Deutschland
[DE] Kein Anspruch eines Teleshoppingsenders auf bessere Auffindbarkeit durch Aufnahme in die Public-Value-Liste
IRIS 2026-7:1/26
Sandra Schmitz-Berndt
Institut für Europäisches Medienrecht
Mit Urteil vom 27.5.2026 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) (Az. 13 A 2858/24) in Bezug auf den Teleshopping-Sender QVC entschieden, dass Teleshopping-Sender keinen Anspruch auf eine bevorzugte Auffindbarkeit durch Aufnahme in die sog. Public-Value-Liste der Landesmedienanstalten haben.
§ 84 Medienstaatsvertrag (MStV) verpflichtet Anbieter von Smart-TV und anderen Benutzeroberflächen zur leichteren Auffindbarkeit von Angeboten, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten. Es handelt sich dabei um ein „Prominence“-System, wie es Art. 7a der AVMD-RL den Mitgliedstaaten ausdrücklich ermöglicht, um für audiovisuelle Mediendienste von allgemeinem Interesse eine angemessene Herausstellung sicherzustellen. In der deutschen Lösung, die zwischen den Ländern vereinbart wurde, wird unterschieden zwischen Rundfunk und Telemedien sowie öffentlich-rechtlichen und privaten Angeboten. Der Gesetzgeber hat bezüglich öffentlich-rechtlicher Angebote die Privilegierung umfassend festgelegt. Welche privaten Rundfunk- und Telemedienangebote in besonderem Maße zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beitragen und somit als Public-Value gelten, haben hingegen weitestgehend die Landesmedienanstalten zu bestimmen. Dabei gibt § 84 Abs. 5 MStV Kriterien vor, die die Landesmedienanstalten bei ihrer Wahl berücksichtigen müssen. Diese wiederum haben gemeinsam die Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 MStV zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (Public-Value-Satzung) erlassen. Die Entscheidung über die Aufnahme auf die sog. Public-Value-Liste erfolgt durch Verwaltungsakt und der Inhalt der Liste wird alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt. Beim ersten Ausschreibungsverfahren im Jahr 2021 blieb die Anbieterin mit ihrem Programm QVC hinsichtlich der Anerkennung als sog. Public-Value-Angebot nach § 84 MStV erfolglos. Auf ihre Klage hin, verpflichtete das VG Düsseldorf die zuständige Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM NRW) u.a. wegen Verfahrensfehlern über den Antrag neu zu entscheiden (Az. 27 K 4656/22).
Mit der jetzigen Berufung zum OVG NRW wollte die Anbieterin nachträglich feststellen lassen, dass die LfM NRW verpflichtet gewesen wäre, ihr Angebot für den Zeitraum 2022 bis 2025 in die Liste aufzunehmen. In ihrer Bewerbung hatte die Anbieterin argumentiert, dass Teleshopping-Programme grundsätzlich zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beitragen können und QVC die gesetzlichen Public-Value-Kriterien in besonderem Maße erfülle. Sie verwies unter anderem auf ihre Programminhalte, Verbraucherinformationen, die Präsentation regionaler und mittelständischer Unternehmen, einen Eigenproduktionsanteil von 100 %, umfangreiche Maßnahmen zur Barrierefreiheit, die Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter an der Programmgestaltung sowie die Herstellung des gesamten Programms in Deutschland. Zudem führte sie spezielle Formate und technische Innovationen an, um ihren Beitrag für jüngere Zielgruppen zu belegen. Das OVG NRW sah jedoch die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Public-Value-Liste als nicht erfüllt an. Der LfM NRW stand bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu, so dass das Gericht eine vollständige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vornahm. Das Gericht entschied, dass QVC die für eine Public-Value-Einstufung maßgeblichen Inhalte – insbesondere politische und zeitgeschichtliche Berichterstattung, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen nicht erfüllt. Die Public-Value-Regelungen sollen die Sichtbarkeit von Programmen fördern, die zur publizistischen Meinungsvielfalt beitragen, im Wettbewerb mit besonders massenattraktiven und werbestarken Angeboten aber benachteiligt sind. Da die gesetzlich festgelegten Kriterien abschließend seien, würden reine Teleshopping-Angebote regelmäßig nicht berücksichtigt. Dies verletze nach Auffassung des Gerichts auch weder die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit noch die Berufsfreiheit, da das Angebot weiterhin verbreitet wird, über die Basisauffindbarkeit erreichbar bleibe und seine Sichtbarkeit zusätzlich selbst verbessern könne.
Das OVG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Referenzen
- Link zur PM des OVG NRW zum Urteil
- https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/25_260527/index.php
- Link zum Urteil des VG Düsseldorf (Vorinstanz)
- https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/27_K_4656_22_Urteil_20241031.html
- Link zur Public-Value-Satzung der Landesmedienanstalten
- https://www.die-medienanstalten.de/service/rechtsgrundlagen/public-value-satzung/
- Link zur Gesamtliste der privaten Angebote gem. § 84 Abs. 5 MStV
- https://www.bing.com/ck/a?!&&p=4afe695d04eb07bb656d66400cda863c3102220310b165bc9cf2308af3b3c2fdJmltdHM9MTc4NTExMDQwMA&ptn=3&ver=2&hsh=4&fclid=2a9489b9-324d-6fbe-0947-9ee133226e3c&psq=Link+zur+Gesamtliste+der+privaten+Angebote+gem.+%c2%a7+84+Abs.+5+MStV&u=a1aHR0cHM6Ly93d3cuZGllLW1lZGllbmFuc3RhbHRlbi5kZS9maWxlYWRtaW4vdXNlcl91cGxvYWQvZGllX21lZGllbmFuc3RhbHRlbi9BdWZnYWJlbi9WaWVsZmFsdHNzaWNoZXJ1bmcvUHVibGljX1ZhbHVlL0xpc3R1bmdlbl8yMDI1L0FscGhhbnVtZXJpc2NoZV9HZXNhbXRsaXN0ZV9WMi5wZGY
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.