Italien

[IT] Italienische Medienaufsichtsbehörde veröffentlicht detaillierte Leitlinen für Influencer

IRIS 2024-2:1/26

Marco Bassini

Universität Tilburg

Am 10. Januar 2024 hat die italienische Medienaufsichtsbehörde AGCOM mit ihrem Beschluss Nr. 7/24/CONS einige seit langem erwartete Leitlinien für Influencer veröffentlicht, die sicherstellen sollen, dass diese nicht gegen die Vorschriften des italienischen Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste (‘TUSMA’, Gesetzesdekret Nr. 208/2021- 'Leitlinien') verstoßen. Mit dem Beschluss wird auch eine technische Expertengruppe eingesetzt.

Die Veröffentlichung von Leitlinien war notwendig geworden, nachdem die Verbreitung von Inhalten durch sogenannte 'Influencer' im Internet immer mehr zugenommen hat. Als Influencer werden Personen bezeichnet, die Inhalte erstellen, produzieren und im Netz verbreiten.

In den Leitlinien werden Influencer definiert als Personen, die Dienste bereitstellen, die audiovisuellen Mediendiensten ähneln oder diesen vergleichbar sind. Für die Einstufung als "Influencer" müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. Es handelt sich um einen Dienst gemäß Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

2. Hauptziel des Dienstes ist die Bereitstellung von Inhalten, die von Influencern produziert oder ausgewählt werden, um ihre Zielgruppe zu informieren oder weiterzubilden mit dem Ziel, entweder durch direkte Partnerschaften mit Anbietern von Waren oder Dienstleistungen Einnahmen zu erzielen, oder indirekt durch Vereinbarungen zur Content-Monetarisierung mit der betreffenden Online-Plattform oder der Social-Media-Plattform;

3. Der Influencer hat die redaktionelle Verantwortung für den Inhalt, ebenso wie die Kontrolle über die Produktion, Auswahl oder Unterbringung der Inhalte auf den verschiedenen Plattformen;

4. Der Dienst ist öffentlich zugänglich, er zielt auf eine bedeutende Zahl von Nutzern auf italienischem Hoheitsgebiet ab, hat eine erhebliche Wirkung auf ein Zielpublikum, und der Inhalt wird über Videosharing-Plattformen oder Social-Media-Dienste verbreitet;

5. Der Dienst ermöglicht es den Zuschauern, auf die Inhalte zuzugreifen;

6. Der Dienst hat eine dauerhafte und aktuelle Verbindung zur italienischen Wirtschaft;

7. Die Inhalte werden in Italienisch angeboten oder sind ausdrücklich an Bürger des italienischen Hoheitsgebiets gerichtet.

Der Anwendungsbereich des Begriffs "Influencer" muss jedoch nach Auffassung der AGCOM präziser definiert werden.

Daher wurde festgelegt, dass die Leitlinien für Influencer gelten, die folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie haben mindestens eine Million Follower, als Summe von Abonnenten über verschiedene Online-Plattformen und Social Media, auf denen Influencer ihre Inhalte verbreiten.

2. Sie haben in dem Jahr vor der Umfrage mindestens 24 Content-Videos veröffentlicht, die den in den Leitlinien definierten Eigenschaften entsprechen.

3. Sie haben in den letzten sechs Monaten entweder auf Online-Plattformen oder in Social Media-Diensten eine durchschnittliche Click-Through-Rate von mindestens 2% erzielt.

Nach Auffassung der AGCOM sind angesichts der Art ihrer Aktivität folgende Grundsätze und Vorschriften direkt auf Influencer anwendbar:

 

• die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 4 des italienischen Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste;

• die allgemeinen Grundsätze über die Informationsfreiheit;

• der Schutz des Urheberrechts nach Artikel 32 des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste;

• die Bestimmungen zum Schutz der Grundrechte, die Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen und die Bestimmungen zum Schutz von "Sportwerten" ("Valori dello sport");

• die Bestimmungen über kommerzielle Kommunikation in Artikel 43, 46, 47 und 48 des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste .

Die Einhaltung dieser Prinzipien und Vorschriften bedeutet, dass Influencer bei der Verbreitung ihrer Inhalte folgende Grundsätze und Regeln berücksichtigen müssen :

• Sie dürfen nicht zu Verbrechen aufrufen oder Verbrechen rechtfertigen;

• Sie müssen den Schutz der menschlichen Würde sicherstellen und darauf achten, dass ihre Videos keine Formulierungen enthalten, die zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung Einzelner oder von Gruppen aufrufen, Gewalt, Hass oder Diskriminierung fördern, verbreiten, rechtfertigen oder verharmlosen, und nichts, was die menschliche Würde verletzt;

• Ihre Inhalte dürfen keine Elemente enthalten, die Verbrechen rechtfertigen oder Opfer von Gewalt, Hass, Diskriminierung und der Verletzung menschlicher Würde verhöhnen;

• Sie müssen die Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen beachten, vor allem dürfen sie keine Inhalte verbreiten, die die körperliche, psychische oder moralische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ernsthaft gefährden.

Nicht zuletzt fordern die Leitlinien die Verabschiedung spezieller Verhaltenskodizes für Influencer. Diese sollten eine präzisere Definition der technischen Maßnahmen und Vereinbarungen enthalten, die sicherstellen, dass Influencer nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste verstoßen.

 


Referenzen

  • Italian Communications Authority, Resolution No. 7/24/CONS on ‘Guidelines aimed at ensuring compliance by influencers with the provisions of the Audiovisual Media Services Code and establishing a special technical group’
  • Italienische Kommunikationsbehörde, Beschluss Nr. 7/24/CONS über "Leitlinien, die sicherstellen sollen, dass Influencer nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste verstoßen, und zur Schaffung einer Expertengruppe"

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.