Polen

[PL] Das Recht auf „Widerruf“ einer Lizenz oder Übertragung von Rechten im Zusammenhang mit Änderungsentwürfen zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

IRIS 2023-7:1/16

Marta Botiuk-Filip

Die Verpflichtung Polens zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 17. Mai 2019, S. 92) (im Folgenden „Urheberrechtsrichtlinie“) machte eine Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte erforderlich.

Der vorgeschlagene Gesetzentwurf bringt eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Rechte des Urhebers für den Fall, dass der Rechteerwerber oder Lizenznehmer das Werk nicht verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dies ist eine Folge der Einführung von, unter anderem, Artikel 22 der Urheberrechtsrichtlinie in das polnische Rechtssystem.

Der Entwurfsvorschlag sieht vor, dass der Urheber vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen kann, wenn der Erwerber der wirtschaftlichen Rechte des Urhebers oder der Lizenznehmer, dem eine ausschließliche Lizenz erteilt wurde, das Werk nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übertragung der wirtschaftlichen Rechte des Urhebers oder der Erteilung der Lizenz verwertet. Die vorgeschlagene Änderung wurde während der öffentlichen Konsultation vielfach kritisiert. Viele Rechtsträger waren der Ansicht, dass die Änderung der betreffenden Bestimmung und der Vorschlag, den bestehenden Begriff „Verbreitung“ durch „Verwertung“ zu ersetzen, nicht korrekt seien. Der Terminus „Verwertung“ sei ein umfassender Begriff und die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung recht allgemein gehalten. Schließlich wurde vereinbart, dass eine mögliche Wahrnehmung des Rücktritts- oder Kündigungsrechts davon abhängt, dass der Rechteerwerber oder Lizenznehmer das Werk nicht „verbreitet“.

Die fragliche Bestimmung im polnischen Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Artikel 57) löste auch eine heftige Kontroverse darüber aus, inwieweit sie dem Urheber oder dem ausübenden Künstler erlaubt, die Vergütung im Falle des Rücktritts von einem Vertrag oder dessen Kündigung durch den Urheber einzubehalten. Unter dem Einfluss der im Rahmen der öffentlichen Konsultationen vorgebrachten Anmerkungen beschloss der Gesetzgeber, die derzeit verbindliche Regelung beizubehalten, die einen doppelten Vergütungsanspruch in Bezug auf die im Vertrag festgelegte Vergütung für den Fall zulässt, dass die Nichtverbreitung des Werks auf Umstände zurückzuführen ist, die der Erwerber des wirtschaftlichen Urheberrechts oder der Lizenznehmer zu vertreten hat. Ein solches Verfahren soll die Interessen von Urhebern und ausübenden Künstlern schützen, die in der Regel die schwächere Vertragspartei sind. Es ist jedoch zu beachten, dass der Urheber die Wahl hat, ob er Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln fordert oder doppelte Vergütung erhält.

Werke bestimmter Art wären besonders von den Änderungen betroffen, die sich aus der Umsetzung von Artikel 22 der Urheberrechtsrichtlinie ergeben. Zu diesen Werken gehören unter anderem audiovisuelle Werke, die aufgrund ihrer Besonderheit besondere Aufmerksamkeit und einen speziellen Ansatz erfordern. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Gesetzgeber bestätigt hat, dass die besonderen Bestimmungen über den Erwerb von Rechten an Werken, die in audiovisuellen Werken verwendet werden, im Falle einer bestimmten Art von Werken unverändert in Kraft bleiben werden.


Referenzen

  • Directive (EU) 2019/790 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2019 on copyright and related rights in the Digital Single Market and amending Directives 96/9/EC and 2001/29/EC 
  • https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/790/oj
  • Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG
  • https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/790/oj ?locale=de


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.