Dänemark

[DK] Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie kurz vor dem Abschluss mit Schwerpunkt auf erweiterter kollektiver Lizenzvergabe

IRIS 2023-6:1/12

Terese Foged

Kanzlei Lassen Ricard

Im Februar 2023 verklagte die Europäische Kommission Dänemark zusammen mit einigen anderen Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Urheberrechtsrichtlinie); Dänemark hatte nur einen Teil der Richtlinie, nämlich Artikel 15 und 17, fristgerecht umgesetzt.

Somit stand Dänemark unter erhöhtem Handlungsdruck. Am 10. März 2023 wurde ein Vorschlag für einen Gesetzentwurf zur Konsultation veröffentlicht, zu dem bis zum 11. April 2023 Stellung genommen werden konnte. Am 3. Mai 2023 wurde dem Parlament ein überarbeiteter Vorschlag für einen Gesetzesentwurf zur Änderung des dänischen Urheberrechtsgesetzes vorgelegt, um die Urheberrechtsrichtlinie vollständig umzusetzen.

Es wird erwartet, dass der Vorschlag im Juni verabschiedet wird; gemäß dem Änderungsentwurf wird das aktualisierte Urheberrechtsgesetz am 1. Juli 2023 in Kraft treten.

Die dänische Umsetzung entspricht weitgehend dem Wortlaut der Urheberrechtsrichtlinie. Kurz gesagt wird vorgeschlagen, die einschlägigen Bestimmungen aus der Richtlinie wie folgt in das dänische Urheberrechtsgesetz zu übertragen:

Die Artikel über Text- und Data-Mining (Artikel 3 und 4 Urheberrechtsrichtlinie) werden durch neue Bestimmungen umgesetzt (dänisches Urheberrechtsgesetz, §§ 11 b und 11 c). Das dänische Kulturministerium weist in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf darauf hin, dass die Aufnahme der Ausnahmen für Text- und Data-Mining in Kapitel 2 des dänischen Urheberrechtsgesetzes (über Beschränkungen des Urheberrechts usw.) bedeutet, dass die allgemeine Regel des rechtmäßigen Zugangs auch für diese Ausnahmen gilt.

In Bezug auf digitale Lehrtätigkeiten (Artikel 5 Urheberrechtsrichtlinie) sieht die dänische Umsetzung (dänisches Urheberrechtsgesetz, §§ 13 und 13 a) eine Ausweitung der bestehenden erweiterten kollektiven Lizenzvergabe für diesen Bereich vor. Das dänische Kulturministerium stellt fest, dass das System der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe in Dänemark auch im Bereich der Lehre sehr gut funktioniert und daher ein gut geeignetes, einfaches und unbürokratisches Mittel ist, um ein Gleichgewicht zwischen dem Recht der Rechteinhaber auf Vergütung für die Nutzung ihrer Werke durch andere und dem Interesse der Nutzer daran zu gewährleisten, dass der Zugang zu den Werken nicht unnötig beeinträchtigt wird.

In Bezug auf die Erhaltung des kulturellen Erbes (Artikel 6 Urheberrechtsrichtlinie) und vergriffene Werke (Artikel 8-11 Urheberrechtsrichtlinie) sieht die dänische Umsetzung (dänisches Urheberrechtsgesetz, §§ 16 Abs. 2 und 16 c-16 f) ebenfalls eine Ausweitung der bestehenden erweiterten kollektiven Lizenzvergabe für diese Bereiche vor, sowie eine Ausweitung der bestehenden Ausnahmen bei vergriffenen Werke ; ausgenommen sind jedoch Werke von Kultureinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten (dänisches Urheberrechtsgesetz, §§ 88a und 88b).

Bezüglich der kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung (Artikel 12 Urheberrechtsrichtlinie) stellt das dänische Kulturministerium fest, dass Artikel 12 im Wesentlichen mit den bestehenden dänischen Vorschriften zur erweiterten kollektiven Lizenzvergabe übereinstimmt, so dass nur einige wenige Korrekturen erforderlich sind. So wurden einige der bestehenden erweiterten kollektiven Lizenzen leicht geändert (dänisches Urheberrechtsgesetz, §§ 14, 16 b, 17 und 50). Das Ministerium stellt fest, dass Artikel 12 der Urheberrechtsrichtlinie eine wichtige Bestimmung für das dänische Urheberrecht und das dänische Modell der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe darstellt, da er die Lizenz auf EU-Ebene als wirksame und nützliche Methode zur Urheberrechtsverwaltung anerkennt. Das Ministerium betont, dass erweiterte kollektive Lizenzvergabe nicht als Ausnahme vom Urheberrecht betrachtet werden kann, sondern eine Möglichkeit zur Urheberrechtsverwaltung darstellt.

Die Artikel über den Verhandlungsmechanismus (Artikel 13 Urheberrechtsrichtlinie) und gemeinfreie Werke der bildenden Kunst (Artikel 14 Urheberrechtsrichtlinie) werden durch neue Bestimmungen umgesetzt (dänisches Urheberrechtsgesetz, §§ 58 b und 70 Abs. 4).

Was den gerechten Ausgleich (Artikel 16 Urheberrechtsrichtlinie) betrifft, so sind nach Angaben des dänischen Kulturministeriums keine Änderungen des dänischen Urheberrechtsgesetzes erforderlich.

Hinsichtlich des Grundsatzes der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung (Artikel 18 Urheberrechtsrichtlinie), der Transparenzpflicht (Artikel 19 Urheberrechtsrichtlinie), des Vertragsanpassungsmechanismus (Artikel 20 Urheberrechtsrichtlinie) und des Widerrufsrechts (Artikel 22 Urheberrechtsrichtlinie) wurden neue Bestimmungen in das dänische Urheberrechtsgesetz eingefügt, die sich eng an den Wortlaut der Urheberrechtsrichtlinie anlehnen (§§55, 55 a-55 d und 54 überarbeitet). Zur Frage der angemessenen Vergütung und der Frage, was bei der Bewertung des Wertes von Rechten zu berücksichtigen ist (Erwägungsgrund 73 Urheberrechtsrichtlinie), stellt das Kulturministerium fest, dass die Marktpraxis in Dänemark in vielen Bereichen eine kollektive Rechtewahrnehmung vorsieht, die darauf beruht, dass die Rechteinhaber weitgehend ihre Rechte oder zumindest das Recht auf Vergütung behalten; dies wird häufig als „dänisches Modell“ bezeichnet.

Die Zuständigkeit für das alternative Streitbeilegungsverfahren (Artikel 21 Urheberrechtsrichtlinie) wird dem dänischen Gericht für Urheberrechtslizenzen übertragen (§ 47 Abs. 2 des überarbeiteten dänischen Urheberrechtsgesetzes).


Referenzen

  • Høring over forslag til lov om ændring af lov om ophavsret (gennemførelse af DSM-direktivet)
  • https://hoeringsportalen.dk/Hearing/Details/67272
  • Konsultation zum Gesetzentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie)


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.