Dänemark

[DK] Dänisches Kulturbeitragsgesetz sieht Umsatzabgabe von 2 % für VoD-Diensteanbieter sowie zusätzliche 3 % bei Investitionen in neue dänische Inhalte unter 5 % vor

IRIS 2024-2:1/22

Terese Foged

Kanzlei Lassen Ricard

Am 19. Dezember 2023 verabschiedete das dänische Parlament ein Gesetz über den Beitrag bestimmter Mediendiensteanbieter zur Förderung der dänischen Kultur (Kulturbeitragsgesetz). Aufgrund eines Verfahrensfehlers war der EU-Kommission die Gesetzgebung jedoch nicht rechtzeitig notifiziert worden, weshalb der Gesetzentwurf nicht die königliche Zustimmung erhielt und das Gesetzgebungsverfahren wiederholt werden muss.

Gemäß dem Gesetz müssen Anbieter audiovisueller Abrufmediendienste eine jährliche Zahlung an den dänischen Staat in Höhe von 2 % ihres aus dem Abrufdienst stammenden Umsatzes in Dänemark leisten und zusätzlich 3 %, wenn die Investitionen in neue dänische Inhalte unter 5 % liegen.

Die Erläuterungen verweisen auf den Bericht der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle „Investitionen in europäische Werke: die Verpflichtungen der VoD-Anbieter“ vom September 2022, der einen Überblick über die Einführung finanzieller Verpflichtungen für VoD-Dienste durch EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) bietet.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 der AVMD-Richtlinie müssen finanzielle Beiträge, die Mediendiensteanbietern auferlegt werden, die auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abzielen, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. In den Erläuterungen zum dänischen Kulturbeitragsgesetz wird hervorgehoben, dass die Beitragssätze von 2 % beziehungsweise 5 % verhältnismäßig sind und im Allgemeinen dem Niveau solcher Sätze in anderen EU-Mitgliedstaaten entsprechen und dass der Beitrag gerechtfertigt ist, da Dänemark ein kleiner Sprachraum ist und der Markt für dänische Inhalte eine entsprechend begrenzte Größe hat.

Es wird erwartet, dass die Nettoeinnahmen aus den Beiträgen aufgeteilt werden, wobei 20 % auf öffentlich-rechtliche Zwecke (Dokumentarfilme und Serien) und 80 % auf Filmförderung (Spielfilme und Serien) entfallen werden; sobald die Einnahmen bekannt sind wird endgültig darüber entschieden. Mediendiensteanbieter, die den Beitrag entrichten, können anschließend Förderung für die Produktion neuer dänischer audiovisueller Inhalte aus diesem nationalen Beihilfeplan beantragen. Nach vorsichtigen Schätzungen des dänischen Kulturministeriums wird sich der jährliche Kulturbeitrag insgesamt auf etwa DKK 98 Millionen (EUR 13 Millionen) belaufen.

Die Zahlungsverpflichtung für den Kulturbeitrag gilt für alle Anbieter von Abrufmediendiensten, die in Dänemark oder einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern der Abrufmediendienst auf ein dänisches Publikum abzielt. Nur Abrufinhalte sind betroffen; bei gemischten Diensten bezieht sich der Beitrag nur auf die Abrufinhalte, nicht auf die linearen Inhalte einschließlich des integrierten Nachholangebots als Teil des linearen Dienstes. Sport- und Nachrichtensendungen sind ausgenommen. Mediendienste mit einem Jahresumsatz unter DKK 15 Mio. (EUR 2 Mio.) oder einem kleinen Publikum (weniger als 1 % der gesamten Nutzer von Abrufmediendiensten) auf dem dänischen Markt sind ebenfalls freigestellt.

Darüber hinaus sind Abrufmediendienste, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Tätigkeit angeboten werden, von der Zahlung ausgenommen, das heißt sowohl Dienste dänischer öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter wie DR und die regionalen TV-2-Sender als auch Dienste, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Tätigkeit von Anbietern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat angeboten werden.

Zu Investitionen in neue dänische Inhalte heißt es in den Erläuterungen, dass darunter im weitesten Sinne Filme, Serien und Dokumentarfilme einschließlich Reality-, Comedy- und Drama-Produktionen sowie Investitionen in neue Produktionen zu verstehen sind, nicht aber Sport und Nachrichten. Darüber hinaus gilt der Erwerb von Rechten zur Verwertung neuer Produktionen als Investition in neue dänische Inhalte, während Investitionen in Rechte an bereits bestehenden Inhalten, zum Beispiel der Erwerb von so genannten Back-Katalogen von Produktionsunternehmen, nicht als solche gelten. Eine Investition gilt als Investition in dänische Inhalte, wenn 75 % des Produktionsmaterials für europäische Filme, Serien und Dokumentarfilme in dänischer Sprache verfasst sind und mehr als 50 % des Produktionsbudgets in Dänemark ausgegeben werden oder mehr als 50 % der Produktion in Dänemark gedreht werden. Die Investitionen können über einen durchschnittlichen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden.

Mediendienstleister müssen der Schloss- und Kulturbehörde des dänischen Kulturministeriums jährliche Berichte über ihren dänischen Umsatz und ihre Investitionen in neue dänische Inhalte vorlegen (bestätigt durch eine Erklärung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers), damit die Behörde den kulturbeitragspflichtigen Umsatz festlegen und dem Mediendienstleister den Beitrag in Rechnung stellen kann.

Aufgrund des Verfahrensfehlers wird erwartet, dass der Gesetzesentwurf mit Anpassungen an die Bemerkungen der EU-Kommission erneut eingebracht wird. Es gibt nun eine öffentliche Konsultation zu den angepassten Teilen, Frist ist der 1. März 2024. Es wird erwartet, dass im April 2024 ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, so dass das Gesetz am 1. Juli 2024 in Kraft treten kann.

 


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.