Italien
[IT] AGCOM als italienischer Koordinator für digitale Dienste benannt
IRIS 2023-9:1/11
Francesco Di Giorgi
Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
Gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über digitale Dienste (DSA) hat der italienische Gesetzgeber die italienische Kommunikationsbehörde (AGCOM) als Koordinator für digitale Dienste benannt (Artikel 15 des Gesetzesdekrets vom 15. September 2023, Nr. 123 mit dem Titel „Dringende Maßnahmen zur Behebung von Jugendnöten, Bildungsarmut und Jugendkriminalität sowie zum Schutz Minderjähriger in der digitalen Welt“).
Die AGCOM muss die Wirksamkeit der durch das DSA festgelegten Rechte und Pflichten gewährleisten, indem sie die Erreichung der erwarteten Ziele überwacht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz Minderjähriger vor online verfügbaren pornografischen Inhalten sowie vor anderen rechtswidrigen oder anderweitig verbotenen Inhalten, die von Online-Plattformen oder anderen Anbietern von Vermittlungsdiensten übermittelt werden. Zudem muss sie zur Schaffung eines sicheren digitalen Umfelds beitragen.
Es ist darüber hinaus vorgesehen, dass die Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, die Datenschutzbehörde und alle anderen nationalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die erforderliche Zusammenarbeit mit dem Koordinator für digitale Dienste sicherstellen. Um die oben genannten Ziele zu gewährleisten, können diese Behörden die anwendungsbezogenen und verfahrenstechnischen Aspekte der Zusammenarbeit durch Absichtserklärungen regeln.
Die AGCOM muss die Bedingungen, Verfahren und Arbeitsmethoden für die Ausübung ihrer Befugnisse und Funktionen als Koordinator für digitale Dienste gemäß dem DSA im Detail festlegen und damit zusammenhängende Aufgaben unparteiisch, transparent und fristgerecht ausführen.
Zur effizienten Umsetzung der neuen Aufgaben ist vorgesehen, dass die AGCOM, sollte gegen die in den Artikeln 9, 14, 15, 23, 24, 26, 27, 28, 30, 45, 46, 47 und 48 des DSA genannten Verpflichtungen verstoßen werden, in Ausübung der Befugnisse, auf die in den kombinierten Bestimmungen der Artikel 51 und 52 des DSA verwiesen wird, und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und unter Wahrung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör Sanktionen verhängt. Nach in eigener Verordnung festgelegten Verfahren können gegen den Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der in den Zuständigkeitsbereich des Koordinators für digitale Dienste fällt, gemäß den für den Verstoß geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften verwaltungsrechtliche Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes im Geschäftsjahr vor der Meldung der Rechtsverletzung verhängt werden.
Bei ungenauen, unvollständigen oder irreführenden Angaben, bei Nichtbeantwortung oder Nichtberichtigung ungenauer, unvollständiger oder irreführender Angaben sowie bei Nichteinhaltung der Verpflichtung, sich einer Inspektion zu unterziehen, verhängt die AGCOM eine verwaltungsrechtliche Geldbuße in Höhe von maximal 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzes.
Der Höchstbetrag des täglichen Zwangsgeldes, das die AGCOM verhängen kann, entspricht 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes, den der Anbieter eines Vermittlungsdienstes im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, berechnet ab dem im Beschluss genannten Datum.
Bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt die Behörde die Schwere der Tat und die sich daraus ergebenden Folgen sowie die Dauer und mögliche Wiederholung der Verstöße.
Schließlich sind eine erweiterte personelle Ausstattung der AGCOM und damit verbundene Kosten vorgesehen. Sie belaufen sich auf 0,135 Promille des Umsatzes, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz der in Italien niedergelassenen Vermittlungsdienstleister ergibt, wie in der Verordnung über digitale Dienste definiert. Die AGCOM erstellt in Zusammenarbeit mit ISTAT und der Steuerbehörde eine Liste der entsprechenden Steuerpflichtigen.
Referenzen
- DECREE-LAW No. 123 of 15 September 2023 'Urgent measures to combat youth discomfort, educational poverty and juvenile crime, as well as for the safety of minors in the digital environment'.
- Gesetzesdekret Nr. 123 vom 15. September 2023 „Dringende Maßnahmen zur Behebung von Jugendnöten, Bildungsarmut und Jugendkriminalität sowie zum Schutz Minderjähriger in der digitalen Welt“
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.