Meta gegen AGCOM: Der EuGH bestätigt das italienische Modell für einen gerechten Ausgleich für Verlage der Presse
IRIS 2026-7:1/21
Francesco Di Giorgi
Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
In seinem Urteil vom 12. Mai 2026 in der Rechtssache Meta Platforms Ireland Ltd gegen Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (AGCOM) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erstmals Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Urheberrechtsrichtlinie) ausgelegt. Konkret prüfte der EuGH, ob die italienische Umsetzung des verwandten Schutzrechts der Verlage – eingeführt durch Artikel 43-bis des italienischen Urheberrechtsgesetzes (Gesetz Nr. 633/1941) – mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Das Verfahren ging auf eine Klage von Meta vor dem Regionalen Verwaltungsgericht für Latium zurück, mit der die AGCOM-Entscheidung Nr. 3/23/CONS vom 19. Januar 2023 angefochten wurde, mit der nach einer öffentlichen Konsultation die Verordnung zur Umsetzung erlassen worden war. Die Verordnung wurde zur Umsetzung von Artikel 43-bis des italienischen Urheberrechtsgesetzes erlassen, mit dem Artikel 15 der DSM-Richtlinie in italienisches Recht umgesetzt wurde. Nach Ansicht von Meta ging der italienische Rechtsrahmen über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus, indem er Verpflichtungen auferlegte, die mit dem EU-Recht unvereinbar seien.
Artikel 15 der DSM-Richtlinie führt ein neues verwandtes Schutzrecht für Verlage ein mit dem Ziel, deren wirtschaftliches Verhältnis zu Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die journalistische Inhalte nutzen, wieder ins Gleichgewicht zu bringen und es den Verlagen dadurch zu ermöglichen, eine faire Vergütung für die Online-Verwertung ihrer Veröffentlichungen zu erhalten.
Italien entschied sich für ein besonders innovatives Umsetzungsmodell. Während die DSM-Richtlinie lediglich das Recht der Verlage anerkennt und den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der praktischen Umsetzung einräumt, schuf der italienische Gesetzgeber einen umfassenden Verfahrensrahmen, der die wirksame Ausübung dieses Rechts gewährleisten soll. Insbesondere wenn sich Verlage und Online-Plattformen nicht auf die Höhe eines gerechten Ausgleichs einigen können, kann jede Partei die Streitigkeit an die AGCOM verweisen, die die Höhe auf der Grundlage der in der Entschließung Nr. 3/23/CONS vorgesehenen Kriterien festlegt. Obwohl die Berechnung der AGCOM für die Parteien rechtlich nicht bindend ist, stellt sie einen wichtigen technischen Maßstab für die Verhandlungen dar.
In seinem Urteil bestätigte der EuGH den Ansatz des italienischen Gesetzgebers und stellte fest, dass Artikel 15 der DSM-Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der Umsetzung des verwandten Schutzrechts der Verlage einräumt.
Nach Ansicht des EuGH ist das Recht auf einen gerechten Ausgleich mit dem EU-Recht vereinbar, sofern dieser Ausgleich die wirtschaftliche Gegenleistung für die Genehmigung des Verlags zur Online-Nutzung seiner Presseveröffentlichungen darstellt. Den Verlagen muss daher die Freiheit verbleiben, eine solche Nutzung entweder unentgeltlich zu genehmigen oder die Genehmigung gänzlich zu verweigern. In diesem Zusammenhang bekräftigte das Gericht, dass Artikel 15 den Verlagen ein ausschließliches Recht auf Genehmigung einräumt und kein automatisches Recht auf Vergütung begründet. Folglich ist kein Ausgleich zu zahlen, wenn ein Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft die betreffenden Presseveröffentlichungen weder nutzt noch zu nutzen beabsichtigt.
Besonders bemerkenswert ist die Beurteilung des EuGH hinsichtlich der durch die italienische Gesetzgebung eingeführten Verpflichtungen. Die Luxemburger Richter befanden, dass die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft auferlegten Pflichten der Transparenz – wonach sie die zur Festsetzung der Höhe des gerechten Ausgleichs erforderlichen Informationen offenlegen müssen – mit dem EU-Recht vereinbar sind. Ebenso bestätigte der EuGH das Verbot, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen der Presse in Suchergebnissen während des Verhandlungsprozesses zu beschränken. Er bestätigte zudem die Vereinbarkeit der italienischen Regelungen zur Durchsetzung mit dem EU-Recht, einschließlich Verwaltungsstrafen von bis zu 1 % des Jahresumsatzes des rechtsverletzenden Unternehmens.
Das Urteil bestätigt somit die Vereinbarkeit eines nationalen Rechtsrahmens mit dem EU-Recht, der:
(i) Verhandlungen zwischen Online-Plattformen und Verlagen der Presse vorschreibt;
(ii) Transparenzpflichten festlegt, die die Berechnung eines gerechten Ausgleichs erleichtern sollen; und
(iii) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde eine Aufsichtsfunktion bei der Festlegung der Kriterien für die Berechnung dieser Vergütung überträgt.
Das Urteil ist nicht nur für Italien, sondern auch für alle Mitgliedstaaten, die Artikel 15 der DSM-Richtlinie umsetzen, von erheblicher Bedeutung. Es stellt die erste Auslegung des verwandten Schutzrechts der Verlage durch den Gerichtshof dar und bestätigt, dass die Mitgliedstaaten Regulierungsmechanismen einführen dürfen, die dessen Wirksamkeit gewährleisten sollen, sofern der ausschließliche Charakter des Rechts der Verlage gewahrt bleibt.
Im weiteren Sinne stärkt das Urteil die Rolle unabhängiger Regulierungsbehörden bei der Steuerung digitaler Märkte. Nach Ansicht des EuGH untergräbt die Beteiligung der AGCOM an der Festlegung eines gerechten Ausgleichs nicht den privatrechtlichen Charakter der Verhandlungen, sondern trägt vielmehr dazu bei, das Kräfteverhältnis zwischen Verlagen der Presse und großen digitalen Plattformen wieder ins Gleichgewicht zu bringen und gleichzeitig eine gerechtere Verteilung des durch die Online-Verbreitung journalistischer Inhalte generierten wirtschaftlichen Werts zu gewährleisten.
Das Urteil stellt somit eine wichtige Bestätigung des italienischen Modells zur Umsetzung der DSM-Richtlinie dar und fördert die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des professionellen Journalismus im digitalen Umfeld.
Referenzen
- Court of Justice of the European Union (GC), Meta Platforms Ireland Ltd v. AGCOM, No. C-797/23, 12 May 2026
- https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=EN&searchTerm=C-797%2F23&publishedId=C-797%2F23
- Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer), Meta Platforms Ireland Ltd gegen AGCOM, Az. C-797/23, 12. Mai 2026
- https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=DE&searchTerm=C-797%2F23&publishedId=C-797%2F23
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.