Armenien

[AM] Einführung zum armenischen Gesetz über das Filmwesen

IRIS 2023-8:1/8

Shushan Doydoyan

Das Gesetz über das Filmwesen (nachstehend „das Gesetz“) wurde am 30. Juni 2021 verabschiedet und trat am 26. Juli 2021 in Kraft. Es soll die Entwicklung der Filmindustrie in der Republik Armenien gewährleisten, ausreichende rechtliche Garantien schaffen und die Erstellung, den Vertrieb, die Vorführung und die Bewerbung nationaler Filme sowie die Wahrung des Filmerbes und der Filmgeschichte und den Zugang dazu unterstützen.

Das Gesetz umfasst insgesamt 10 Kapitel und definiert die Grundsätze der staatlichen Filmpolitik, die Ziele und Formen der staatlichen Unterstützung sowie die Befugnisse staatlicher und anderer Organe und regelt die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse der Filmtätigkeit.

Das erste Kapitel des Gesetzes enthält allgemeine Bestimmungen. Seine Artikel erläutern die im Gesetz verwendeten Begriffe sowie die wichtigsten Grundsätze der staatlichen Filmpolitik und die Ziele und Formen staatlicher Unterstützung für das Filmwesen.
Das Gesetz legt auch Grundsätze der staatlichen Filmpolitik fest. Dazu gehören unter anderem die Gewährleistung der Freiheit Filmschaffender, die Verpflichtung und Kontinuität staatlicher Förderung, die Transparenz staatlicher Förderung, die Verbesserung des Rechtsrahmens und der Handhabbarkeit von Interessenkonflikten, die Gewährleistung einer günstigen Steuerpolitik sowie die Erhaltung, Verbreitung und Entwicklung der Filmkunst.

Das Gesetz definiert darüber hinaus sechs Ziele und neun Formen der staatlichen Unterstützung für das Filmwesen. Diese Formen umfassen folgende Kategorien:

1. Umsetzung von Investitionen und Bereitstellung von Garantien;    

2. Schaffung und Ausbau unterstützender Infrastruktur;    

3. Sicherstellung erforderlicher Produktionsbedingungen und technischer Voraussetzungen;    

4. Schaffung zugänglicher Bedingungen für die Vermittlung von Filmkunst,  

5. Gewährung günstiger Finanzierungsbedingungen;    

6. Finanzierung der Herstellung, des Vertriebs und der Erhaltung von Filmen;    

7. Finanzierung von Filmfestivals und anderen Filmkunstveranstaltungen;  

8. Sicherstellung der Teilnahme an Filmkunstveranstaltungen;

9. Sonstige Unterstützung, die nicht gesetzlich verboten ist.

In den Artikeln von Kapitel 2 des Gesetzes werden die Befugnisse der Regierung der Republik Armenien, des staatlich bevollmächtigten Leitungsorgans und der nationalen Behörde im Bereich des Filmwesens festgelegt.

Kapitel 3 des Gesetzes regelt die nationale Behörde, den Rat und den Direktor der nationalen Behörde und definiert das Verfahren für ihre Wahl und den Umfang ihrer Befugnisse.

Die Artikel des vierten Kapitels definieren die Kriterien für einen nationalen Film, das Filmregister, den Schutz von Filmen und die Eigentumsrechte an Filmen. Nach dem Gesetz ist ein nationaler Film ein Film, der zur Vorführung in einem Kino bestimmt ist, bei dem die Mehrheit des kreativen Teams Bürger der Republik Armenien sind, dessen Drehbuchautor und (oder) Regisseur Bürger der Republik Armenien sind und an dessen Produktion ein Filmproduzent beteiligt ist, der  in der Republik Armenien amtlich registriert ist.

Als nationale Filme gelten auch solche, deren Eigentumsrechte im Rahmen der Rechtsnachfolge auf die Republik Armenien übertragen wurden.

Kapitel 5 des Gesetzes enthält die Vorschriften für Filmproduktion, -vertrieb und -vorführung. In Kapitel 6 sind die Regeln für die Ausstellung und Beendigung der Gültigkeit eines Zertifikats festgelegt, welches das Recht bestätigt, Dienstleistungen, die direkt mit der Filmproduktion zusammenhängen, zu einem Preis zu erwerben, der 20 Prozent unter der Gewinnschwelle liegt. Die Artikel von Kapitel 7 des Gesetzes regeln die staatliche Unterstützung der Filmindustrie. Hier sieht das Gesetz vor, dass der Filmproduzent bei einer Investition von AMD 100 Mio. oder mehr für die Filmproduktion im Hoheitsgebiet der Republik Armenien ein Zertifikat erhalten und auf dieser Grundlage die direkt mit der Filmproduktion verbundenen Dienstleistungen von Lieferanten zu einem Preis beziehen kann, der 20 Prozent unter ihrer Gewinnschwelle liegt.

Die Bestimmungen von Kapitel 8 beziehen sich auf internationale Zusammenarbeit und legen unter anderem fest, dass internationale Zusammenarbeit im Bereich des Filmwesens in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen und dem Gesetz erfolgt.

Die Artikel der Kapitel 9 und 10 des Gesetzes beziehen sich auf die Haftung für Verstöße gegen das Gesetz beziehungsweise auf die Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Am 12. September 2023 verabschiedete die Nationalversammlung der Republik Armenien in zweiter Lesung Änderungen zum Gesetz über das Filmwesen. Infolge der Gesetzesänderungen wurde Kapitel 6 komplett neu gefasst und die in Kapitel 7 festgelegte Form der staatlichen Unterstützung geändert. Der Kern der Gesetzesänderungen besteht darin, dass eine Art der staatlichen Unterstützung im Bereich der Filmproduktion durch eine andere ersetzt wurde. Insbesondere wurde die Möglichkeit, direkt mit der Filmproduktion zusammenhängende Dienstleistungen zu einem Preis zu erwerben, der 20 % unter der Gewinnschwelle liegt, durch die Möglichkeit einer Entschädigung in Höhe von 10-40 % der für die Filmproduktion aufgewendeten Kosten ersetzt. In der Begründung der Änderungsanträge heißt es, dass die derzeitige Form der staatlichen Unterstützung nach Ansicht von Experten auf diesem Gebiet seit der Verabschiedung des Gesetzes nie funktioniert habe und ineffektiv sei.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.