Spanien
[ES] Spanische Nationale Markt- und Wettbewerbskommission stimmt Übermittlung sensibler Informationen an das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation in Bezug auf Verpflichtungen zur Förderung europäischer audiovisueller Werke zu
IRIS 2023-10:1/12
Azahara Cañedo & Marta Rodriguez Castro
Artikel 5 des spanischen Rahmengesetzes über audiovisuelle Kommunikation (Gesetz 7/2010 vom 31. März 2010) legt eine Reihe von Verpflichtungen zur Förderung europäischer audiovisueller Werke für Fernsehanbieter, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die Fernsehkanäle ausstrahlen, und Anbieter von Programmkatalogen fest. Diesem Artikel zufolge müssen 5 % der Einnahmen dieser audiovisuellen Anbieter zur Finanzierung audiovisueller Werke verschiedener Art (wie Kinofilme, Filme und Fernsehserien, Dokumentarfilme und Animationsserien) verwendet werden. Um dies zu gewährleisten, sieht das Gesetz ein Quotensystem zum Schutz spanischer audiovisueller Werke vor, wobei der Schwerpunkt auf der unabhängigen Filmindustrie und der Produktion audiovisueller Inhalte in den Amtssprachen Spaniens liegt.
Die zuständige Stelle für die Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung ist die spanische Nationale Markt- und Wettbewerbskommission (Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia - CNMC). Daher hat die Generaldirektion für Telekommunikation und Verwaltung der audiovisuellen Kommunikationsdienste (Dirección General de Telecomunicaciones y Ordenación de los Servicios de Comunicación Audiovisual - DGTELECO) am 31. Mai 2023 die CNMC um sensible Informationen zu diesem Vorgang gebeten, um eine Regulierungsinitiative zu den Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke auszuarbeiten. Die DGTELECO, die zum spanischen Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation gehört, hat folgende Informationen zu 2021 angefordert:
1) Zu jedem Anbieter, der der Verpflichtung nachkommen muss:
a. Im Geschäftsjahr errechnete Einnahmen, die bei der Berechnung der Finanzierungsverpflichtung des Anbieters zugrunde gelegt wurden (5 %).
b. Die Verpflichtung zur Vorfinanzierung europäischer Werke jedes Anbieters, der der Verpflichtung nachkommen muss.
c. Die für den Anbieter endgültig berechnete Investition
2) Zu jedem Anbieter, der den Beitrag geleistet hat:
a. Der/die Anbieter, die den Beitrag geleistet haben.
b. Der Titel des audiovisuellen Werks.
c. Die Art des audiovisuellen Formats des Werks.
d. Angabe, ob das audiovisuelle Werk auf die Einhaltung der Verpflichtung im Hinblick auf unabhängige audiovisuelle Werke angerechnet wurde.
e. Angabe, ob das audiovisuelle Werk auf die Einhaltung der Verpflichtung im Hinblick auf in spanischen Sprachen produzierte Werke angerechnet wurde, gegebenenfalls mit Angabe der Werke, die in Amtssprachen der Autonomen Gemeinschaften produziert wurden.
f. Angaben dazu, wie der Anbieter die Verpflichtung erfüllt hat, insbesondere:
• Einhaltung durch direkte Beteiligung an der Produktion.
• Einhaltung durch den Erwerb von Verwertungsrechten an dem audiovisuellen Werk.
Am 28. September 2023 stimmte das Regulierungsaufsichtsgremium des CNMC-Rates zu, diese Informationen in Anwendung der geltenden Gesetzgebung an die DGTELECO zu übermitteln. Es stellt jedoch klar, dass der CNMC weder Angaben zur Sprache, in der das audiovisuelle Werk produziert wurde, noch zu den Formen der direkten Beteiligung vorliegen, da die Anbieter nicht verpflichtet sind, dies zu melden. Darüber hinaus weist die CNMC darauf hin, dass die Verwendung dieser sensiblen Informationen auf das beschränkt werden muss, was für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der DGTELECO aufgrund ihrer Befugnisse übertragen wurden, insbesondere für die Ausarbeitung der oben genannten neuen Regulierung der Förderverpflichtungen für europäische Werke, mit der Maßgabe, dass diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Referenzen
- Agreement to provide DGTELECO with confidential information on the obligation established in Article 5.3 of Law 7/2010 of 31 March 2010, the General Law on Audiovisual Communication, for the fiscal year 2021 (IFPA/DTSA/192/23/DGTELECO)
- Vereinbarung zur Übermittlung vertraulicher Informationen an die DGTELECO bezüglich der in Artikel 5.3 des Gesetzes 7/2010 vom 31. März 2010, des Rahmengesetzes über audiovisuelle Kommunikation, festgelegten Verpflichtung für das Steuerjahr 2021 (IFPA/DTSA/192/23/DGTELECO)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.