Lettland

[LV] Änderungen des Urheberrechtsgesetzes in Lettland in Kraft

IRIS 2023-5:1/6

Ieva Andersone, Krišjānis Knodze& Sabīne Stirniņa

Sorainen

Am 5. April 2023 traten Änderungen zum Urheberrechtsgesetz in Kraft. Mit den Änderungen wurde die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Urheberrechtsrichtlinie) in lettisches Recht umgesetzt, was zu erheblichen Änderungen der Urheberrechtsvorschriften führt, die sowohl Urheber und ausübende Künstler als auch Nutzer von Werken betreffen.

Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie

Angemessene und verhältnismäßige Vergütung:

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung des Grundsatzes einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung. Hierbei geht es insbesondere um die Festlegung einer angemessenen Vergütung für den Urheber für die Übertragung wirtschaftlicher Rechte oder von Nutzungsrechten an Werken. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Vereinbarungen, durch die der Urheber seine Eigentumsrechte ganz oder teilweise überträgt, als auch für Lizenzvereinbarungen.

Um eine angemessene Vergütung zu gewährleisten, wird eine Transparenzpflicht eingeführt. Sie verpflichtet Lizenznehmer und Rechtsnachfolger, dem Urheber mindestens einmal jährlich aktuelle und umfassende Informationen über die Nutzung des Werks zu übermitteln, einschließlich der Art der Nutzung, der erzielten Einnahmen und der Vergütung. Die Änderungen berücksichtigen darüber hinaus die Rechte des Urhebers im Falle von Streitigkeiten. Der Urheber hat nämlich das Recht, vom Lizenznehmer oder Rechtsnachfolger eine Vertragsänderung, in der eine angemessene Vergütung festgelegt wird, und die Begleichung der Vergütungsdifferenz zu verlangen. Der Urheber hat darüber hinaus das Recht, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, wenn die im Vertrag festgelegte Vergütung im Vergleich zu allen Einnahmen, die unmittelbar durch das Nutzungsrecht am Werk nach Vertragsabschluss erzielt werden, unverhältnismäßig gering ist.

Das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Nutzung des Werks oder der Darbietung innerhalb von zwei Jahren noch nicht begonnen hat:

Um zu verhindern, dass die Werke von Urhebern nicht genutzt werden, kann ein Urheber nun einseitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lizenznehmer oder Rechtsnachfolger nicht innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss oder nach Übergabe des Werks an den Kunden, wenn diese nach Vertragsabschluss erfolgte, mit der Nutzung des Werks begonnen hat. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Urheber die Umstände, die die Nutzung verhindert haben, hätte vermeiden können.

Verwandte Schutzrechte für Presseverlage hinsichtlich der Online-Nutzung von Pressemitteilungen durch Anbieter von Informationsdiensten:

Da im Internet verfügbare Veröffentlichungen häufig gegen Entgelt erneut veröffentlicht werden, werden mit den Änderungen verwandte Schutzrechte für Presseverlage in Bezug auf online veröffentlichte Pressemitteilungen eingeführt, die zwei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gelten.

Die Verlage können nun das Kopieren und Posten von Pressemitteilungen im Internet erlauben oder verbieten. Daher müssen Anbieter von Online-Diensten eine Erlaubnis einholen, um solche Mitteilungen zu verwenden. Gleichzeitig haben Verlage Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil an den Einnahmen aus der Online-Veröffentlichung von Pressemitteilungen. Das Urheberrechtsgesetz definiert zudem Fälle, in denen keine Genehmigung eingeholt werden muss:

- wenn die Pressemitteilung von einem einzelnen Nutzer für den persönlichen Bedarf oder für nichtkommerzielle Zwecke verwendet wird;

- zum Einfügen eines Hyperlinks;

- für die Verwendung von einzelnen Wörtern oder sehr kurzen Fragmenten.

Jedoch müssen auch in den Ausnahmefällen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, zum Beispiel das Urheberrecht, das der Urheber aufgrund seines Beitrags möglicherweise bereits erworben hat.

Verantwortung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für von Nutzern hochgeladenes Material:

Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten ermöglichen ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten, die durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind, oft ohne die Einwilligung der Rechteinhaber einzuholen. Folglich sind Plattformen, die eine wichtige Rolle auf dem Markt für Online-Inhalte spielen, dafür verantwortlich, sich um die Erlaubnis der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu bemühen.

In Fällen, in denen der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten keine Erlaubnis von den Urheberrechtsinhabern eingeholt hat, haftet er für Rechtsverletzungen, es sei denn, es sind drei Bedingungen erfüllt, die den Diensteanbieter von der Haftung befreien:

- er hat alle Anstrengungen unternommen, um eine Genehmigung einzuholen;

- er hat alle Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke nicht öffentlich zugänglich sind und

- er hat auf jeden Fall nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich gehandelt, um den Zugang zu den entsprechenden Werken zu sperren beziehungsweise die entsprechenden Werke von seinen Internetseiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen, um deren künftiges Hochladen zu verhindern.

Andere Änderungen im Urheberrechtsgesetz ohne Verbindung zur Urheberrechtsrichtlinie

Das Recht des Arbeitgebers auf Übernahme des Nutzungsrechts am Werk:

Angesichts der Investition des Arbeitgebers in die Schaffung des Werks sehen die Änderungen das Recht des Arbeitgebers vor, das Werk des Arbeitnehmers für die Zwecke zu nutzen, für die es geschaffen wurde. Auf diese Weise erhält der Arbeitgeber das Recht, das Werk zu nutzen, auch wenn solche Rechte nicht vertraglich mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurden. Das Grundprinzip bleibt jedoch bestehen: Das Urheberrecht an einem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werk verbleibt beim Arbeitnehmer, es sei denn, die Eigentumsrechte sind durch den Arbeitsvertrag auf den Arbeitgeber übertragen worden.

Änderungen und Ergänzungen eines Computerprogramms zu verbieten ist nicht möglich:

Wichtige Änderungen wurden in Bezug auf die Urheberpersönlichkeitsrechte an Computerprogrammen eingeführt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Wahrnehmung von Urheberpersönlichkeitsrechten den normalen Prozess der Aktualisierung und Entwicklung von Computerprogrammen beeinträchtigen kann, wurden sie eingeschränkt. Urheber können nicht mehr unter Berufung auf ihre Persönlichkeitsrechte die Änderung und Ergänzung von Computerprogrammen verbieten. Einzige Ausnahme ist die Verletzung der Ehre oder des Ansehens des Urhebers.


Referenzen

  • Copyright Law
  • Urheberrechtsgesetz


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.