EuGH: Große Kammer präzisiert Pflichten zur Altersverifikation, Herkunftslandprinzip und Haftung von Vermittlern

IRIS 2026-7:1/15

Helena Sousa

Zentrum für Kommunikations- und Gesellschaftsforschung, Universität Minho

Am 16. Juni 2026 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ihr Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-188/24 (WebGroup Czech Republic a.s. und NKL Associates s.r.o. gegen die Kulturministerin und den Premierminister) und C-190/24 (Coyote System) verkündet, nachdem der französische Staatsrat (Conseil d’État – CE) Vorabentscheidungsersuchen gestellt hatte. Das Urteil befasst sich mit mehreren Fragen von weitreichender Bedeutung für die Regulierung von Online-Diensten innerhalb der Europäischen Union, insbesondere mit dem Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips, den Voraussetzungen, unter denen Mitgliedsstaaten Beschränkungen für Diensteanbieter auferlegen dürfen, die an einem anderen Ort in der Union niedergelassen sind, sowie dem Umfang der Haftungsfreistellung bei Hosting-Anbietern gemäß der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr).

Das Verfahren ging auf zwei getrennte Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit französischen Rechtsvorschriften zurück. Die erste betraf Maßnahmen zur Stärkung des Schutzes Minderjähriger im Internet. Nach Artikel 227-24 des französischen Strafgesetzbuchs dürfen pornografische Inhalte Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden. Um die Einhaltung dieser Vorschrift im Online-Umfeld sicherzustellen, wurde die französische Regulierungsbehörde für audiovisuelle und digitale Medien (Autorité de régulation de la communication audiovisuelle et numérique – Arcom) ermächtigt, formelle Aufforderungen zu erlassen, in denen Betreiber pornografischer Websites verpflichtet werden, die Umsetzung von Altersverifikationssystemen zu gewährleisten, die den Zugriff durch Minderjährige verhindern können. Die in der Tschechischen Republik ansässigen Unternehmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates, die in Frankreich zugängliche pornografische Websites betreiben, fochten diese Maßnahmen vor dem CE an. Sie argumentierten, dass Frankreich solchen Anbietern, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Niederlassung haben, keine derartigen Verpflichtungen auferlegen könne, ohne gegen das durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr garantierte Herkunftslandprinzip zu verstoßen.

Der zweite Rechtsstreit betraf französische Vorschriften für standortbezogene Fahrassistenzdienste. Nach der französischen Straßenverkehrsordnung (Code de la route) dürfen bestimmte Informationen im Zusammenhang mit Polizeikontrollen am Straßenrand nicht weiterverbreitet werden, wenn deren Offenlegung Ermittlungen im Zusammenhang mit schweren Straftaten beeinträchtigen könnte. Coyote System focht die Durchführungsmaßnahmen an und machte unter anderem geltend, dass diese mit den Schutzbestimmungen für Vermittler nach EU-Recht sowie mit dem Verbot der Auferlegung allgemeiner Überwachungspflichten unvereinbar seien.

In seinem Urteil prüfte der Gerichtshof zunächst, ob die französischen Maßnahmen in den von der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr geregelten „koordinierten Bereich“ fielen. Der Gerichtshof legte diesen Begriff weit aus und bestätigte, dass er sich nicht auf Vorschriften beschränkt, die speziell Online-Dienste regeln. Auch Anforderungen, die sich aus allgemeinen nationalen Rechtsvorschriften ergeben, einschließlich des Strafrechts oder des Straßenverkehrsrechts, könnten unter den koordinierten Bereich fallen, sofern sie den Zugang zu Diensten der Informationsgesellschaft oder deren Nutzung regeln. Folglich stellten die fraglichen Maßnahmen Beschränkungen des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft dar und müssten im Lichte des Herkunftslandprinzips der Richtlinie geprüft werden.

Der Gerichtshof bekräftigte jedoch erneut, dass Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie den Mitgliedsstaaten unter bestimmten Umständen Ausnahmen von diesem Grundsatz gestattet. Solche Ausnahmen müssten anerkannten Zielen dienen, darunter der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Schutz Minderjähriger vor dem Zugang zu pornografischen Inhalten unter den Begriff der öffentlichen Ordnung fällt, während Beschränkungen, die darauf abzielen, die Verbreitung von Informationen zu verhindern, durch welche schwerwiegende strafrechtliche Ermittlungen gefährdet werden könnten, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein können.

Das Urteil stellt zudem klar, dass Ausnahmeregelungen auf bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft abzielen müssen, deren Tätigkeiten die verfolgten Ziele beeinträchtigen können. Die Maßnahmen sollten daher in Form von Einzelentscheidungen erfolgen, wie etwa Aufforderungen oder Verbote, die sich an identifizierte Betreiber richten, und nicht in Form allgemeiner und abstrakter Verpflichtungen, die unterschiedslos für alle in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Anbieter gelten. Darüber hinaus müsse der Mitgliedsstaat, der solche Maßnahmen ergreifen möchte, außer in dringenden Fällen zunächst den Staat der Niederlassung um Intervention ersuchen und sowohl diesen Staat als auch die Europäische Kommission vor dem Ergreifen der Maßnahmen in Kenntnis setzen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen obliege der Prüfung durch das vorlegende Gericht.

Der Gerichtshof befasste sich zudem mit der Haftungsfreistellung für Hosting-Dienste gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Dem Urteil zufolge kann ein Anbieter diese Freistellung nur in Anspruch nehmen, wenn er weder Kenntnis von den im Auftrag der Nutzer gespeicherten Informationen hat noch Kontrolle über diese ausübt. Der Gerichtshof stellte fest, dass ein Anbieter, der durch algorithmische Verfahren die Bedingungen festlegt, unter denen nutzergenerierte Informationen verbreitet werden, einschließlich der Art und Reihenfolge ihrer Weiterverbreitung, ein gewisses Maß an Kontrolle über diese Informationen ausübt. Unter solchen Umständen könne der Anbieter nicht mehr als neutraler Vermittler angesehen werden und sich daher möglicherweise nicht auf die Freistellung für Hosting-Dienste berufen.

Das Urteil bietet wichtige Orientierungshilfen für nationale Regulierungsbehörden und Anbieter digitaler Dienste in der gesamten Europäischen Union. Insbesondere klärt es den rechtlichen Rahmen für nationale Maßnahmen zur Altersverifikation, ein Bereich, der zunehmend an Bedeutung gewinnt, da die Mitgliedsstaaten bestrebt sind, den Schutz Minderjähriger im Internet zu stärken. Gleichzeitig bietet das Urteil weitere Einblicke in die Grenzen des Haftungsschutzes für Vermittler in Fällen, in denen Plattformen eine aktive Rolle bei der Organisation, Priorisierung oder Verbreitung von nutzergenerierten Inhalten spielen. Die Feststellungen des Urteils dürften über den konkreten Sachverhalt der Fälle hinaus von Bedeutung sein und könnten die sich entwickelnde Wechselbeziehung zwischen dem Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und den durch das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) eingeführten regulatorischen Verpflichtungen beeinflussen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.