Niederlande

[NL] Neuer Erlass zu ungezielter Glücksspielwerbung

IRIS 2023-7:1/20

Ronan Ó Fathaigh

Institut für Informationsrecht (IViR)

Am 1. Juli 2023 tritt gemäß Erlass zu ungezielter Werbung für Online-Glücksspiele ein neues Verbot für „ungezielte“ Online-Glücksspielwerbung in Kraft. Der neue Erlass verbietet gemäß dem Mediawet (Mediengesetz) insbesondere Werbung für Online-Glücksspiele über Rundfunkdienste, in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen gedruckten, öffentlich zugänglichen Kommunikationsmitteln sowie im öffentlichen Raum. Wichtig ist jedoch, dass Inhaber von Online-Glücksspiellizenzen weiterhin „gezielte“ Werbung über das Internet oder über Mediendienste auf Abruf gemäß dem Mediengesetz treiben dürfen, wenn der Lizenzinhaber (a) Einzelpersonen die Möglichkeit eingeräumt hat anzugeben, dass sie die Werbung nicht erhalten möchten, und (b) unter Verwendung der besten verfügbaren Techniken nachgewiesen hat, dass mindestens 95 % der von der Werbung erreichten Personen 24 Jahre oder älter sind.

Der neue Erlass folgt auf das Online-Glücksspielgesetz 2021, mit dem ein Werbeverbot für Online-Glücksspiele aufgehoben wurde und das solche Werbung zuließ, wenngleich mit strengen Vorgaben, wie und wann für (Online-)Glücksspiele geworben werden darf. Zum Beispiel war nach Artikel 4 festgelegt, dass Werbung nicht an Personen unter 25 Jahren, an Personen mit Glücksspielproblemen oder an Personen mit psychischen Problemen oder Störungen gerichtet sein darf. Zusätzlich zu den Vorschriften des Werbekodex für Online-Glücksspiele 2021 (siehe IRIS 2022-2/15) war des Weiteren Werbung im Fernsehen erlaubt, jedoch auf ein Zeitfenster zwischen 21.00 und 6.00 Uhr beschränkt.  Der Minister voor Rechtsbescherming (Minister für Rechtsschutz ) stellte indessen fest, dass die Öffnung des Online-Glücksspielmarktes zu einem „starken Anstieg sogenannter ungezielter Werbung“ für Online-Glücksspiele geführt habe und dass schutzbedürftige Gruppen „ungewollt viel Werbung für dieses risikobehaftete Produkt sehen“. Um hier Schutz zu gewährleisten, wurde nun im Rahmen des Erlasses von 2023 ein weitreichendes Verbot erlassen, nämlich Beschränkungen für ungezielte Online-Glücksspielwerbung sowie ein Verbot solcher Werbung im Fernsehen.

Schließlich gilt das Verbot von Online-Glücksspielwerbung nicht für Sportsponsoring bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten des Erlasses 2023 sowie für andere Formen des Sponsorings bis zu einem Jahr nach dessen Inkrafttreten. Unter Sponsoring ist die Bereitstellung finanzieller oder sonstiger Zuwendungen als Gegenleistung für die neutrale Erwähnung oder Anzeige des Namens, der Marke, des Logos oder eines anderen unterscheidungskräftigen Zeichens des Inhabers einer Lizenz für Online-Glücksspiele zu verstehen. Für bestehende Sponsoringverträge gelte eine Übergangsfrist, die insbesondere Sportvereinen finanziellen Spielraum biete, andere Sponsoren als Anbieter von Online-Glücksspielen zu gewinnen, so der Minister. Die Übergangsfrist für das Sponsoring von Fernsehsendungen und -veranstaltungen läuft bis zum 1. Juli 2024. Sponsoring im Sportbereich bleibt bis zum 30. Juni 2025 erlaubt. Ab dem 1. Juli 2025 ist Sponsoring durch lizenzierte Anbieter von Online-Glücksspielen dann verboten.


Referenzen

  • Decree of 5 April 2023 amending the Recruitment, Advertising and Addiction Prevention of Games of Chance Decree in connection with the restriction of recruitment and advertising activities for remote games of chance (Decree on untargeted advertising of remote games of chance)
  • Erlass vom 5. April 2023 zur Änderung des Erlasses über Anwerbung, Werbung und Suchtprävention bei Glücksspielen im Zusammenhang mit der Beschränkung von Anwerbungs- und Werbeaktivitäten für Online-Glücksspiele (Erlass über ungezielte Werbung für Online-Glücksspiele)

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.