Spanien
[ES] Spanisches Gericht klärt Beschränkungen der Wiederverwendung von viralen Fernsehaufnahmen
IRIS 2026-7:1/14
Maria Bustamante
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Das Provinzgericht Madrid (Audiencia Provincial de Madrid) hat ein Urteil gegen den spanischen Rundfunkveranstalter Atresmedia bestätigt und teilweise erweitert. Es stellte fest, dass die wiederholte Wiederverwendung von Filmmaterial, das eine Privatperson zeigt, über einen Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren hinweg deren Recht am eigenen Bild und in bestimmten Fällen auch ihr Recht auf Ehre verletzt habe. Das Gericht erhöhte den zugesprochenen Schadensersatz von EUR 40 000 auf EUR 50 000 und wies den Rundfunkveranstalter an, die beanstandeten Aufnahmen von seinen Plattformen zu entfernen und jede weitere ähnliche Nutzung zu unterlassen.
Der Fall betrifft ein Fernsehinterview mit einer Rettungsschwimmerin, das Antena 3 im Jahr 2008 nach einem Vorfall in einem öffentlichen Schwimmbad ausgestrahlt hatte. Während des Interviews verwendete die Interviewte den Ausdruck „la he liado parda“ (Ich habe es richtig vermasselt), der rasch zu einem der bekanntesten Fernseh-Slogans Spaniens wurde und anschließend in Fernsehsendungen, auf Online-Plattformen und in Sozialen Medien verbreitet wurde.
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Klägerin lediglich der ursprünglichen Interviewaufzeichnung zugestimmt und die spätere Wiederverwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für andere Zwecke nicht genehmigt. Während die ursprüngliche Ausstrahlung unter die legitime Ausübung der Informationsfreiheit fiel, wurde die wiederholte Verwendung der Aufzeichnung in Unterhaltungssendungen als Überschreitung des Umfangs der ursprünglichen Einwilligung angesehen.
Das Urteil unterscheidet klar zwischen der Nutzung von bereits ausgestrahltem Material zu Informationszwecken und zu Unterhaltungszwecken. Das Gericht war der Ansicht, dass Wiederausstrahlungen in Sendungen mit einem echten journalistischen oder dokumentarischen Zweck, einschließlich Rückblicke auf die Fernsehgeschichte, weiterhin durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt seien. Die wiederholte Verwendung des Filmmaterials in Unterhaltungsformaten, die sich in erster Linie auf die virale Popularität des Videos stützten, wies jedoch keinen ausreichenden Informationswert auf und stellte daher einen rechtswidrigen Eingriff in die Bildrechte der Klägerin dar.
Das Gericht äußerte sich besonders kritisch zu zwei Sendungen der Satiresendung El Intermedio, in denen die Stimme der Klägerin verwendet wurde, um Amtstragende zum Zweck der Komik zu parodieren. In diesen Fällen stellte das Gericht fest, dass der Rundfunkveranstalter nicht nur das Recht der Klägerin auf ihr eigenes Bild, sondern auch ihr Recht auf Ehre verletzt hatte. Die Richterschaft befand, dass die Klägerin, eine Privatperson ohne Rolle in der politischen Debatte, zum Gegenstand des Spottes gemacht und ihre Stimme in einer Weise verwendet worden sei, die ihre Würde untergrabe. In der Entscheidung wird betont, dass der animus iocandi (humoristische Absicht) keine Form der Parodie rechtfertigen könne, wenn diese die Rechte von Privatpersonen unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Das Berufungsgericht berücksichtigte zudem Beweismittel hinsichtlich der langfristigen Auswirkungen der wiederholten Ausstrahlungen auf das Privat- und Berufsleben der Klägerin. In einem im Verfahren vorgelegten psychologischen Gutachten wurden Episoden von Angstzuständen, Belästigung am Arbeitsplatz und Panikattacken beschrieben, die mit ihrer anhaltenden öffentlichen Identifizierung mit dem viralen Clip in Zusammenhang standen. Obwohl das Gericht anerkannte, dass Atresmedia nicht für die gesamte Online-Verbreitung der Aufzeichnung verantwortlich gemacht werden könne, kam es zu dem Schluss, dass der Rundfunkveranstalter durch wiederholte Ausstrahlungen in Fernsehsendungen mit hohen Einschaltquoten erheblich dazu beigetragen habe, die Bekanntheit des Videos aufrechtzuerhalten.
Ein zentraler rechtlicher Aspekt des Urteils ist die Unterscheidung zwischen dem Schutz der Ehre und dem Schutz der Bildrechte. Während lediglich die beiden satirischen Sendungen als Verletzung der Ehre der Klägerin angesehen wurden, befand das Gericht, dass die überwiegende Mehrheit der nachfolgenden Wiederverwendungen des Interviews unrechtmäßige Eingriffe in ihr Recht auf Kontrolle über die Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme darstellte. Die Richterschaft wies das Argument zurück, dass die für das ursprüngliche Interview erteilte Einwilligung als Freibrief für eine künftige Verwertung in anderen Kontexten ausgelegt werden könne.
Die Entscheidung schafft zusätzliche Klarheit hinsichtlich der Beschränkungen der Befugnisse von Rundfunkveranstaltern bei der Wiederverwendung von Archivmaterial, in dem Privatpersonen zu sehen sind, deren Auftritte später virale Bedeutung erlangen. Sie bestätigt, dass das öffentliche Interesse, das eine ursprüngliche Nachrichtensendung rechtfertigt, sich nicht zwangsläufig auf spätere Unterhaltungszwecke erstreckt und dass eine fortgesetzte kommerzielle Verwertung solchen Materials eine erneute Einwilligung erfordern kann. Das Urteil verdeutlicht zudem die zunehmende Bereitschaft spanischer Gerichte, sorgfältig zwischen redaktionellen Verwendungen, die durch die Meinungsfreiheit geschützt sind, und unterhaltungsbezogenen Verwendungen zu unterscheiden, die in erster Linie darauf abzielen, aus der Popularität viraler audiovisueller Inhalte Kapital zu schlagen.
Referenzen
- Audiencia Provincial de Madrid (Sección 8.ª) núm. 162/2026, de 5 de mayo de 2026 (SAP M 5940/2026)
- https://www.derechoartificial.com/fuentes/SAP_M_5940_2026.pdf
- Provinzgericht Madrid (8. Kammer), Aktenzeichen 162/2026, 5. Mai 2026 (SAP M 5940/2026)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.