Deutschland

[DE] Auskunftsanspruch von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zu Gästelisten staatlicher Empfänge

IRIS 2026-7:1/27

Sandra Schmitz-Berndt

Institut für Europäisches Medienrecht

Am 19.5.2026 hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. 7 CE 26.397) entschieden, dass der Freistaat Bayern verpflichtet ist, dem Online-Nachrichtenportal Apollo News Auskunft über die Namen, Funktionen und Institutionen der tatsächlich erschienenen Gäste der, von der Bayerischen Staatsregierung in den Jahren 2022 bis 2025 anlässlich des Ludwig-Erhard-Gipfels ausgerichteten, Staatsempfänge zu erteilen. Bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen ist Eilrechtsschutz erforderlich, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse besteht und die Information einen aktuellen Nachrichtenwert hat, der durch ein langwieriges Hauptsacheverfahren verloren ginge.

Der Ludwig-Erhard-Gipfel ist ein jährlich stattfindendes Wirtschaftsforum, bei dem Entscheider aus Politik und Wirtschaft zusammenkommen. Im Januar 2026 beantragten Apollo News und ihr Investigativ-Ressortleiter bei der bayerischen Staatskanzlei Auskunft über Staatsempfänge im Rahmen des Gipfels in den Jahren 2022 bis 2025, insbesondere zu den Gästen, deren Auswahl und dem Einfluss der den Gipfel ausrichtenden Weimer Media (WM) Group. Hintergrund waren öffentliche Äußerungen zu möglichen, problematischen Verbindungen zwischen der WM Group, die zum damaligen Zeitpunkt vom jetzigen Kulturstaatsminister Wolfram Weimer geführt wurde, und den Staatsempfängen. Die Staatskanzlei bestätigte lediglich das Stattfinden der Staatsempfänge und verweigerte weitergehende Auskünfte unter Verweis auf Datenschutzgründe. In der Folge beantragte Apollo News sowie deren Investigativ-Ressortleiter den Freistaat Bayern im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, Auskunft über die Gäste der Staatsempfänge, deren Auswahl sowie den Einfluss der WM Group auf die Gästeliste zu erteilen. Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) München einen Auskunftsanspruch nach dem Bayerischen Pressegesetz (BayPrG) sowie dem Medienstaatsvertrag (MStV) verneint hatte, entschied der bayerische VGH im Beschwerdeverfahren, dass dem Ressortleiter von Apollo News ein Auskunftsanspruch nach dem MStV zustehe.

Zunächst bestätigte der VGH, dass der Auskunftsanspruch nicht aus dem BayPrG folgt, da dieser nur für die sog. Print-Presse gilt. Bei Apollo News handelt es sich jedoch nach § 2 Abs. 1 S. 3 MStV um ein Telemedium in Gestalt eines elektronischen Informations- und Kommunikationsdienstes, welches journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote umfasst. Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten steht gemäß § 18 Abs. 4 MStV in Verbindung mit § 5 MStV gegenüber Behörden das Auskunftsrecht der sog. elektronischen Presse zu. Selbst wenn der Wortlaut des § 18 Abs. 4 MStV nur Telemedien erfassen würde, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergeben, ergebe sich aus der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) eine Ausdehnung auf journalistisch-redaktionelle Online-Medien wie Apollo News, die funktional der Presse zuzuordnen sind, ihre Inhalte aber ausschließlich digital veröffentlichen. Der VGH stützt sich bei dieser Auslegung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Begriff der Presse des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG weit, formal und entwicklungsoffen ist. Geschützt sind nicht nur klassische Druckerzeugnisse, sondern auch digitale Medien, sofern sie funktional die Aufgaben der Presse erfüllen, also journalistisch-redaktionell arbeiten, zur Meinungsvielfalt beitragen und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Inhalte zusätzlich in Printform erscheinen oder ausschließlich online veröffentlicht werden. Daraus folgt, dass das Auskunftsrecht nach dem MStV nicht auf Telemedien beschränkt werden darf, die Inhalte von Printmedien wiedergeben.

Der VGH hielt den Auskunftsanspruch – soweit er die Namen, Funktionen und Institutionen der Personen betrifft, die tatsächlich an den Staatsempfängen der Gipfel in den Jahren 2022 bis 2025 teilgenommen haben – für gegeben und bejahte die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Informations- und Kontrollfunktion der Presse: Der presserechtliche Auskunftsanspruch solle es Journalisten ermöglichen, staatliches Handeln zu überprüfen und die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Anfrage stehe im Zusammenhang mit Recherchen zu möglichen Interessenkonflikten und dem Verdacht, dass über kostenpflichtige Angebote der WM Group auch Zugang zu staatlichen Empfängen vermittelt würde. Da der Bayerische Ministerpräsident selbst von einem „sehr offensiven Anbieten von Kontakten über den Staatsempfang“ gesprochen habe, beruhe die Anfrage nicht auf bloßen Spekulationen, sondern auf konkreten Anhaltspunkten. Daher sei die Frage nach den tatsächlichen Teilnehmern der Staatsempfänge entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein zulässiger Gegenstand des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs. Zwar berühre die Offenlegung dieser Daten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, hier aber lediglich deren Sozialsphäre, deren Schutzwürdigkeit im konkreten Sachverhalt als gering einzustufen sei, denn weder die Teilnahme am Gipfel noch an einem Staatsempfang sei für sich genommen verwerflich oder rechtswidrig. Demgegenüber wiege aber das öffentliche Informationsinteresse schwer, da der Verdacht verfolgt werde, dass über die WM Group politische Kontakte und möglicherweise Zugang zu staatlich finanzierten Empfängen vermittelt worden sein könnte. Die Namen der Teilnehmer könnten als Ausgangspunkt für weitere Recherchen dienen.

Anders verhalte es sich aber mit den Namen, Funktionen und Institutionen von Personen, die zwar zu Staatsempfängen eingeladen waren, aber nicht teilgenommen haben. Bei diesen Personen wäre nicht die Sozialsphäre, sondern die stärker geschützte Privatsphäre betroffen, da sie sich gerade gegen eine öffentliche Teilnahme entschieden hätten. Ein überwiegendes Informationsinteresse konnte der VGH nicht feststellen. Gleiches gelte für weitergehende Fragen, welche Gäste auf wessen Vorschlag eingeladen wurden. Zwar beträfe dies bei tatsächlichen Teilnehmern nur deren Sozialsphäre, die Offenlegung würde aber den Verdacht nahelegen, dass die Betroffenen ihre Teilnahme oder politische Kontakte „erkauft“ hätten.

Hervorzuheben ist, dass der Auskunftsanspruch nur in Bezug auf den bei Apollo News tätigen Ressortleiter festgestellt wurde und nicht in Bezug auf die Anbieterin von Apollo News, da diese nicht ausreichend darlegen konnte, dass das Online-Nachrichtenportal ihren – ansonsten breit gefächerten – Unternehmenszweck prägt, daher sei davon auszugehen, dass sie die Funktionen als Presse nur in einem untergeordneten Rahmen wahrnimmt.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.