Tschechien

[CZ] Empfehlungen der Regulierungsbehörde für die Einführung von barrierefreiem Fernsehen für Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung

IRIS 2023-9:1/20

Jan Fučík

Česká televize

Die tschechische Regulierungsbehörde, der Rat für Radio und Fernsehen, hat eine Empfehlung für Rundfunkveranstalter und Anbieter von Abrufdiensten für die Einführung von barrierefreiem Fernsehen herausgegeben. Diese sollen für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2025 Aktionspläne erarbeiten, um hör- und sehbehinderten Menschen den Zugang zum Fernsehen zu ermöglichen (im Folgenden "Aktionspläne").

Der Entwurf für die Aktionspläne soll in Zusammenarbeit mit den Verbänden für Hör- und Sehbehinderte erstellt werden. Die Regulierungsbehörde erwartet, dass aus den Verhandlungen zwischen dem Rundfunkveranstalter und den Behindertenverbänden eine gegenseitige Vereinbarung über die endgültige Form des Aktionsplans hervorgeht. Sollte dies nicht gelingen, sollte der Aktionsplan zumindest darauf hinweisen, dass Diskussionen mit den Behindertenverbänden stattgefunden haben, dass man sich jedoch nicht auf einen gemeinsamen Aktionsplan habe einigen können. In diesem Fall sollte der Aktionsplan die unterschiedlichen Standpunkte der Verbände und des Rundfunkveranstalters darlegen. Gleichzeitig sollte der Aktionsplan die Gründe angeben, warum nach Auffassung des Rundfunkveranstalters die Forderungen der Behindertenverbände nicht umgesetzt werden können, außerdem sollte der Aktionsplan die Verpflichtung des Rundfunkveranstalters enthalten, dass er den Zugang zu barrierefreiem Fernsehen für Behinderte ermöglichen werde.

In dem Aktionsplan soll angegeben werden, welcher Prozentsatz der Sendungen für Hör- und Sehbehinderte zugänglich sein wird. Der Anteil der barrierefreien Programme wird auf der Grundlage der gesamten Sendezeit über einen Zeitraum von einem Jahr berechnet. Es handelt sich dabei um den Zeitraum vom 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2024 und den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025. Außerdem soll der Aktionsplan präzise angeben, auf welche Weise diese Sendungen Hör- und Sehbehinderten zugänglich gemacht werden sollen. Blinden und sehbehinderten Menschen soll die Audiodeskription, die akustische Bildbeschreibung helfen, Fernsehsendungen zu verfolgen. Aber auch andere Maßnahmen sind möglich. Für Hörbehinderte sollte der Aktionsplan angeben, welche Sendungen über Untertitelung (Open und Closed Captions - offene und geschlossene Untertitel), Übersetzungen in die tschechische Gebärdensprache oder andere Maßnahmen zugänglich sind.


Referenzen

  • Recommendation to full-screen television broadcasters to draw up Action Plans on accessibility of television programmes for persons with hearing impairment and persons with visual impairment
  • Empfehlungen für einen Aktionsplan für barrierefreies Fernsehen für Hör- und Sehbehinderte

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.