Irland

[IE] Irische Medienkommission veröffentlicht Entscheidungsrahmen für die Benennung von Video-Sharing-Plattform-Diensten

IRIS 2023-10:1/2

Eric Munch

Europäische Audiovisuelle Informationsstelle

Am 10. November 2023 hat der Coimisiún na Meán (irische Medienregulierungsbehörde –die Medienkommission) einen Entscheidungsrahmen für die Benennung (im Folgenden als „Rahmen“ bezeichnet) von Video-Sharing-Plattform-Diensten (VSPD) veröffentlicht, um einzelne Anbieter von Online-Diensten über das Bewertungs- und Entscheidungsverfahren zu informieren, das die Behörde zu befolgen gedenkt, um festzustellen, ob ein bestimmter Dienst die Definitionskriterien eines VSPD erfüllt und ob der Anbieter eines derartigen Dienstes der irischen Rechtshoheit unterliegt.

Der Online Safety and Media Regulation Act (Gesetz über Online-Sicherheit und Medienregulierung) von 2022 zur Änderung des Broadcasting Act (Rundfunkgesetz) von 2009, durch den die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) in Irland umgesetzt wurde und der die Einrichtung einer Medienkommission vorsah, legt außerdem einen Regulierungsrahmen für die Online-Sicherheit fest. Gemäß dem Gesetz wird der Medienkommission die Befugnis erteilt, entsprechende Online-Dienste als Dienste zu benennen, bei welchen die Vorschriften zur Online-Sicherheit angewendet werden können. Am 14. August 2023 veröffentlichte sie daher eine Mitteilung, in der sie VSPD als eine Kategorie entsprechender Online-Dienste benannte und die am 11. September 2023 in Kraft trat.

Wie im Rahmen selbst angegeben, soll er Anbieter von Online-Diensten über das Bewertungs- und Entscheidungsverfahren der Medienkommission zur „Feststellung, ob ein bestimmter Dienst die Definitionskriterien eines ‚Video-Sharing-Plattform-Dienstes‘ erfüllt und der Anbieter eines derartigen Dienstes der Rechtshoheit Irlands unterliegt“, informieren. Die dabei zugrunde gelegten Kriterien sind in den Artikeln 1(1)(aa), 28a und 28b der AVMD-RL festgelegt.

Der mit dem Rahmen verbundene Prozess ist in eine rechtliche und eine Sachverhaltsprüfung unterteilt, wobei – wenn die Medienkommission „Grund zur Annahme“ hat, dass ein entsprechender Online-Dienst möglicherweise ein VSPD ist – die erste Phase mit der Veröffentlichung einer oder mehrerer Informationsmitteilungen endet, „in denen zur Bereitstellung jeglicher Informationen aufgefordert wird, welche die Kommission für den Zweck der Benennung als relevant erachtet.“ Auf diese erste Phase folgt vor der endgültigen Entscheidung und Benennung eine Phase der ersten Einschätzung und Konsultation, in der das vom Dienstanbieter als Reaktion auf die ausgesendete(n) Informationsmitteilung(en) bereitgestellte Material berücksichtigt wird. Gemäß dem Rahmen wird die endgültige Entscheidung auf der Grundlage „der Informationen, Daten und Beweismittel, die der Kommission zur Verfügung stehen“, getroffen. Wenn es ein Anbieter allerdings versäumt, „die angeforderten Informationen bereitzustellen, und/oder versäumt, sich am Konsultationsprozess zu beteiligen, wird die in Phase 2 gewonnene erste Einschätzung die Grundlage für die endgültige Entscheidung bilden.“

Bei Diensten, die im Zusammenhang mit dem Rahmen als VSPD benannt wurden, werden nähere Angaben zu ihrem Anbieter und ihrer Dienstleistung in das Register benannter Online-Dienste aufgenommen, das von der Medienkommission veröffentlicht und aktualisiert wird. Wenn ein Dienst der Auffassung ist, dass er fälschlicherweise als VSPD eingestuft wurde, hat er die Möglichkeit, der Medienkommission Zusatzmaterial zur Verfügung zu stellen, um die ursprüngliche Einstufung aufzuheben.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.