Spanien

[ES] Rechtliche Regelung zu den Zahlen für Inhalteersteller oder Influencer in der Kritik

IRIS 2024-2:1/17

Pedro Gallo Buenaga & Mª Trinidad García Leiva

Diversidad Audiovisual / UC3M

Das spanische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Unternehmen (MINECO) stellte im Dezember 2023 einen Königlichen Verordnungsentwurf vor, der Kriterien für die Bestimmung besonders relevanter Nutzer auf Video-Sharing-Plattformen wie YouTube oder Twitch umreißt. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die bestimmten Nutzern Pflichten auferlegt, die gemeinhin als Influencer, Inhalteersteller oder Vlogger bezeichnet werden. Wenn diese Akteure die angeführten Kriterien erfüllen, werden sie gemäß dem spanischen Rahmengesetz über audiovisuelle Kommunikation, mit dem die europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 2022 umgesetzt wurde, als eine besondere Art von Anbietern audiovisueller Kommunikationsdienste eingestuft.

Das Gesetz führt in Artikel 94.2 zwei entscheidende Kriterien für Nutzer ein, die als besonders relevant angesehen werden: ein erhebliches Einkommen aus ihren Aktivitäten und ein bestimmtes Maß an Publikumsbindung. Bis zur Veröffentlichung des Königlichen Verordnungsentwurfs waren diese Kriterien jedoch nicht klar formuliert, was die Durchsetzung dieses Artikels des Rahmengesetzes über audiovisuelle Kommunikation verzögerte. Nach den im Königlichen Verordnungsentwurf festgelegten spezifischen Parametern muss das jährliche Bruttoeinkommen der Inhalteersteller über EUR 500 000 liegen, um als besonders relevante Nutzer zu gelten. Darüber hinaus müssen sie mindestens 2 000 000 Follower haben und mindestens 24 Videos beliebiger Länge pro Jahr veröffentlichen.

Nach der Veröffentlichung dieser Kriterien hat die unabhängige staatliche Stelle, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in Spanien zuständig ist, die Nationale Markt- und Wettbewerbskommission (CNMC), einige bemerkenswerte Bedenken geäußert. Die CNMC hat insbesondere Vorbehalte gegen die hohen Werte für Einkommen und Follower und äußert die Befürchtung, dass diese Parameter Inhalteanbieter ausschließen könnten, die einen erheblichen Einfluss auf die Verbraucher haben. Darüber hinaus weist die CNMC auf den dynamischen Charakter des Influencer-Segments hin und meint, dass ein universeller Schwellenwert herausfordernd für die Umsetzung und die Wirksamkeit sein könnte, insbesondere angesichts der unterschiedlichen Relevanz von Influencern auf verschiedenen Plattformen.

Ebenso kritisch äußern sich der Verband der Kommunikationsnutzer (AUC) und der Verband der kommerziellen Fernsehsender (UTECA) und fordern eine effektive Überprüfung der Werte für Bruttoeinkommen und Follower. Sie schlagen vor, nicht beide Kriterien gleichzeitig anzuwenden, und plädieren für niedrigere Grenzwerte. Der UTECA empfiehlt ausdrücklich, Nutzer mit mindestens 100 000 Followern auf allen Plattformen und einem Mindestjahresumsatz von EUR 100 000 als besonders relevante Nutzer zu betrachten.

Sobald die endgültige Königliche Verordnung verabschiedet ist, wird die Einstufung als besonders relevante Nutzer Influencer dazu zwingen, das Rahmengesetz über audiovisuelle Kommunikation in Bezug auf Inhalt, Werbung und Jugendschutz einzuhalten. Ein entsprechender Verstoß kann zu Strafen von bis zu EUR 1,5 Millionen führen.


Referenzen


  • CNMC – Informe sobre el proyecto de Real Decreto por el que se regulan los requisitos a efectos de ser considerado usuario de especial relevancia según lo dispuesto en el Artículo 94 de la Ley 13/2022, de 7 de julio, General de Comunicación Audiovisual
  • https://www.cnmc.es/sites/default/files/5056299.pdf
  • CNMC - Bericht zum Königlichen Verordnungsentwurf zur Regelung der Voraussetzungen für die Einstufung als besonders relevante Nutzer gemäß Artikel 94 des Gesetzes 13/2022 vom 7. Juli, Rahmengesetz über audiovisuelle Kommunikation



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.