Italien
[IT] AGCOM verabschiedet Verordnung über Video-Sharing-Plattformen
IRIS 2024-1:1/13
Francesco Di Giorgi
Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
Die italienische Kommunikationsbehörde (AGCOM) verabschiedete mit Beschluss Nr. 298/23/CONS vom 22. November 2023 im Anschluss an die mit Beschluss Nr. 76/23/CONS eingeleitete öffentliche Konsultation (siehe IRIS 2023-5:1/5) eine Verordnung, welche Regeln zum Schutz von Minderjährigen und Verbrauchern vor schädlichen Inhalten festlegt, die auf digitalen Video-Sharing-Plattformen (VSP) verbreitet werden.
Die Verordnung, die am 8. Januar 2024 in Kraft tritt, legt die Verfahren fest, mit denen die AGCOM die Verbreitung von für die italienische Öffentlichkeit bestimmten Inhalten einschränken kann, indem sie die Hosting-Plattformen anweist, ein oder mehrere Videos zu entfernen, selbst wenn diese Plattformen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
Für die Feststellung, dass ein Programm, ein nutzergeneriertes Video oder eine audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter verbreitet wird, an die italienische Öffentlichkeit gerichtet ist, muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein: (1) überwiegende Verwendung der italienischen Sprache, (2) signifikante durchschnittliche Anzahl eindeutiger monatlicher Nutzer im italienischen Hoheitsgebiet und/oder (3) Einnahmen der VSP in Italien, auch wenn diese in den Jahresabschlüssen von Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgewiesen sind.
Im Einklang mit Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) legt die Verordnung zwei verschiedene Interventionsmethoden fest.
Insbesondere das erste Szenario sieht vor, dass die AGCOM, nachdem sie festgestellt hat, dass ein oder mehrere für die italienische Öffentlichkeit bestimmte Videos auf einer VSP vorhanden sind, die (1) die körperliche, geistige oder moralische Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, (2) zu Hass aus rassischen, sexuellen, religiösen oder ethnischen Gründen aufstacheln oder die Menschenwürde verletzen können oder (3) die Verbraucher nicht angemessen schützen, entweder auf eigene Initiative oder infolge von Hinweisen von Nutzern die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaates informiert, in dem die Plattform niedergelassen ist oder als solche gilt. Diese Mitteilung erfolgt durch Aktivierung der maßgeblichen Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (gemäß EU-Verordnung Nr. 1024/2012), wobei auch die einschlägigen Angaben in der Absichtserklärung der ERGA verwendet werden. In diesem Fall hat die zuständige Behörde sieben Tage Zeit zu intervenieren. Wird der Mitgliedstaat nicht innerhalb der siebentägigen Frist tätig oder geht keine Mitteilung der zuständigen nationalen Behörde im Rahmen der festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit ein oder erscheinen die getroffenen Maßnahmen unzureichend, kann die AGCOM die Anordnung direkt an die Plattform richten.
Die zweite Interventionsmethode ist unverzüglich und direkt. Sie wird in Fällen angewandt, in denen die AGCOM feststellt, dass ein oder mehrere Videos, die für die italienische Öffentlichkeit bestimmt sind, Inhalte enthalten, die dringliche Maßnahmen erfordern könnten, da sie das Risiko einer schwerwiegenden, unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung der Rechte der Nutzer bergen. In solchen Fällen kann die AGCOM die Plattform sofort anweisen, den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren. Die Plattform muss dem innerhalb von drei Tagen nachkommen. Die ergriffenen Maßnahmen werden unter Angabe der Gründe für die Dringlichkeit unverzüglich, das heißt innerhalb von höchstens drei Tagen nach der Meldung, der Europäischen Kommission und der zuständigen Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist oder als niedergelassen gilt, sowie allen Koordinatoren für digitale Dienste gemäß Art. 9 Abs. 4 DSA mitgeteilt.
Referenzen
- Delibera n. 298/23/CONS "Regolamento recante attuazione dell’art. 41, comma 9, del decreto legislativo 8 novembre 2021, n. 208 in materia di programmi, video generati dagli utenti ovvero comunicazioni commerciali audiovisive diretti al pubblico italiano e veicolati da una piattaforma per la condivisione di video il cui fornitore è stabilito in un altro stato membro"
- https://www.agcom.it/documentazione/documento?p_p_auth=fLw7zRht&p_p_id=101_INSTANCE_FnOw5lVOIXoE&p_p_lifecycle=0&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&_101_INSTANCE_FnOw5lVOIXoE_struts_action=%2Fasset_publisher%2Fview_content&_101_INSTANCE_FnOw5lVOIXoE_assetEntryId=32597765&_101_INSTANCE_FnOw5lVOIXoE_type=document
- Beschluss Nr. 298/23/CONS „Verordnung zur Umsetzung von Art. 41 Abs. 9 der Gesetzesverordnung Nr. 208 vom 8. November 2021 betreffend Programme, nutzergenerierte Videos oder audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die sich an die italienische Öffentlichkeit richten und über eine Video-Sharing-Plattform verbreitet werden, deren Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist“.
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Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.