Deutschland

[DE] Beanstandung der Landesmedienanstalt Niedersachsen über Verstoß wegen „Split-Screen“-Werbung bei RTL gerichtlich bestätigt

IRIS 2024-3:1/24

Sven Braun

Institut für Europäisches Medienrecht

Am 7. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht Hannover (VG Hannover) eine Klage des Fernsehveranstalters RTL gegen eine Beanstandung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) ab. Die Beanstandung betraf einen Verstoß gegen das Gebot einer ausreichend gekennzeichneten Trennung von Werbung und Programm bei „Split-Screen“-Werbung während einer RTL-Fernsehsendung.

Während der RTL-Castingshow „Das Supertalent“ am 11. Dezember 2021 wurde Werbung für ein Smartphone in Form eines „Split-Screens“ eingeblendet. Dabei wurden gleichzeitig redaktionelle und werbliche Inhalte ausgestrahlt. Kurz vor Beginn des Werbeblocks wurde das Studiopublikum der Fernsehshow gezeigt. Auf der linken Seite des Fernsehbildschirms erschien eine Werbefläche, die Angaben zum beworbenen Smartphone sowie eine Werbekennzeichnung enthielt. Die Werbeeinblendung zeigte das beworbene Smartphone von vorne und von seiner Rückseite. Im Display des beworbenen Geräts waren die Zuschauerreihen des laufenden Programms zu sehen. Außerhalb der Werbefläche war ebenfalls das Studiopublikum zu sehen. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), ein Gremium der 14 deutschen Landesmedienanstalten, das für die Zulassung und Kontrolle bundesweit tätiger privater Rundfunkveranstalter zuständig ist und der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt, vorliegend der NLM, als Organ dient, stellte daraufhin fest, dass RTL gegen das Gebot der optischen Trennung von Werbung und Programminhalt verstoßen habe. Auf Grundlage des Beschlusses der ZAK beanstandete die NLM am 6. Juli 2022 gegenüber RTL den Verstoß gegen § 8 Abs. 4 des Medienstaatsvertrags. Dieser erlaubt „Split-Screen“-Werbung, wenn eine eindeutige optische Trennung und Kennzeichnung der Werbung gewährleistet ist. RTL ist gegen den Beschluss der NLM vor dem VG Hannover vorgegangen. Das Gericht folgte der Auffassung der NLM hinsichtlich der fehlenden Trennung von Werbung und Programm und wies die Klage von RTL gegen die Beanstandung ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, RTL hat nun die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.