Slowenien

[SI] Mediengesetzentwurf regelt Transparenz, Medienkonzentration, Pluralismus, Hassreden und künstliche Intelligenz

IRIS 2024-2:1/9

Deirdre Kevin

COMMSOL

Am 12. Dezember 2023 veröffentlichte das slowenische Kulturministerium einen Entwurf für ein Mediengesetz zur Konsultation, mit dem das derzeitige Mediengesetz aktualisiert werden soll. Die Frist für Stellungnahmen zum Entwurf endete am 31. Januar 2024. Das neue Mediengesetz soll das kommende europäische Medienfreiheitsgesetz und das EU-Gesetz über künstliche Intelligenz widerspiegeln.

Zu den wichtigsten Änderungsbereichen gehören unter anderem eine stärkere Transparenz der Eigentumsverhältnisse von Medienunternehmen und der Finanzierung von Medienunternehmen mithilfe einer zentralen Datenbank, verbesserte Verfahren für Medienzusammenschlüsse, die Regulierung staatlicher Werbung, ein erweiterter Einsatz staatlicher Beihilfen zur Förderung des Medienpluralismus, die Einrichtung eines Nationalen Medienrats, die Einführung von Bestimmungen zur Entfernung von Hassreden sowie Bestimmungen über die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte.

In dem Vorschlag wird die Mediendefinition (Artikel 3) folgendermaßen erweitert: „Zeitungen und Zeitschriften und ihre elektronischen Versionen, Hörfunkprogramme, Fernsehprogramme und andere audiovisuelle Mediendienste, Online-Medienportale, Dienste von Online-Influencern, Internetradio, Podcasts usw.“ Definitionen für staatliche Werbung und politische Werbung sind ebenfalls in Artikel 3 enthalten. Der Entwurf schlägt die Schaffung eines neuen Nationalen Medienrats vor, der den Nationalen Rundfunkrat ersetzen soll (Artikel 30). Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Expertengremium, welches das öffentliche Interesse in den Medien schützen soll. Es soll aus sieben angesehenen Medienexperten oder -managern bestehen, die von der Regierung vorgeschlagen und von der Nationalversammlung ernannt werden. Zu den Aufgaben des neuen Rates gehört es, den Stand der Medienvielfalt zu analysieren, Stellungnahmen zur Eigentumskonzentration abzugeben, Mediengesetze zu beraten sowie Jahresberichte über die Lage der Medien zu verfassen.

In Bezug auf Medienkonzentration gelten Eigentumsbeschränkungen derzeit nur für Tageszeitungen, Hörfunk und Fernsehen. Die neuen Vorschriften werden den Medienmarkt als Ganzes betrachten, unabhängig von der Art der Medieneinrichtung (Artikel 20). Konzentration würde denselben Vorschriften unterliegen wie Unternehmensübernahmen, wobei die Regulierungsbehörde bei ihrer Bewertung mehr als ein Dutzend medienspezifischer Kriterien zu berücksichtigen hätte. Generell würde das Gesetz jede Konzentration verbieten, die eine Gefahr für das öffentliche Interesse darstellt. Die Wettbewerbsschutzbehörde wird den Nationalen Medienrat um eine vorläufige Stellungnahme zur Abschätzung der Folgen von Medienkonzentration für das öffentliche Interesse im Bereich der Medien (Prüfung des öffentlichen Interesses) ersuchen. Wenn Fernseh- oder Hörfunkprogramme oder audiovisuelle Mediendienste betroffen sind, holt die Wettbewerbsschutzbehörde auch eine vorläufige Stellungnahme der Agentur für Kommunikationsnetze und -dienste (AKOS) ein.

Es soll eine Datenbank eingerichtet werden, in der die von mehreren Behörden gesammelten Daten zusammengeführt werden, unter anderem vom Finanzministerium und anderen Agenturen, die mit öffentlich-rechtlichen Akten und Dienstleistungen befasst sind, wobei ein Hauptziel die Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer von Medien ist (Artikel 16). Die Datenbank wird auch bestimmte Informationen über die Finanzierung wie Einnahmen aus öffentlichen Mitteln und staatlicher Werbung enthalten. Hinsichtlich staatlicher Werbung folgt das neue Gesetz den Grundsätzen des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA), das stärkere Transparenz staatlicher Werbung fordert. Daher müssen staatliche Einrichtungen (Ministerien, Behörden, Gemeinden usw.) regelmäßig über alle Medienausgaben Bericht erstatten: Anzeigen, Kampagnen und sonstige entgeltliche Nutzung medialen Raums.

In Bezug auf staatliche Beihilfen und Mittel für Medienpluralismus erweitern die neuen Vorschriften das Spektrum an Projekten, die gefördert werden können; dies umfasst unter anderem die Förderung von Medienkompetenz, des digitalen Wandels, der Entwicklung neuer Medieninhalte, -produkte, -werkzeuge und -vertriebskanäle, des Wissenschaftsjournalismus und des Zugangs zu digitalen Mediendiensten sowie die Unterstützung von Medien-Start-ups (Artikel 14). Jährliche Mittel in Höhe von 4 % der Rundfunkgebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter RTV Slovenija werden für eine solche Förderung bereitgestellt. Es werden strenge Ausschlusskriterien vorgeschlagen: Medien, die bereits mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, kommen für diese Art der Beihilfe nicht in Frage, ebenso wenig wie Medien im Besitz lokaler Gemeinschaften oder politischer Parteien. Anspruchsberechtigte Medieneinrichtungen müssen mindestens drei haupt- oder freiberufliche Mitarbeiter haben. Darüber hinaus sollten die Antragsteller ihren rechtlichen, finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sein. Antragsteller werden zudem ausgeschlossen, wenn sie nachweislich gegen das Verbot der Aufstachelung zu Diskriminierung, Gewalt und Krieg sowie zu Hass und Intoleranz verstoßen. Medieneinrichtungen, bei denen Verstöße gegen Arbeitsrechte festgestellt werden, können ebenfalls keine Mittel beantragen.

Artikel 34 enthält Bestimmungen zur Entfernung von Hassreden. Unabhängig davon schreibt Artikel 36 vor, dass Online-Herausgeber, die öffentliche Kommentare zulassen, verpflichtet sind, Regeln für Kommentare zu formulieren und diese verfügbar und leicht zugänglich zu machen. Sie müssen die Regeln für illegale Inhalte einschließlich Hassreden festlegen und das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden erläutern.

Darüber hinaus führt der Entwurf Regulierung von Medieninhalten ein, die durch künstliche Intelligenz (KI) erzeugt werden, und schreibt vor, dass Inhalte, bei deren Erstellung generative KI eingesetzt wurde, entsprechend gekennzeichnet werden müssen (Artikel 49). Die Medien wären zudem verpflichtet, ihr Publikum über die Art und Weise zu informieren, wie sie generative KI einsetzen, und es wäre verboten, KI-generierte Inhalte ohne Transparenz zu veröffentlichen. Der Gesetzentwurf sieht ein Verbot von Deep Fakes vor; eine Ausnahme bilden Comedy- und Satiresendungen sowie Jugend- und Bildungssendungen, wenn sie der Stärkung der Medienkompetenz dienen. Aber selbst in solchen Fällen müssten Deep Fakes angemessen gekennzeichnet werden.

Der Gesetzentwurf führt darüber hinaus einen verpflichtenden Anteil slowenischer Musik ein. Demnach müssen Fernseh- und Hörfunksender mindestens 20 % Musik in slowenischer Sprache spielen. Für lokale, studentische und gemeinnützige Einrichtungen gilt ein erhöhter Anteil von 25 % und für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter RTV Slovenija ist ein Anteil von 40 % (Artikel 23) vorgeschrieben.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.