Dänemark

[DK] Erweiterte kollektive Lizenzvergabe für Text- und Datenmining (KI)

IRIS 2024-1:1/11

Terese Foged

Kanzlei Lassen Ricard

Am 1. Juni 2023 - mit etwa zwei Jahren Verspätung - verabschiedete das dänische Parlament einen Gesetzentwurf zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Urheberrechtsrichtlinie). Dies führte unter anderem zur Einführung neuer Vorschriften für Text- und Datenmining in die Artikel 11b und 11c des dänischen Urheberrechtsgesetzes, die den Artikeln 3 und 4 der Urheberrechtsrichtlinie entsprechen (wobei Artikel 11c dem Artikel 3 und Artikel 11b dem Artikel 4 entspricht).

Weder gab es bislang in dänischen Rechtsvorschriften eine Bestimmung noch in der Rechtsgeschichte einen Hinweis auf erweiterte kollektive Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Text- und Datenmining, womit häufig der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) gemeint war.

Organisationen von Rechteinhabern hatten sich für eine solche Lizenzvergabe eingesetzt, unter anderem mit einem Schreiben vom 15. Mai 2023, das einen konkreten Vorschlag für eine spezifische erweiterte kollektive Lizenz für Vervielfältigungen und Auszüge im Zusammenhang mit Text- und Datenmining außerhalb der Artikel 11b und 11c des Urheberrechtsgesetzes enthielt.

Dies geht aus dem Schreiben des Kulturministeriums vom 28. Mai 2023 an den parlamentarischen Kulturausschuss hervor, in dem es heißt, dass unmittelbar nach der Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie unter anderem der Vorschlag für eine erweiterte kollektive Lizenz im Bereich des Text- und Datenmining geprüft werden soll. Daher wurde eine spezielle erweiterte kollektive Lizenz dieser Art erwartet.

Am 7. Dezember 2023 legte das Kulturministerium einen Vorschlag zu Abänderungen des dänischen Urheberrechtsgesetzes zur Erörterung vor. Die Frist zur Stellungnahme endete am 12. Januar 2024.

Der Vorschlag enthält keine spezifische erweiterte kollektive Lizenz für Text- und Datenmining, betont jedoch, dass eine Einwilligung der Rechteinhaber erforderlich sein kann; er weist zudem darauf hin, dass die bestehende allgemeine erweiterte kollektive Lizenz in diesem Zusammenhang verwendet werden könnte und führt die Möglichkeit einer Vermittlung ein. So heißt es in dem Vorschlag:

„Es wird ferner vorgeschlagen, Art. 50 Abs. 2 der Aufzählung in Art. 52 hinzuzufügen, so dass im Zusammenhang mit Verhandlungen nach der allgemeinen erweiterten kollektiven Lizenz in Art. 50 Abs. 2 eine Möglichkeit zur Vermittlung gegeben ist.

Das Kulturministerium weist darauf hin, dass es beispielsweise im Bereich der künstlichen Intelligenz und des Text- und Datenminings häufig große internationale Akteure gibt, und die Erfahrung hat gezeigt, dass es notwendig sein kann, die Gespräche in Verhandlungen mit großen Technologieunternehmen zu formalisieren, wozu Vermittlung beitragen kann.

Die vorgeschlagene Änderung bedeutet, dass im Zusammenhang mit allgemeiner erweiterter kollektiver Lizenzvergabe - zum Beispiel im Hinblick auf Kollektivvereinbarungen zu Text- und Datenmining und künstliche Intelligenz (KI) - Vermittlung eingesetzt werden kann, um den Abschluss von Vereinbarungen zu erleichtern. Die Parteien selbst, das heißt die Rechteinhaber und die Anbieter von KI-Diensten, können Vereinbarungen abschließen und festlegen, die dann, und sofern die Bedingungen erfüllt sind, eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe bewirken können. Dies bedeutet, dass in einer Vereinbarungfestgelegt werden kann, welche Arten von Werken usw. abgedeckt sind. […]

Text- und Datenmining kann im Zusammenhang mit der Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials stehen. Dies ist der Fall, wenn geschütztes Material kopiert oder Inhalte aus einer Datenbank extrahiert werden, zum Beispiel wenn Daten während des Text- und Datenminings normalisiert werden. In solchen Fällen muss eine Genehmigung der Rechteinhaber eingeholt werden, wenn nicht eine der Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechtsgesetzes zutrifft.

Die Ausnahmen in Artikel 11b und 11c bieten keinen uneingeschränkten Zugang zu Text- und Datenmining geschützter Werke. Die allgemeine erweiterte kollektive Lizenz kann hier die Lücke schließen, indem sie Kollektivvereinbarungen zulässt, soweit die Nutzung nach Art. 11b oder Art. 11c nicht erlaubt ist.

Immer häufiger werden automatisierte Algorithmen (künstliche Intelligenz) eingesetzt, mit denen eine große Anzahl von Werken in kurzer Zeit gescrapt und analysiert werden kann. Wenn Trainingsmodelle auf generativer KI basieren, was beim Scraping der Fall ist, kommt es zu einer massenhaften Verwertung von Werken, was eine große Zahl von Rechteinhabern betrifft. Da der Kern des nordischen Modells der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe darin besteht, eine Einigung über die Massenverwertung zu erzielen, so dass Nutzer einen einfachen Zugang zur Rechteklärung erhalten und den Rechteinhabern eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert wird, ist die erweiterte kollektive Lizenz eine Option, die als Instrument in diesem Bereich genutzt werden kann.

Wie andere Vereinbarungen im Rahmen der allgemeinen erweiterten Kollektiven Lizenz müssen auch Vereinbarungen über Text- und Datenmining nach Art. 50 Abs. 2 vom Kulturministerium gebilligt werden.“


Referenzen


  • 23. maj 2023 - brev fra Kulturministeriet til Folketingets Kulturudvalg med indikationer på kommende ændringer af ophavsretsloven
  • https://www.ft.dk/samling/20222/lovforslag/L125/bilag/8/2712861.pdf
  • 23. Mai 2023 - Schreiben des Kulturministeriums an den parlamentarischen Kulturausschuss mit Hinweisen auf bevorstehende Änderungen des Urheberrechtsgesetzes



  • Høring over forslag til lov om ændring af lov om ophavsret og ændring af lov om kunstneriske uddannelsesinstitutioner under Kulturministeriet
  • https://hoeringsportalen.dk/Hearing/Details/68225
  • 7. Dezember 2023 - Anhörung zum Vorschlag zur Änderung des dänischen Urheberrechtsgesetzes, mit Frist für Stellungnahmen bis 12. Januar 2024

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.