Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Miladze gegen Georgien

IRIS 2026-7:1/23

Tarlach McGonagle

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

In seinem am 19. Mai 2026 verkündeten Urteil in der Rechtssache Miladze gegen Georgien prüfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Zulässigkeit eines Falls verbaler Gewalt gegen Amtsträger in den sozialen Medien gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Eine von den georgischen Gerichten wegen einer, mit Schimpfwörtern gespickten Tirade auf TikTok verhängte, Geldstrafe verstieß – so entschied der Gerichtshof einstimmig – nicht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung.

Der Beschwerdeführer, ein Essenslieferant und Aktivist, hatte ein kurzes Video auf TikTok hochgeladen, in dem er gegen Änderungen in der Verkehrspolitik der Stadt Tiflis protestierte. Er veröffentlichte das Video öffentlich und ohne Zugriffsbeschränkungen. Es verbreitete sich viral, erzielte über 100 000 Aufrufe und wurde 600 Mal geteilt. In dem Video benutzte der Beschwerdeführer „obszöne Sprache“, die sich gegen den Bürgermeister von Tiflis, Mitarbeiter des Tiflis-Rats und Beamte des Innenministeriums richtete. Der Beschwerdeführer warnte die Zuschauer zu Beginn seines Videos, dass es obszöne Sprache enthalte, was es ihnen ermöglichte, das Video anzuhalten oder nicht anzusehen, sollten sie dies wünschen.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen der Verwendung obszöner Sprache an einem öffentlichen Ort verurteilt. Er wurde mit einer Geldstrafe belegt, musste das Video jedoch nicht entfernen. Auch sein TikTok-Konto wurde infolge der Entscheidung in keiner Weise eingeschränkt. Dennoch sah er sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt und legte erfolglos Berufung ein.  Er machte geltend, dass sich der Begriff „öffentlicher Versammlungsort“ definitionsgemäß nicht auf Online-Räume oder -Foren erstrecke; die nationalen Gerichte verwiesen jedoch auf bestehende nationale Rechtsprechung, in der die Online-Dimension tatsächlich als öffentlicher Ort im Sinne des Gesetzes angesehen worden war (d. h. Räume, in denen die öffentliche Ordnung beeinträchtigt werden kann). Nachdem er alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hatte, brachte der Beschwerdeführer seinen Fall nach Straßburg.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich eingehend mit der Art der verwendeten Sprache und insbesondere mit der wiederholten Verwendung (von Varianten) eines Begriffs, der im Georgischen besonders beleidigend ist. Er übersetzte den Begriff mit „Mother**cker“, um die Vulgarität des georgischen Begriffs zu verdeutlichen.

Der Gerichtshof war überzeugt, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung gesetzlich vorgesehen war und die Anforderung der „Rechtsstaatlichkeit“ erfüllte. Er schloss sich den Erläuterungen der nationalen Gerichte an, wonach es feststehende, innerstaatliche Rechtsprechung und eine Frage des allgemeinen Rechtsverständnisses sei, dass „‚öffentlicher Raum‘ den Cyberspace, einschließlich Social-Media-Plattformen, umfasst“. Der Gerichtshof war ferner davon überzeugt, dass der Eingriff ein legitimes Ziel im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 EMRK verfolgte und dass die von den georgischen Behörden für den Eingriff angeführten Gründe relevant und ausreichend waren.

Der Gerichtshof erinnerte daran, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch Äußerungen umfasst, die „beleidigen, schockieren oder beunruhigen“ können, und dass der Ruf einer Person ebenfalls durch die EMRK geschützt ist. Unter Verweis auf die bestehende Rechtsprechung erinnerte der Gerichtshof ferner daran, dass:

- beleidigende Äußerungen möglicherweise nicht geschützt sind, wenn sie „einer mutwilligen Herabwürdigung gleichkommen“, z. B. wenn ihr einziger Zweck darin besteht, zu beleidigen;

- die Verwendung vulgärer Ausdrücke an sich nicht ausschlaggebend ist, da solche Sprache stilistischen Zwecken dienen kann und Stil und Form durch Artikel 10 geschützt sind; und

- „Satire ist ebenfalls eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kritik, die aufgrund ihrer inhärenten Merkmale der Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und aufzurütteln“ und als solche durch Artikel 10 geschützt ist.

Bei Fällen, die Äußerungen in sozialen Medien betreffen, stützt sich der Gerichtshof bei seiner Prüfung auf folgende Kriterien: die Inhalte und den Kontext der beanstandeten Äußerungen, deren Reichweite und Wirkung, die Begründung der nationalen Gerichte sowie die Verhältnismäßigkeit der Sanktion. Der Gerichtshof bekräftigte, dass gezielte und herabwürdigende (verbale) Angriffe auf identifizierbare Personen möglicherweise keinen Schutz genießen und dass Beamte darüber hinaus „unter Bedingungen, die frei von ungebührlicher Störung sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit genießen müssen“, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.

Bei seiner ausführlichen Prüfung der „extremsten Form umgangssprachlicher Schimpfwörter, die in Georgien sprachwissenschaftlich als eine Form gewalttätiger Sprache angesehen wird“, stützte sich der Gerichtshof auf die Beurteilung der georgischen Behörden – aufgrund ihres direkten und kontinuierlichen Kontakts mit der sozialen Dynamik ihres Landes. Der Gerichtshof fand

„keinen Hinweis darauf, dass die vom Beschwerdeführer verwendete, in höchstem Maße obszöne Sprache stilistischen, rhetorischen oder literarischen Zwecken diente […], die die Wahl einer derart derben, aggressiven und bewusst provokativen Sprache rechtfertigen könnten, der jegliche Absicht oder Ausdruckskraft fehlt“.

Das Video bestand größtenteils aus „äußerst derben und sexuell expliziten verbalen Angriffen“; „große Teile des Videos enthielten keine Argumente oder Kritik, sondern vielmehr anhaltende verbale Aggression ohne Informationswert“.

Was das verwendete Medium betrifft, beschrieb das Gericht TikTok als „eine Plattform, die durch schnelle algorithmische Verstärkung und eine besonders hohe Beteiligung von Jugendlichen gekennzeichnet ist“. Der Beschwerdeführer schränkte den Zugang zu dem Video nicht ein, was dessen weite Verbreitung erleichterte. Interessanterweise wurde trotz einiger allgemeiner Hinweise auf die Nutzung von TikTok durch Minderjährige nicht erwähnt, dass das beanstandete Video konkret von Minderjährigen angesehen worden wäre.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen (die in Randnummer 78 des Urteils prägnant zusammengefasst sind) entschied das Gericht einstimmig, dass das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung nicht verletzt worden sei.


Referenzen

  • European Court of Human Rights, Miladze v. Georgia, Application No. 41585/23, 19 May 2026
  • https://hudoc.echr.coe.int/?i=001-250113
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Miladze gegen Georgien, Beschwerde Nr. 41585/23, 19. Mai 2026

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.