein.

Die VRM muss jedoch stets im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller vorliegenden Fakten beurteilen, ob eine kommerzielle Kommunikation als solche leicht erkennbar ist. In den Fällen, die die beiden Influencerinnen betrafen, enthielt jedoch keines der sechs untersuchten Videos alle drei Elemente gleichzeitig.

Es ist wichtig anzumerken, dass die VRM in beiden Fällen bekräftigte, dass ein kostenlos erhaltenes Produkt oder eine kostenlose Leistung (wie eine leihweise zur Verfügung gestellte Handtasche oder eine kostenlose Partyteilnahme) ausreicht, um eine „gleichwertige Vergütung“ darzustellen und die Kommunikation als kommerziell einzustufen; eine finanzielle Vergütung für die Influencerin ist daher nicht erforderlich, damit eine Kommunikation als kommerziell eingestuft wird. So stellte die VRM beispielsweise fest, dass Rommelaere das Produkt und die Dienstleistung im Video eindeutig in einem positiven Licht darstellte.

Die VRM stellte ferner fest, dass zumindest eines der Videos von Weyns das Wort „Werbung“ enthielt, wenn auch zu spät in der Beschreibung platziert. Die VRM verwies hier auf eine Reihe früherer Beschlüsse, in denen sie festgestellt hatte, dass ein solcher Hinweis während der Wiedergabe des Videos sichtbar sein muss und nicht erst nach dem Klicken auf „Mehr“. Im Fall von Rommelaere fehlte in allen drei Videos jeglicher Hinweis auf Werbung oder Reklame.

Die bloße Tatsache, dass Weyns’ täglicher Vlog auch andere Ereignisse behandelt, ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass sich ein Teil des Videos tatsächlich auf die dargestellte Veranstaltung (zu der sie eingeladen war) und (direkt oder indirekt) auf die Marke bezieht. Die ausdrückliche Erwähnung des Leihobjekts im Video reicht ihrerseits nicht aus, um ausreichende Klarheit über den kommerziellen Charakter des Videos zu schaffen. Ebenso widerspricht die Einbindung eines Affiliate-Links in ein anderes Video der Vermutung, dass das Produkt ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken vorgestellt wurde, während gleichzeitig nicht ausreichend deutlich gemacht wurde, dass die Inhalte kommerzielle Kommunikation darstellen.

Schließlich spielten in beiden Fällen auch frühere Verstöße eine Rolle. Auch wenn die VRM feststellte, dass Rommelaere wahrscheinlich keinen nennenswerten finanziellen Vorteil aus den Videos gezogen habe, und Weyns angab, dass sie künftig Maßnahmen ergreifen werde, um die Vorschriften einzuhalten, stellte die VRM dennoch fest, dass beide Influencerinnen bereits zuvor wegen ähnlicher Verstöße verwarnt worden waren – ein Faktor, der in beiden Fällen bei der Festsetzung des Bußgeldes in Höhe von EUR 1.500 berücksichtigt wurde.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.