Lettland
[LV] Änderung des Gesetzes über elektronische Massenmedien ermöglicht Verlängerung von Zugangsbeschränkungen für Websites vor deren Ablauf
IRIS 2026-7:1/13
Sergei Bondarev
Unabhängiger Experte
Am 11. Juni 2026 verabschiedete das lettische Parlament (Saeima) eine Änderung des Gesetz über elektronische Massenmedien (Elektronisko plašsaziņas līdzekļu likums), die aus einer einzigen Bestimmung bestand. Die Änderung wurde am 19. Juni 2026 von Präsident Edgars Rinkēvičs verkündet, am selben Tag im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis veröffentlicht (OP 2026/117.11) und trat am 20. Juni 2026 in Kraft. Sie ergänzt Artikel 21.8 Absatz 2.1 des Gesetzes über den Nationalen Rat für elektronische Massenmedien (Nacionālā elektronisko plašsaziņas līdzekļu padome – NEPLP). Damit kann die Medienregulierungsbehörde nun Folgebeschlüsse zur Beschränkung des Zugangs zu Websites unter Angabe der Geltungsdauer des neuen Beschlusses fassen, noch bevor die im vorherigen Beschluss festgelegte Frist abgelaufen ist, sofern die Website ein audiovisuelles Programm weiterverbreitet, bei dem der Staat, unter dessen Rechtshoheit es fällt, die territoriale Integrität, die Souveränität oder die staatliche Unabhängigkeit eines anderen Staates untergräbt oder bedroht.
Artikel 21.8 ist seit dem 1. Januar 2017 Bestandteil des Gesetzes über elektronische Massenmedien und regelt die Folgemaßnahmenbefugnisse des Rates für den Fall, dass audiovisuelle Programme weiterhin ohne entsprechende gültige Genehmigung weiterverbreitet werden. Gemäß Absatz 2 kann der Rat, sofern er die Einstellung der Übertragung nicht auf andere Weise erwirken kann, einen Beschluss in Form eines allgemeinen Verwaltungsakts erlassen, der den Zugang zu in Lettland verfügbaren Websites, auf denen audiovisuelle Programme ohne Genehmigung weiterverbreitet werden, für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten einschränkt; solange ein solcher Beschluss in Kraft ist, kann der Inhaber oder Vertreter der Website beim Rat im Rahmen des regulären Verfahrens eine Genehmigung für die Weiterverbreitung beantragen. Absatz 2.1 befasste sich in seiner früheren Fassung nur mit der Situation nach Ablauf einer solchen Beschränkung: War die Frist abgelaufen, kein Antrag eingegangen, keine Genehmigung erteilt und keine Verlängerung vereinbart worden, konnte der Rat feststellen, dass die unerlaubte Weiterverbreitung fortbestand, und ohne erneutes Vorverfahren gemäß Artikel 21.7 einen Folgebbeschluss zur Beschränkung für bis zu weitere 24 Monate fassen. Ein separater Absatz ermöglicht es dem Rat, den Zugang zu im Wesentlichen identischen gespiegelten Websites zu beschränken, die zuvor gesperrte Websites ersetzen; zudem führt der Rat auf seiner eigenen Website eine öffentliche Liste der gesperrten Websites.
Die Änderung vom Juni 2026 fügt Absatz 2.1 einen zweiten Satz hinzu und ändert den Zeitpunkt der Verlängerungsbefugnis für eine bestimmte Kategorie von Fällen. Nach dem bisherigen Wortlaut setzte ein Folgebeschluss voraus, dass die Geltungsdauer der früheren Beschränkung abgelaufen war, sodass die Fortführung der Sperrung davon abhing, dass der Rat nach Ablauf des vorherigen Beschlusses erneut tätig wurde. Der neue Satz ermöglicht es dem Rat, den Folgebeschluss zur Zugangsbeschränkung vor Ablauf der im vorherigen Beschluss festgelegten Frist zu fassen, und zwar aus einem genau definierten Grund: Die Website muss ein audiovisuelles Programm weiterverbreiten, bei dem der Staat, unter dessen Rechtshoheit es fällt, die territoriale Integrität, die Souveränität oder die staatliche Unabhängigkeit eines anderen Staates untergräbt oder bedroht. In einem aus diesem Grund gefassten Beschluss muss die Dauer seiner Geltung angeben werden. Für Beschränkungen dieser Art schließt die Änderung die Lücke, die andernfalls zwischen dem Ablauf eines Beschlusses und dem Erlass des nächsten entstehen könnte.
Die Änderung lässt den übrigen Teil der Regelung zur Zugangsbeschränkung unverändert, einschließlich der 24-monatigen Geltungsdauer einer erstmaligen Beschränkung gemäß Absatz 2 und des Verlängerungsmechanismus nach Ablauf gemäß Absatz 2.1 Satz 1. Die durch die Änderung eingeführte Verlängerungsbefugnis gilt seit dem 20. Juni 2026, und das Verzeichnis der gesperrten Websites des Rates wird weiterhin auf dessen Website veröffentlicht.
Referenzen
- Law of 11 June 2026 “Amendment to the Electronic Mass Media Law”, published in the official gazette Latvijas Vēstnesis, June 19, 2026, No. 117, OP 2026/117.11.
- Gesetz vom 11. Juni 2026 „Änderung des Gesetzes über elektronische Massenmedien“, veröffentlicht im Amtsblatt Latvijas Vēstnesis vom 19. Juni 2026, Nr. 117, OP 2026/117.11.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.