Polen

[PL] Förderung europäischer Werke in Polen

Urszula Gondek

Anwaltskanzlei Czyżewscy

Artikel 13 Absatz 2 der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Verpflichtungen, die sie den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern im Hinblick auf die Finanzierung der Produktion europäischer Werke auferlegen (auch durch Direktinvestitionen in Inhalte und durch Beiträge zu nationalen Fonds), auch auf Mediendiensteanbieter auszuweiten, die auf Zuschauer in ihrem Gebiet abzielen, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Richtlinie schreibt lediglich vor, dass diese Beiträge verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein müssen.

Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf müssen nach Artikel 47f(2)-(3) des polnischen Rundfunkgesetzes sicherstellen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke von 30 % enthalten, einschließlich der Beiträge, die in polnischer Sprache produziert werden, und dass solche Werke entsprechend hervorgehoben werden. Berechnet wird der Anteil anhand der Zahl der Sendungen, die in dem Katalog in einem bestimmten Kalendervierteljahr angeboten werden. Eine Serienstaffel wird als eine Sendung gewertet.

Mit dieser Bestimmung hat die polnische Regierung ihr Rundfunkgesetz an die Mitteilung der Kommission - "Leitlinien gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste für die Berechnung des Anteils europäischer Werke an Abrufkatalogen und für die Definition einer geringen Zuschauerzahl und eines geringen Umsatzes" angepasst (2020/C 223/03). Der Anteil europäischer Werke in VoD-Katalogen wird nun nicht mehr wie bisher anhand der Sendedauer und des Zeitfensters berechnet, in dem die Sendungen verfügbar sind, sondern anhand der Anzahl der Titel, die in den Katalogen angeboten werden.

Ein anderer Gesetzestext - das Filmgesetz von 2005 - regelt die Verpflichtung verschiedener Einrichtungen zur Unterstützung audiovisueller Produktionen in Polen, wenn sie am Vertrieb audiovisueller Werke beteiligt sind. Gemäß Artikel 19(3) des Filmgesetzes müssen Fernsehsender 1,5% ihrer Einnahmen aus kommerziellen Sendungen oder der Einnahmen aus Gebühren von Abonnenten an das Polnische Filminstitut (PISF) abführen, wenn diese Einnahmen in dem vorgegebenen Zeitraum höher sind.

Bei einem Fernsehsender mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird der Beitrag anhand der Einnahmen berechnet, die der Sender auf dem Gebiet der Republik Polen erzielt. Die Höhe des Beitrags entspricht dem eines polnischen Senders. Die Einbeziehung ausländischer Sender in die Beitragspflicht für den polnischen Filmfonds erfolgte zur selben Zeit wie die oben genannte Änderung des Rundfunkgesetzes. Die Beschränkung der Beitragspflicht auf polnische Anbieter stellte eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Medienmarkt dar. Mit dem Änderungsgesetz - dem Gesetz vom 11. August 2021 zur Änderung des Rundfunkgesetzes und des Filmgesetzes - wurde die Richtlinie 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in polnisches Recht umgesetzt.


Referenzen



  • Ustawa z dnia 11 sierpnia 2021 r. o zmianie ustawy o radiofonii i telewizji oraz ustawy o kinematografii (Dz.U. 2021 poz. 1676)
  • https://isap.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDetails.xsp?id=WDU20210001676
  • Gesetz vom 11. August 2021 zur Änderung des Rundfunkgesetzes und des Filmgesetzes (Gesetzblatt der Republik Polen 2021, Position 1676)

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.