Frankreich

[FR] Schutz des Rechts von Kindern am eigenen Bild im Internet: neues Gesetz vom 19. Februar 2024

IRIS 2024-3:1/10

Amélie Blocman

Légipresse

Am 19. Februar 2024 ist das Gesetz zur Gewährleistung der Achtung des Rechts von Kindern am eigenen Bild (Loi visant à garantir le respect du droit à l'image des enfants) im französischen Amtsblatt veröffentlicht worden. Es soll das Recht von Kindern am eigenen Bild besser vor dem Verhalten mancher Eltern schützen, die Fotos und Videos ihrer Kinder in sozialen Netzwerken teilen. Diese Praxis, das sogenannte „Sharenting“, birgt Risiken, die bis hin zu Online-Identitätsdiebstahl, Erpressung, Cybermobbing, Prostitution von Minderjährigen oder Kinderpornografie reichen können.

Das Gesetz über minderjährige Influencer (Loi enfants influenceurs) vom 19. Oktober 2020 war ein erster Schritt, um die Ausübung des Rechts am eigenen Bild von Kindern zu schützen, die in Videos in sozialen Netzwerken gezeigt werden. Die Risiken, die durch die Verbreitung von Bildern von Minderjährigen entstehen, gehen jedoch über die Welt der Influencer hinaus. Das neue Gesetz räumt einem Elternteil die rechtliche Möglichkeit ein, die Verwendung des Bildes seines Kindes durch den anderen Elternteil anzufechten. Zu diesem Zweck werden mehrere Artikel des Code civil (Zivilgesetzbuch) über die elterliche Sorge mit dem Ziel geändert, die Bedingungen für die gemeinsame Ausübung des Rechts am Bild des Kindes zu präzisieren und Situationen zu klären, in denen es bei der Ausübung des Rechts am Bild des Kindes zu Interessenkonflikten kommt.

Der Text führt in die Definition der elterlichen Sorge den Begriff des Privatlebens ein (Änderung von Artikel 371-1 des Zivilgesetzbuchs). Es wird klargestellt, dass „die Eltern gemeinsam das Recht ihres minderjährigen Kindes auf das eigene Bild schützen“ und dass „die Eltern das Kind je nach dessen Alter und Reifegrad in die Ausübung seines Rechts am eigenen Bild einbeziehen“, wie es das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 verlangt. Sind sich die Eltern nicht einig, kann der Familienrichter einem Elternteil verbieten, „Inhalte, die sich auf das Kind beziehen, ohne die Genehmigung des anderen Elternteils zu veröffentlichen oder zu verbreiten“ (Artikel 373-2-6 des Zivilgesetzbuchs). In schweren Fällen, in denen die Würde eines Kindes oder seine moralische Integrität verletzt werden, kann das Gericht sogar eine Übertragung der elterlichen Sorge anordnen.

Schließlich sieht das Gesetz vor, dass die Commission Nationale de l’informatique et des Libertés (Kommission für Informatik und Freiheiten – CNIL) den Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anrufen kann, um in Fällen, in denen eine Aufforderung zur Löschung persönlicher Daten nicht erfüllt oder ignoriert wird, alle Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes zu beantragen (Änderung von Artikel 21 des französischen Datenschutzgesetzes Loi informatique et libertés vom 6. Januar 1978).


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.